Beschluss
4 A 191/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1021.4A191.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt von E. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.11.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil der Zulassungsantrag des Klägers aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 2. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 4 a) Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15. 6 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens 3 K 3101/14 mit der Begründung abgewiesen, das Verfahren sei durch Abgabe der Teilerledigungs- bzw. Rücknahmeerklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2016 wirksam beendet worden. Mit seiner in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Erklärung habe der Kläger die Beendigung des Rechtsstreits unmittelbar herbeigeführt. Der darauf ergangene deklaratorische Einstellungsbeschluss sei entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Dass der Kläger die Teilerledigungs-/Rücknahmeerklärung tatsächlich abgegeben habe, werde durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung bewiesen. Ein Protokollberichtigungsantrag des Klägers sei abgelehnt worden. Eine wissentlich falsche Beurkundung sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Teilerledigungs-/Rücknahmeerklärung des Klägers sei als Prozesshandlung nicht anfechtbar. Ein Widerruf der Prozesserklärung scheide aus, weil kein Restitutionsgrund nach § 153 VwGO i. V. m. § 580 ZPO vorliege. Auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) komme ein Widerruf nicht in Betracht, weil die Prozesshandlung des Klägers nicht durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck, unzutreffende richterliche Belehrung o. ä. herbeigeführt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben habe, bestünden nicht. 7 Diese Erwägungen werden durch das Vorbringen des Klägers nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. 8 Das vage und pauschale Vorbringen des Klägers, wonach er die protokollierte prozessbeendende Erklärung nicht in dieser Form abgegeben habe, stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Inhalt der Erklärung sei durch das Protokoll bewiesen (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO). Zunächst steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den schriftsätzlichen Äußerungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, in denen dieser nicht mehr bestritten hat, eine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben und die abgegebene Erklärung allein aufgrund der Motive in Frage zu stellen versucht hat (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.3.2017: „so daß ich mich teils überredet teils genötigt sah, einem Beschluß zuzustimmen“) . Vor allem aber genügt das Vorbringen, der Kläger habe eine Erklärung dieses Inhalts in der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben, nicht, um die Beweiskraft des Protokolls zu erschüttern. Der Kläger hat noch nicht einmal den erforderlichen Gegenbeweis angetreten, dass die Erklärung falsch protokolliert worden sei, § 165 Satz 2 ZPO. Hierzu wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die in der mündlichen Verhandlung Anwesenden (u.a. Protokollführerin, Vertreterin der Beklagten, Begleiter des Klägers ) als Zeugen zu benennen, sofern diese die Darstellung des Klägers wenigstens nach seiner eigenen Überzeugung hätten bestätigen können. 9 Auch der geltend gemachte Einwand des Klägers greift nicht durch, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende richterliche Belehrung oder Empfehlung vorlägen, die zu der Klagerücknahme bzw. Teilerledigungserklärung geführt hätten. Ohne Erfolg wendet der Kläger insoweit ein, die erkennende Einzelrichterin habe das Klagebegehren des Klägers fehlerhaft interpretiert und ihm in der Folge zu Unrecht zu einer Klagerücknahme bzw. Teilerledigungserklärung geraten . Die entsprechenden Hinweise der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung am 13.1.2016 entsprachen dem Prozessrecht und waren sachgerecht. 10 Gemäß § 104 Abs. 1 VwGO ist die Streitsache in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Nach dem Konzentrationsgrundsatz sind die Gerichte dazu angehalten, einen Rechtsstreit so vorzubereiten, dass er möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden kann (§ 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei sind nach §§ 86, 87 VwGO richterliche Hinweise und Anregungen Aufgabe des Richters, auch wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 – 9 A 16.16 –, NVwZ 2018, 181 = juris, Rn. 6 f.; Dolderer, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 104 Rn. 17. 12 Der Hinweis der Einzelrichterin, wonach die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, war auch sachlich gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13.1.2016 hatte die Klage nämlich insgesamt keine Aussicht auf Erfolg (mehr). Der erkennende Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 20.8.2015 – 4 E 44/15 – betreffend den von dem Kläger gestellten Prozesskostenhilfeantrag ausgeführt, dass im Hinblick auf das vom Kläger verfolgte Akteneinsichtsbegehren das Rechtsschutzbedürfnis entfallen war, nachdem er im gerichtlichen Verfahren Einsicht in die Akten der Beklagten erlangt hatte (vgl. Beschlussabdruck, Seite 5, letzter Absatz). Auch die Vermutung des Klägers, es müsse weitere Unterlagen zum „Ob“ des Einschreitens geben, konnte nicht zum Erfolg seiner Klage führen. Denn die Beklagte kann Akteneinsicht nur in tatsächlich vorhandene Aktenbestandteile gewähren. Für die weiteren vom Kläger mit seiner Klage verfolgten Anträge (Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens) bestand ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Senats im vorbezeichneten Beschluss verwiesen (vgl. Beschlussabdruck, Seite 6 ff. ). 