Beschluss
9 A 2287/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1029.9A2287.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.155,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei sind wegen des für das vorliegende Verfahren geltenden Vertretungserfordernisses nur die von der Prozessbevollmächtigten verfassten und von ihr durchdrungenen Ausführungen zu berücksichtigen. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren in dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 20. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2017 zu Recht abgewiesen hat. 4 Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte den Kläger unter Zugrundelegung einer gebührenwirksam versiegelten Fläche von 1.750 qm und eines Gebührensatzes von 0,66 Euro/qm zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 1.155,- Euro herangezogen. Der Kläger hat - wie auch schon in dem vorangegangenen, die Gebührenjahre 2011 bis 2015 betreffenden Klageverfahren 11 K 3787/15 (VG Arnsberg), das die Beteiligten nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises durch den Berichterstatter und Reduzierung der zugrunde gelegten Fläche auf 1.750 qm übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - in erster Linie geltend gemacht, dass sein Grundstück nicht an die öffentliche Niederschlagsentwässerungsanlage angeschlossen sei. Ferner hat er vorgetragen, dass andere Grundstücke im Außenbereich nicht zu Niederschlagswassergebühren herangezogen würden. 5 Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei dem an der südlichen Grenze des klägerischen Grundstücks verlaufenden und vom Kläger in den 1960er Jahren in Eigenleistung verrohrten Wegeseitengraben um einen Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage handelt. Das auf dem klägerischen Grundstück anfallende Niederschlagswasser werde nicht nur über diesen verrohrten Wegeseitengraben, sondern auch über andere Regenwasserkanäle abgeleitet, wie etwa den vor dem Grundstück E.---straße verlaufenden Regenwasserkanal und die entlang des Verbindungsweges zwischen der E.---straße und der Bundesstraße sowie entlang der Bundesstraße verlaufenden Regenwasserkanäle. Diese Kanäle seien spätestens mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzwesens (NKF) am 1. Januar 2006 in das Anlagevermögen der Beklagten übergegangen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich aus dem Vortrag, dass andere Grundstücke zu Unrecht nicht herangezogen würden, nicht. 6 Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen stellen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. 7 a) Es bestehen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Zweifel, dass der Gebührentatbestand hier erfüllt ist. 8 Gemäß § 1 Abs. 1 der für den hier streitbefangenen Veranlagungszeitraum 2017 maßgeblichen Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde N. vom 20. Dezember 2012 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 17. November 2016 (GebS) erhebt die beklagte Gemeinde Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. Dabei wendet die Gemeinde unterschiedliche Gebührenmaßstäbe für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser an (§ 2 Abs. 1 GebS). Die hier in Rede stehende Niederschlagswassergebühr bemisst sich gemäß § 2 Abs. 3 GebS auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten (befestigten) Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (vgl. auch § 4 Abs. 1 GebS). Was zur öffentlichen Abwasseranlage gehört, ergibt sich aus § 2 Nr. 6 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde N1. vom 16. Dezember 2009 in der hier anwendbaren Fassung der I. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2012. Dort heißt es insbesondere: „a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.“ 9 Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls deshalb zu Niederschlagswassergebühren heranzuziehen ist, weil das auf seinem Grundstück auf - inzwischen unstreitig - 1.750 qm befestigter Fläche anfallende Niederschlagswasser unter Inanspruchnahme von Entwässerungskanälen, deren Zugehörigkeit zur öffentlichen Abwasseranlage der Kläger nicht in Frage stellt, fortgeleitet und schließlich in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. Der Gebührentatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung (vgl. § 4 Abs. 2 KAG NRW) ist damit erfüllt. Dass das Niederschlagswasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, ist dazu nicht erforderlich; bereits das Fortleiten von dem Grundstück stellt eine gebührenpflichtige Leistung dar. 10 Die Bedenken des Klägers gegen das Eingreifen des Gebührentatbestands greifen nicht durch. Bereits nach seinem eigenen Vorbringen und den von ihm vorgelegten Unterlagen kann keine Rede davon sein, dass das Niederschlagswasser von seinem Grundstück „unmittelbar in ein Gewässer“ münde. Ebenso wenig trifft es - ungeachtet der Frage, inwieweit es darauf ankommen könnte - zu, dass er die öffentliche Abwasseranlage nur „mittelbar“ in Anspruch nehme. 