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Beschluss

10 A 193/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0829.10A193.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO zuzulassen. 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen, N. 1 in E. errichtete Terrassenüberdachung, weil er insoweit etwaige Nachbarrechte verwirkt habe. Der Anfechtungsantrag gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Mai 2010 für eine Terrassenüberdachung auf ihrem Grundstück (im Folgenden: Vorhaben) sei nach Treu und Glauben innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses unzulässig. 6 Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers sind unbegründet. Soweit er auf den Widerruf seiner zu dem Vorhaben erteilten Einverständniserklärung hinweist, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht die Klage nicht etwa wegen eines Verzichts auf etwaige Nachbarrechte abgewiesen hat. Zu der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob das Vorhaben gegen Abstandsflächenvorschriften verstößt, verhält sich die angefochtene Entscheidung wegen der angenommenen Verwirkung ebenfalls nicht. Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, etwaige Nachbarrechte gegen das Vorhaben habe der Kläger verwirkt, belässt er es bei dem pauschalen Hinweis, dass zwischen ihm und den Beigeladenen seit Jahren gerichtliche Auseinandersetzungen geführt worden seien. Was das nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils durchgeführte Beweissicherungsverfahren wegen Wasserschäden an einer gemeinschaftlichen Wand mit dem von ihm geltend gemachten Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften zu tun haben könnte, legt er nicht dar. Die von dem Verwaltungsgericht für das Umstandsmoment der Verwirkung angenommenen Arbeiten der Beigeladenen an der gemeinschaftlichen Wand stellt der Kläger nicht in Abrede, sondern führt nur aus, dass er gegen die Aufmauerung gewesen sei. 7 Hinsichtlich der Abweisung des Anfechtungsantrags als unzulässig verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf eine Verwirkung seines Klagerechts gestützt hat. Die von ihm aufgeworfene Frage, woraus sich für ihn eine Verpflichtung hätte ergeben sollen, sich nach einer den Beigeladenen möglicherweise erteilten Baugenehmigung für das Vorhaben zu erkundigen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis beantwortet. 8 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 9 Der Kläger legt ferner nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 10 Die Frage, ob bei der Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen Verwirkung von Nachbarrechten eines Dritten gegenüber einem genehmigten Bauvorhaben zu prüfen sei, inwieweit die Genehmigungsbehörde oder der Bauherr Fehler gemacht hätten, und solche Fehler bei der Interessenabwägung zugunsten des Dritten zu berücksichtigen seien, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die Voraussetzungen der Verwirkung sind in der Rechtsprechung geklärt. 11 Auch die von dem Kläger erhobene Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bietet keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der Divergenz, muss er zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigen, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Der Kläger bezeichnet weder einen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, noch eine Entscheidung, von der es abgewichen sein könnte. 12 Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, hat er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan. 13 Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiellrechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – 11 B 150/95 –, NVwZ-RR 1996, 369. 15 Solche Ausführungen enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob die Beigeladenen gegen seine Einwilligungserklärung verstoßen hätten, weil sie die Grenzwand aufgemauert hätten. Hierauf kam es jedoch aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 19 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).