Beschluss
4 A 3655/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0930.4A3655.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus F. am S. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 4 Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 5 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. 7 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers, er sei wegen vermeintlich illegaler Waffenlieferungen angezeigt worden, weshalb ihm gegebenenfalls die Todesstrafe drohe, wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 5 und Seite 6, dritter Absatz). Dass es dieses anders als der Kläger gewertet hat, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. 8 Einen vom Gericht übergangenen Beweisantrag des Inhalts, „das Gericht solle dem Kläger die Möglichkeit geben, die gegen ihn gerichtete Strafanzeige wegen vermeintlich illegaler Waffenlieferungen nachzureichen“, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Dass das Protokoll insoweit unvollständig oder unrichtig sein könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal der Kläger auch keine Protokollberichtigung begehrt hat. 9 Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen zu einem konkludent gestellten Beweisantrag einen Aufklärungsmangel geltend macht, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung lässt sich ein derartiges Begehren schon nicht entnehmen. Vielmehr hat der Kläger dort darauf verwiesen, dass die dem Gericht bereits vorliegende Kopie eines "ersten Untersuchungsberichts vom 7.7.2013" an sich wegen des Vorwurfs der illegalen Waffenlieferung erstellt worden sei. Abgesehen davon begründet ein Aufklärungsmangel grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 ‒ 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 36 f., m. w. N. 11 Die vom Kläger mit dem Einwand, dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG hätte stattgegeben werden müssen, sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.