11 Der Gebührentatbestand wäre selbst dann erfüllt, wenn das in den 1960er Jahren vom Kläger selbst südlich seines Grundstücks verlegte Teilstück des Entwässerungskanals, für das nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten diese allerdings das Material gestellt hat, nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein sollte. Eine rechtliche, an dem Regelungsgehalt der maßgeblichen Satzungen oder des Kommunalabgabenrechts orientierte Begründung für die Auffassung, dass eine bloß mittelbare Inanspruchnahme keine Gebührenpflicht begründe, legt die Antragsbegründung nicht dar. Diese Auffassung trifft auch nicht zu. Der Vorgang der Abwasserbeseitigung - hier: das Fortleiten des Niederschlagswassers von dem Grundstück und das Einleiten des in dem Regenwasserkanal gesammelten Niederschlagswassers in das Gewässer - wäre ohne Inanspruchnahme der sich in Fließrichtung anschließenden Teilstücke des öffentlichen Kanals nicht denkbar. Wären diese folgenden Teilstücke nicht vorhanden, würde die vom Kläger angelegte Verrohrung des Wegeseitengrabens an der Grenze zum Nachbargrundstück E.---straße enden und das Regenwasser eben nicht fortgeleitet. 12 In der Senatsrechtsprechung ist zudem geklärt, dass der Gebührentatbestand bereits dann erfüllt ist, wenn nur ein - sei es auch nur relativ kurzes - Teilstück des Kanals, durch das das von dem veranlagten Grundstück abgeleitete Wasser fließt, Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. 13 Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1987 - 2 A 2082/84 -, GemHH 1988, 182; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, juris Rn. 25 ff.; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2019, § 6 Rn. 349c m.w.N. 14 Im Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme - ungeachtet der Frage, inwiefern es hier darauf ankommen könnte - auch ersichtlich nicht „mittelbar“. 15 Vgl. zu diesem Begriff OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 9 A 4433/05 -, juris Rn. 3 ff. 16 Denn das vom Kläger in Eigenleistung verlegte Rohr mündet nach den von der Beklagten vorgelegten Plänen und den darauf beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt hat, (unmittelbar) in ein Kanalrohr, das Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Diese Regenwasserkanäle sind unstreitig spätestens mit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzwesens (NKF) zum 1. Januar 2006 durch das 17 Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16. November 2004, GV. NRW. S. 644 , insbesondere die Neufassung der §§ 91, 92 GO NRW, 18 als Anlagevermögen von der Beklagten erfasst und bewertet worden. Damit steht zugleich fest, dass der Kläger das von seinem Grundstück abfließende Niederschlagswasser nicht unmittelbar - ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage - in ein Gewässer einleitet. Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation stellt sich lediglich die Einleitung in das Gewässer als mittelbar dar. 19 Zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Dezember 2018 - 2 S 2096/18 -, juris Rn. 40. 20 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen deutet im Übrigen derzeit ferner alles darauf hin, dass sowohl das vom Kläger verlegte Regenwasserrohr als auch die weiteren Kanalabschnitte zwischen seinem Grundstück und dem Gewässer Teil der öffentlichen Abwasseranlage geworden sind. Die Beurteilung, ob eine Rohrleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, richtet sich danach, ob sie nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und als deren Bestandteil gewidmet ist. Dabei ist die Widmung allerdings nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, NWVBl. 2013, 35, und vom 2. Mai 2017 ‑ 9 A 1733/16 -, juris Rn. 17, sowie Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 - , juris; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 ‑ 15 A 2112/15 -, juris Rn. 12 m.w.N. 22 Dabei geht der beschließende Senat – anders als die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2018 meint – von denselben Grundsätzen aus wie der u.a. für Rechtsstreitigkeiten betreffend die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zuständige 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts. 23 Bei der gebotenen Gesamtwürdigung würde – und auch insoweit ist eine gegenteilige Auffassung des 15. Senats nicht bekannt – der Umstand, dass der gegen einen Gebührenbescheid klagende Grundstückseigentümer zu Entwässerungsgebühren herangezogen wird, als Indiz für eine konkludente Widmung für sich genommen nicht ausreichen, weil eine allein darauf gestützte Sachverhaltswürdigung - zumal im ersten Jahr der Gebührenerhebung - auf die Gefahr eines Zirkelschlusses hinausliefe. