Beschluss
4 A 3423/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1030.4A3423.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 4 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. 6 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. 7 Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, 8 ob der Umstand, dass eine Ausreise über den Flughafen Kinshasa erfolgt ist, ein Beleg oder starkes Indiz dafür ist, dass der betroffene Asylantragsteller in seinem Heimatland nicht verfolgt wird, 9 führt nicht zur Berufungszulassung. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat die Ausreise des Klägers über den Flughafen Kinshasa schon nicht als Beleg, starkes Indiz oder wesentliches Argument dafür angesehen, der Asylsuchende werde nicht verfolgt. Vielmehr hat es bereits auf Grund der Würdigung des Vorbringens des Klägers eine Verfolgungsfurcht nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Die Ausreise des Klägers über den Flughafen Kinshasa hat es lediglich als ein weiteres ergänzendes Indiz angesehen, das die bereits aus anderen Umständen gewonnene Überzeugung, die Angaben des Klägers seien unglaubhaft, bestätige, weil er im Fall einer Verfolgungsfurcht das Risiko strenger Kontrollen am Flughafen nicht auf sich genommen hätte. Dass es sich nur um eine Hilfserwägung handelt, ohne die das Verwaltungsgericht den Sachverhalt gleichermaßen bewertet hätte, ergibt sich aus der Formulierung „Dafür […] spricht auch […]“. 10 Auch wenn der Kläger für allgemein klärungsbedürftig hielte, ob die Ausreise über den Flughafen im Rahmen der Prüfung, ob sein Vortrag glaubhaft ist, berücksichtigt werden darf, ist ein derartiger Klärungsbedarf nicht ausreichend dargelegt. Die vom Kläger angeführten Erkenntnisse der Welthungerhilfe und anderer Quellen, die eine unterentwickelte Infrastruktur belegen, stellen die Annahme des Auswärtigen Amts in seinem Lagebericht vom 25.1.2019, wonach kongolesische Staatsangehörige bei der Ausreise am Flughafen Kinshasa streng kontrolliert werden, nicht durchgreifend in Frage. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.