Beschluss
10 A 508/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0828.10A508.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Beseitigung insbesondere der vorgenommenen Versiegelung des Bodens, der noch verbliebenen Fundamente und des Zaunes eines inzwischen abgebauten Zeltdorfes zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen an der C.‑straße in F. (im Folgenden: Vorhaben) vorzunehmen sowie das Aufbringen von Mutterboden und die Renaturierung anzuordnen, zu Recht abgelehnt. 5 Das Zulassungsvorbringen des Klägers zu angeblich unrichtigen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts lässt einen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch nicht erkennen. Soweit der Kläger auch im Zulassungsverfahren zur formellen Illegalität des Vorhabens vorträgt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich aus einem vermeintlichen Verstoß gegen formelles Baurecht kein Anspruch des Klägers auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die in Rede stehenden baulichen Veränderungen der besagten Fläche herleiten lässt. Dies gilt auch, soweit der Kläger ausführt, unabhängig von möglicherweise verletzten Nachbarrechten sei die Entscheidung, nicht bauaufsichtlich einzuschreiten, zu seinen Lasten rechtswidrig beziehungsweise habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. 6 Neben der Sache liegt der Einwand des Klägers, das Vorhaben sei wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot nachbarrechtswidrig. Eine Baugenehmigung, die unbestimmt sein könnte, liegt gerade nicht vor. Soweit der Kläger, dessen Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt, meint, sein Gebietswahrungsanspruch wirke gebietsübergreifend in den Außenbereich, in dem das Vorhaben errichtet worden sei, irrt er. 7 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris, Rn. 5 f., noch einmal klargestellt hat, hält es einen Gebietswahrungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts für möglich, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein werde, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollten. Dieser Sonderfall sei zugunsten von Grundstücken in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Ein grenzüberschreitender Gebietswahrungsanspruch sei im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen. Der Nachbarschutz zugunsten des Eigentümers eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstücks werde bundesrechtlich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt wobei das Maß der gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhänge. Auf die Voraussetzungen des § 246 Abs. 9 oder Abs. 11 BauGB und den entsprechenden Vortrag des Klägers kommt es daher hier nicht an. 8 Es bedarf daher keiner Vertiefung, dass nach der Rechtsprechung des Senats der einzelne Sondereigentümer keinen Verstoß gegen Rechte geltend machen kann, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG auch nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 10 A 73/16 –, juris, Rn. 6. 10 Schließlich kommt eine Verletzung von Nachbarrechten schon deshalb nicht in Betracht, weil es – wie der Kläger ausführt – nach dem Abbau der Zelte und Container nur noch um die Versiegelung des Bodens durch Teer und verdichteten Kies auf einer Fläche von 12.000 qm geht. Die Ausführungen zu einer für ihn negativen Wirkung des Anblicks sind nach den vorgelegten Lichtbildern zwar nachvollziehbar, zeigen aber – wie auch der weitere Vortrag zur Versiegelung des Geländes – einen Nachbarrechtsverstoß zu seinen Lasten nicht auf. 11 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 12 Dass der Ausgang des Rechtsstreits, insbesondere die Beantwortung der Frage nach einer Verletzung des Gebietswahrungsanspruchs und des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers, in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht feststellen. 13 Der Kläger zeigt ebenso wenig auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen würde, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte. Dabei wäre zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier, soweit der Kläger lediglich in pauschaler Form von immer wieder auftretenden Fragen zu den materiellen Rechtsgrundlagen für bauliche Anlagen, zur Klagebefugnis beziehungsweise zu den Abwehrrechten der betroffenen Nachbarn sowie zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die Bauaufsichtsbehörden spricht. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 17 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).