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 9 A 1733/16 -, juris Rn. 20. 25 So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Beklagte hatte nach Aktenlage schon früher in baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht nur Kenntnis von dieser Leitung, sondern diese auch ausdrücklich als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage bezeichnet und deren Inanspruchnahme zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks des Klägers vorgeschrieben. Ferner hat sie nach den vorgelegten Unterlagen anscheinend auch den im Ortsteil X. verlaufenden Regenwasserkanal als Anlagevermögen erfasst. Das hat der KIäger in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt. Eine solche Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens, die von der Gemeinde dokumentiert ist, stellt damit einen objektiven und im gerichtlichen Verfahren ggf. nachprüfbaren Anhaltspunkt für die Annahme einer konkludenten Widmung dar. Das reicht aus. Einer irgendwie gearteten Verlautbarung gegenüber Dritten oder gar einer förmlichen öffentlichen Bekanntmachung wie beispielsweise im Straßenrecht bedarf eine konkludente Widmung naturgemäß nicht. 26 Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger trotz des bereits im Jahr 1963 erfolgten Anschlusses an die Regenwasserkanalisation nicht eher zu Niederschlagswassergebühren herangezogen hat, spricht hingegen nicht gegen die konkludente öffentliche Widmung der von ihm in Anspruch genommenen Entwässerungseinrichtung. Wie die Beklagte plausibel dargelegt hat, ist die Gebührenerhebung zuvor auch deshalb ‑ fehlerhaft - unterblieben, weil der Kläger die im Wege des Selbstauskunftsverfahrens erbetenen Angaben nicht gemacht hatte. Die Argumentation in der Antragsbegründung, dass eine förmliche Trennung der Abwassersysteme der Beklagten erst mit Wirkung für das Jahr 2011 erfolgt sei und dass es eine Entwässerungsanlage zur Entwässerung von Niederschlagswasser zuvor nicht gegeben habe, geht fehl, weil sie das tatsächliche Vorhandensein einer Entwässerungsanlage mit der satzungsrechtlichen Regelung des Gebührenmaßstabs verwechselt. Die erstmalige Heranziehung zu einer gesonderten Niederschlagswassergebühr erklärt sich ohne weiteres daraus, dass die Beklagte erst im Hinblick auf die im Jahr 2007 geänderte Senatsrechtsprechung, 27 OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, NWVBl. 2008, 142, und juris, 28 wonach der alleinige Frischwassermaßstab kein zulässiger Maßstab für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser ist, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe einer satzungsrechtlichen Neuregelung nach einem eigenständigen, an der versiegelten Fläche orientierten Verteilmaßstab erhebt. Über das Vorhandensein einer öffentlichen Abwasseranlage und die öffentliche Widmung der Regenwasserkanäle sagt das aber nichts aus. 29 Der Vortrag der Beteiligten gibt Anlass zu dem Hinweis, dass es darauf, ob das Grundstück im Innenbereich oder im Außenbereich gelegen ist, nicht ankommt. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Anschlusszwangs bzw. einer Befreiung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht gegeben sind, ist im vorliegenden gebührenrechtlichen Zusammenhang unerheblich. Die Gebührenpflicht hängt einzig davon ab, ob der Gebührentatbestand erfüllt ist. Wenn und solange ein Grundstück tatsächlich nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, besteht auch keine Gebührenpflicht. Sobald es hingegen - wie hier ersichtlich seit den 1960er Jahren - an diese angeschlossen ist, besteht nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindesatzung auch die Gebührenpflicht. 30 b) Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht, dass die Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. 31 Bei der Festsetzung und Erhebung der hier streitbefangenen Entwässerungsgebühren räumt die maßgebliche Satzung keinen (Ermessens-) Spielraum ein. Ist der Gebührentatbestand erfüllt, besteht auch die Gebührenpflicht. 