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Beschluss

10 B 1268/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1015.10B1268.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 11 K 3976/19 gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. April 2019 angeordnete Untersagung der Nutzung (auch Vermietung) der beiden Erdgeschoss- und Kellerwohnungen in dem Gebäude S.‑Straße 24 in S1. wiederherzustellen beziehungsweise hinsichtlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen sowie der Gebührenfestsetzung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, soweit er gegen die Gebührenfestsetzung gerichtet sei. Im Übrigen sei er unbegründet. Die Voraussetzungen für die in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen auf der Grundlage von § 82 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 lägen vor. Für die hiervon erfassten beiden Wohneinheiten im Erdgeschoss fehle es schon an der erforderlichen Baugenehmigung. Die im rückwärtigen Bereich des Erdgeschosses liegende Wohnung verstoße auch gegen materielle bauordnungsrechtliche Vorschriften, denn sie entspreche nicht den Anforderungen des § 47 Abs. 2 BauO NRW 2018, wonach eine reine Nordlage sämtlicher Wohn- und Schlafräume einer Wohnung unzulässig sei. Eine ausreichende Durchlüftung der Aufenthaltsräume im Sinne von § 46 Abs. 2 BauO NRW 2018 sei ebenfalls nicht sichergestellt. Ferner verfüge die besagte Wohnung nicht über den nach den §§ 5, 14, 33 BauO NRW erforderlichen zweiten Rettungsweg. Auch die Nutzung der beiden im Kellergeschoss gelegenen Wohnungen widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Kellerwohnungen genügten weder den Vorgaben der §§ 47 Abs. 2 und 46 Abs. 2 BauO NRW noch den brandschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 5, 14, 33 BauO NRW 2018. Selbst wenn die formelle Legalität der Wohnnutzungen im Keller unterstellt werde, trage jedenfalls der Verstoß gegen die brandschutzrechtlichen Vorschriften die insoweit ausgesprochene Nutzungsuntersagung. Für diesen Fall komme es nicht darauf an, ob sich die brandschutzrechtlichen Anforderungen gegenüber dem Zeitpunkt der für die Wohnungen erteilten Baugenehmigung verschärft hätten, denn auf der Grundlage des § 58 Abs. 2 BauO NRW könne die Bauaufsichtsbehörde gegen eine formell legal errichtete bauliche Anlage oder ihre Nutzung einschreiten, wenn von ihr eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgehe. Eine solche Gefahr sei bei Fehlen eines zweiten Rettungswegs zu bejahen. Der Antragsgegnerin sei kein Ermessensfehler vorzuwerfen. Insbesondere habe sie die Nutzungsuntersagung für die Erdgeschosswohnung vorne (Ziffer 1) allein auf die formelle Illegalität der Nutzung stützen dürfen. Die Antragstellerin zu 1. habe zwar insoweit am 5. November 2018 einen Bauantrag zur Legalisierung der Wohnnutzung bei der Antragsgegnerin eingereicht. Diesen Bauantrag habe die Antragsgegnerin aber mit Bescheid vom 11. Februar 2019 abgelehnt, ohne dass dies bei summarischer Prüfung rechtlichen Bedenken begegne. 4 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 5 Der Senat versteht den Schriftsatz der Antragsteller vom 18. September 2019 dahingehend, dass sie mit ihrer Beschwerde ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 23. April 2019 enthaltene Gebührenfestsetzung nicht mehr weiterverfolgen, sondern sich mit dieser allein gegen die Nutzungsuntersagungen für die beiden Keller- und Erdgeschosswohnungen und die hierauf bezogenen Zwangsgeldfestsetzungen wenden. 6 Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Nutzungsuntersagung betreffend die beiden Wohnungen im Kellergeschoss sei rechtswidrig, namentlich unverhältnismäßig. 7 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach Gebäude, die über Nutzungseinheiten verfügten, die von der Feuerwehr nicht auf zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen erreicht werden könnten, nicht der Grundanforderung des § 14 BauO NRW 2018 entsprächen, nach denen Anlagen insbesondere so anzuordnen, zu errichten, zu ändern oder instand zu halten seien, dass bei einem Brand eine Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien, ziehen sie nicht in Zweifel. Dass die Wohneinheiten im Kellergeschoss von der Feuerwehr für erforderliche Löscheinsätze sowie Rettungsmaßnahmen über den rückwärtigen Gartenbereich erreicht werden könnten, zeigen die Antragsteller auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf. Sie tragen insoweit vor, im Brandfall könnten die aus den Wohnungen flüchtenden Personen über die Hoftür oder die Fenster in den Hofbereich gelangen und sich vom Gebäude weg bewegen. Durch eine zwischenzeitlich geschaffene Öffnung in dem das Grundstück nach hinten