13 Nachdem die Einzelrichterin den Kläger somit zu Recht auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit seiner Klage hingewiesen hatte, durfte sie ihn im Rahmen ihrer Fürsorge- und Hinweispflicht auch auf die prozessualen Möglichkeiten zur unstreitigen Beendigung des Verfahrens und die sich daraus für ihn ergebenden Kostenvorteile hinweisen. Dabei musste sie nicht über sämtliche Folgen einer Erledigungserklärung bzw. Klagerücknahme im Einzelnen aufklären. Insbesondere war ihr eine Rechtsberatung des Klägers aufgrund ihrer Neutralitätspflicht verboten. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.9.2011 – 7 B 46.11 –, juris, Rn. 18; Rixen, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 114; Schübel-Pfister, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 87. 15 Vielmehr war es der erkennenden Richterin überlassen, den Umfang der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nach den Belangen der Prozessökonomie, der Neutralität und der Fürsorge gegenüber den Verfahrensbeteiligten einschließlich ihrer Rechtsschutzbelange abwägend zu bestimmen. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1997 ‒ 6 C 9.95 ‒, NJW 1998, 323 = juris, Rn. 28; Schübel-Pfister, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 84. 17 Zudem waren dem Kläger – wie er selbst anmerkt – die Rechtsfolgen einer Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung bereits aus dem von ihm zuvor geführten Verfahren bekannt. 18 Erfolglos wendet sich der Kläger dagegen, die Einzelrichterin habe ihn darauf hingewiesen, dass seine Absicht des „in-der-Schwebe-belassen(s)“ nicht möglich sei und ein entsprechender Antrag zu einem negativen Urteil und Kosten führen würde. Dieses Vorbringen lässt keine Verhandlungsführung erkennen, die zu einem unzulässigen Druck auf den Kläger geführt haben könnte. Er wollte nach dem Zulassungsvorbringen in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 K 3101/14 weder einen Sachantrag stellen noch prozessbeendende Erklärungen abgeben. Die Entscheidung, wie das Verfahren weitergeführt werden sollte, wollte er noch einmal zurückstellen. Die Einzelrichterin musste diesem Begehren nicht entsprechen. Der verwaltungsprozessuale Beschleunigungsgrundsatz gebietet es, möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO. Auch bot der Wunsch des Klägers, über das weitere prozessuale Vorgehen nachdenken zu wollen, keinen Anlass für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung, weil die Voraussetzungen dafür nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO nicht gegeben waren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger daran gehindert war, sich vor Abgabe einer Prozesserklärung mit dem ihn begleitenden Rechtsanwalt zu beraten, der nach Angaben des Klägers hinter ihm Platz genommen hatte . 19 Vgl. zu einer Konstellation, in der ausnahmsweise eine Vertagung geboten sein kann: BVerwG, Beschluss vom 1.11.1991 – 6 B 14.91 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 240 = juris, Rn. 5 f. 20 Zudem handelte es sich um einen einfachen und übersichtlichen Streitgegenstand, zu dessen Aussichtslosigkeit ‒ wie ausgeführt ‒ bereits eine obergerichtliche Entscheidung vorlag. Auch aufgrund der nachfolgenden Anfrage der Einzelrichterin zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 10.9.2015 konnte sich der Kläger auf die prozessuale Lage vorbereiten und bereits vor der mündlichen Verhandlung Beratung einholen. Zudem war ihm aus dem von ihm zuvor geführten Verfahren bekannt, dass sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch die Frage nach der Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung stellen kann. Angesichts der Dauer der mündlichen Verhandlung von über einer Stunde ist letztlich auch nicht erkennbar, dass die Einzelrichterin den Kläger im Hinblick auf die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung unter einen unangemessenen zeitlichen Druck gesetzt haben könnte. 21 Schließlich stellt die Rüge, die Einzelrichterin im Verfahren 3 K 3101/14 habe sein Klagebegehren falsch interpretiert, die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach die Klagerücknahme wirksam erklärt worden sei. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die aus seiner Sicht fehlerhafte Verfahrens- und Verhandlungsführung ursächlich für die von ihm abgegebene Prozesserklärung gewesen sein könnte. Sofern der Kläger von einer derart fehlerhaften Verfahrens- und Verhandlungsführung ausging, hätte es seinem Interesse gerade entsprochen, eine Sachentscheidung abzuwarten und gegen diese dann die zulässigen Rechtsmittel einzulegen. 22 23 b) Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. 24 Das Verwaltungsgericht musste die im Schriftsatz vom 8.11.2017 genannten Zeugen schon deshalb nicht laden und vernehmen, weil es auf deren Aussage bezogen auf die allein entscheidungserhebliche und vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob das Klageverfahren durch Prozesserklärung wirksam beendet worden war, nicht ankam. Nach § 86 Abs. 1 VwGO sind die Tatsachengerichte (nur) verpflichtet, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.2.2015 – 1 B 2.15 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 3.12.2015 – 4 B 762/15 –, juris, Rn. 23. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 28 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.