32 Sollten – was nach dem Vortrag der Beklagten nicht völlig auszuschließen, nach derzeitigem Erkenntnisstand aber auch nicht festzustellen ist - in Einzelfällen Gebührenpflichtige fehlerhaft nicht herangezogen werden, kann der zu Recht als gebührenpflichtig herangezogene Grundstückseigentümer aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Recht herleiten, ebenfalls (rechtswidrig) nicht herangezogen zu werden. Die fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen in der Verwaltungspraxis stellt grundsätzlich die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Satzung nicht in Frage. Denn diese regelt die Gebührenpflicht für alle an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen dem Grunde nach einheitlich, wenn auch mit dem unter Gleichheitsaspekten gerade gebotenen differenzierten Gebührenmaßstab für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung. 33 Wenn die vom Kläger bezeichneten Ortsteile X1. , U. und C. tatsächlich nicht an die öffentliche Niederschlagsentwässerungsanlage angeschlossen sind, sondern das dort anfallende Niederschlagswasser entsprechend dem auf Nachfrage des Senats näher konkretisierten Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 12. April 2019 verdunstet, versickert oder ohne Inanspruchnahme von nach den o.g. Maßstäben öffentlichen Kanälen (oder öffentlich gewidmeten Wegeseitengräben) in ein nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörendes Gewässer geleitet wird, besteht für die dortigen Grundstückseigentümer insoweit keine Gebührenpflicht. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Zugehörigkeit eines Gewässers zur öffentlichen Abwasseranlage nach Maßgabe der konkreten Einzelfallumstände nicht grundsätzlich auszuschließen ist. 34 Zur möglichen Doppelnatur eines Gewässers vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, NWVBl. 2013, 35, juris Rn. 5 f., 35 Daraus folgt aber nicht, dass jedes Gewässer, das zur Beseitigung des Niederschlagswassers in einem Gemeindegebiet genutzt wird, notwendigerweise Teil der Abwasseranlage ist. Vielmehr handelt sich bei der Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer (vgl. § 3 Abs. 1 WHG) um einen außerhalb der öffentlichen Abwasseranlage stattfindenden Vorgang, der nach Wasserrecht zu beurteilen ist. Ebenso wenig muss ein vom jeweiligen Straßenbaulastträger angelegter Straßenseitengraben, auch wenn er außer dem Straßenoberflächenwasser auch das auf den angrenzenden Grundstücken anfallende Niederschlagswasser aufnimmt, notwendigerweise Teil der gemeindlichen Abwasseranlage sein. 36 Darüber hinaus gehende rechtliche Bedenken legt die Antragsbegründung nicht dar. 37 Gleichwohl sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die - hier einmal unterstellt - fehlerhafte Außerachtlassung größerer Gemeindebereiche, in denen ‑ wiederum unterstellt - der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist, ggf. geeignet wäre, die Gebührenkalkulation und damit die Wirksamkeit des Gebührensatzes in Frage zu stellen. Denn der Gebührensatz ergibt sich aus den kalkulierten Kosten der Anlage dividiert durch die Maßstabseinheiten (gebührenwirksam befestigte Flächen). Sind letztere fehlerhaft zu niedrig angesetzt, fällt der Gebührensatz zu hoch aus. Das ist hier aber nicht dargelegt und drängt sich nach Aktenlage auch nicht ohne weiteres auf. Da die Beklagte die in den vom Kläger angeführten Ortsteilen vorhandenen Wegeseitengräben nicht als Bestandteil ihrer Entwässerungsanlage ansieht, fehlt nach gegenwärtigem Sachstand jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass mit diesen Gräben in Zusammenhang stehende Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt und nicht auf die in diese Gräben einleitenden Grundeigentümer umgelegt worden sein könnten. 38 Der Senat ist im vorliegenden Antragsverfahren nicht gehalten, die Berufung zuzulassen, um dem in dieser Form erstmals im Zulassungsverfahren geltend gemachten Sachvortrag unter einem anderen als dem geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkt nachzugehen. Werden im Zulassungsverfahren neue Tatsachen vorgetragen, genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr eine Substantiierung und Glaubhaftmachung neuen Tatsachenvorbringens, um dem Oberverwaltungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, ob die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird. 39 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 86 und Rn. 91 sowie § 124a Rn. 208. 