abgrenzenden Zaun sei es ihnen möglich, das Grundstück zu verlassen. Auch die Einsatzkräfte der Feuerwehr könnten durch den Park fahren oder laufen, um durch die besagte Öffnung im Zaun in den Hofbereich zu gelangen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und wie sich etwa aus dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019 vorgelegten Foto, das die Öffnung in dem angesprochenen Zaun zeigt, ergibt, gelangt man durch diese Öffnung in einen baumbestandenen und mit Gestrüpp bewachsenen Bereich, durch den – anderes wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert vorgetragen – tatsächlich kein gangbarer Weg führt. Soweit anhand des vorhandenen Kartenmaterials und aus den zugänglichen Grundbucheintragungen ersichtlich ist, verliefe ein Durchgang zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche, wollte man einen solchen annehmen, ohnehin über ein Privatgrundstück. Von einer benutzbaren und rechtlich gesicherten Zuwegung zur Gebäuderückseite des Hauses kann daher weiterhin nicht ausgegangen werden. 8 Eine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, die derzeitige bauliche Situation der Hof- und Gartenseite habe seit Jahrzehnten unverändert bestanden, sie seien um die Herstellung eines brandschutzrechtlich ordnungsgemäßen Zustands bemüht, benötigten hierfür aber mehr Zeit, und die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist sei zu kurz bemessen. 9 Spätestens mit dem Bescheid vom 11. Februar 2019, mit dem die Antragsgegnerin den Antrag vom 5. November 2018 auf Legalisierung der Umnutzung des Gaststättenraums im Erdgeschoss in eine Wohnung abgelehnt hatte, wurden die Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Antragsgegnerin die Erdgeschoss- und Kellerwohnungen formell und insbesondere wegen eines fehlenden zweiten Rettungswegs materiell für rechtswidrig hält. Im März 2019 wurden die Antragsteller zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Einzelnen aus den einschlägigen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung hergeleitet, dass beim Fehlen eines zweiten Rettungswegs von einer konkreten Gefahr auszugehen ist, ungeachtet dessen, dass jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist. Schon im Hinblick darauf war die den Antragstellern eingeräumte Zeit, einen brandschutzrechtlich ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, nicht zu kurz bemessen. 10 Ebenfalls ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Nutzungsuntersagung für die beiden Wohnungen im Erdgeschoss sei rechtswidrig. 11 Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung aus dem Jahr 1953 für die Nutzung der Räume im Erdgeschoss als (Gast-)Wirtschaft mit baulich verbundener Wohnung sei infolge der Aufgabe der gewerblichen Nutzung und der Schaffung zweier selbstständiger Wohneinheiten erloschen, setzen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Art und Weise auseinander. Die diesbezügliche rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts ohne weitere Begründung als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, genügt insoweit nicht. Dass die hintere Erdgeschosswohnung weiterhin nicht über einen zweiten Rettungsweg verfügt, räumen sie mit der Beschwerdebegründung selbst ein. 12 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe die Nutzungsuntersagung für die vordere Erdgeschosswohnung fehlerfrei allein auf deren formelle Illegalität stützen können, ziehen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel. 13 Soweit die Antragsteller die isolierte Genehmigungsfähigkeit der beantragten Legalisierung der Umnutzung des Gaststättenraums im Erdgeschoss in eine Wohnung behaupten, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig darstellt, wenn – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der für eine entsprechende Nutzungsänderung gestellte Bauantrag ist nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht genehmigungsfähig. 14 Das Vorbringen der Antragsteller gibt keinen Anlass, von den vorstehend genannten Grundsätzen abzuweichen. Aus den vom Verwaltungsgericht bereits angeführten Gründen ist ein Bauantrag, der lediglich einen Teil eines nicht mehr genehmigten Bestands zur Genehmigung stellt, einer isolierten Prüfung und Genehmigung nicht zugänglich. 15 Eine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung betreffend die hintere Erdgeschosswohnung ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die den Antragstellern zur Herstellung eines brandschutzrechtlich ordnungsgemäßen Zustands eingeräumte Zeit zu kurz bemessen gewesen wäre. Insoweit gilt nichts anderes als für die Nutzungsuntersagung betreffend die Wohnungen im Kellergeschoss. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).