40 Diese Obliegenheit, den erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen neuen Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren zu substantiieren und glaubhaft zu machen, folgt daraus, dass der Rechtsmittelführer – hier der Kläger – die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen hat; das gilt unabhängig davon, welcher Beteiligte in einem etwaigen Berufungsverfahren gegebenenfalls die (materielle) Beweislast trüge. Allein der Umstand, dass die Beklagte der Bitte um substantiierte Stellungnahme zu dem Sachvortrag des Klägers nur recht zögerlich, aber letztlich, wenn auch nach gut sieben Monaten, doch nachgekommen ist, ändert daran nichts, zumal keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Beklagte wahrheitswidrig vorgetragen haben könnte. 41 Den vorstehend aufgezeigten Anforderungen genügt die Antragsbegründung auch unter Berücksichtigung der nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragenen Umstände nicht. Zu etwaigen Fehlern der Gebührenkalkulation verhält sich die Antragsbegründung nicht ansatzweise. 42 c) Ohne Erfolg bleibt auch die nicht näher substantiierte Rüge, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zu § 4 Abs. 9 Satz 2 GebS getroffen. Nach dieser Regelung gelten niedrigere Gebührensätze für Grundstücke, deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unmittelbar von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder -abgaben herangezogen werden. 43 Dazu, ob diese Voraussetzungen im Fall des Klägers vorliegen, macht die Antragsbegründung keine Angaben. Das genügt dem gesetzlichen Darlegungserfordernis nicht. Allein der Verweis auf die Außenbereichslage des klägerischen Grundstücks reicht dazu nicht aus. 44 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die - fristgerecht geltend gemachten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Solche begründeten Zweifel hat der Kläger, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, nicht dargelegt. 45 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). 47 Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist hinsichtlich der in der Antragsbegründung aufgeworfenen Frage, 48 wie der Rechtsbegriff der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage im Sinne des § 1 GebS ausgelegt werden muss, 49 nicht dargelegt. In der oben zitierten Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Auslegung dieses Rechtsbegriffs einschließlich der vom Kläger thematisierten Frage, ob eine mittelbare Inanspruchnahme ausreicht, geklärt. Darüber hinausgehende Fragen wirft der vorliegende Fall nicht auf. 50 Auch die Frage, 51 ob von einer Widmung einer gemeindlichen Abwasseranlage auch dann ausgegangen werden kann, wenn ein nach außen hin erkennbarer Widmungsakt nicht erfolgt ist, 52 bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Anforderungen an die Annahme einer konkludenten Widmung sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage der einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung. Soweit der Kläger für problematisch hält, ob ein Widmungsakt nach außen erkennbar sein müsse, geht er - wie oben dargelegt - von fehlerhaften Annahmen aus. Zum Einen bedarf es bei einer konkludenten Widmung naturgemäß keines (förmlichen) Widmungsakts; zum Anderen stellen gerade die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren erörterten Rechtshandlungen wie insbesondere die Erteilung einer Baugenehmigung aufgrund der Annahme, dass die Grundstücksentwässerung über die öffentliche Abwasseranlage gewährleistet ist, und die Erfassung konkreter Kanalabschnitte als gemeindliches Anlagevermögen objektiv feststellbare und in der Gesamtwürdigung berücksichtigungsfähige Hinweise darauf dar, dass die Gemeinde die Kanäle, auf die dies zutrifft, forthin als zu ihrer Anlage zugehörig betrachtet, sich mithin auch für deren Wartung, Instandhaltung und erforderlichenfalls Erneuerung für zuständig erachtet, was zur Folge hat, dass diesbezügliche Kosten in die Gebührenkalkulation einzustellen sind. 53 4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO) m.w.N. 55 Daran fehlt es hier. Der Kläger benennt keinen solchen Rechtssatz, mit dem sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu den in der Antragsbegründung genannten Senatsentscheidungen gesetzt hätte. Er meint lediglich, dass das Verwaltungsgericht die abstrakten Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Widmung fehlerhaft angewendet hätte. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ist das aber nicht der Fall. Ungeachtet dessen läge eine Divergenz aber auch nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden sein sollte. 56 Vgl. zu § 132 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 B 4.16 -, juris Rn. 3, m.w.N.; zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 1434/18.A -, juris Rn. 23 ff.; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158 f., m.w.N. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 58 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).