Beschluss
4 B 1060/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1030.4B1060.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.7.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren allein aufrechterhaltenen Hilfsantrag, 2 festzustellen, dass die Antragstellerin mit ihren Zweigstellen in L. /C. /V. vorläufig als geeignete Stellen anerkannt wird, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag an den Antragsgegner vom 13.6.2019, 3 in der Sache zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 5 Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Anspruch der Antragstellerin festzustellen, dass sie vorläufig als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzuerkennen ist, ergibt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. 6 Die Bestimmung, welche Stellen als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 InsO anzusehen sind, obliegt den Ländern, vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 1 a. E. InsO. Für das Land Nordrhein-Westfalen finden sich die maßgeblichen Bestimmungen in dem neu gefassten und nach seinem § 7 zum 20.2.2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 1.2.2019, GV. NRW. S. 114 (nachfolgend: AG InsO 2019). 7 § 1 Nr. 2 AG InsO NRW 2019 sieht vor, dass nur Stellen als geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen sind, die von der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen als geeignet anerkannt worden sind, wobei Zweig-, Neben- und Außenstellen sowie sonstige räumlich getrennte Teile von anerkannten Beratungsstellen jeweils als eigene Stelle gelten, für die eine eigene Anerkennung erforderlich ist. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde gemäß § 3 Abs. 4 AG InsO NRW innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Eine vorläufige Anerkennung während des Anerkennungsverfahrens sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Vorliegend hat die Antragstellerin ihren Antrag nach eigenen Angaben erst am 13.6.2019 gestellt, so dass die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist noch läuft. 8 Der Antragstellerin ist auch nicht deshalb eine vorläufige Anerkennung als geeignete Stelle zuzubilligen, weil im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung von 2019 keine angemessene Übergangsregelung vorgesehen ist. Dies könnte zur Sicherung von Bestandsinteressen der Antragstellerin aus Gründen effektiven Rechtsschutzes allenfalls dann angenommen werden, wenn die Antragstellerin bis zur Neuregelung rechtmäßig als geeignete Stelle tätig geworden und ihr daraus ein Vertrauensschutz erwachsen wäre, der durch die Neuregelung der Anerkennungsvoraussetzungen in offenkundig verfassungswidriger Weise verletzt worden wäre. 9 Vgl. grundlegend zur möglichen Verfassungswidrigkeit einer fehlenden Übergangsregelung bei Neufestlegung von Berufsbildern: BVerfG, Beschlüsse vom 15.2.1967 – 1 BvR 569/62 u. a. –, BVerfGE 21, 173 = juris, Rn. 28 ff., und vom 28.7.1971 – 1 BvR 40/69 u. a –, BVerfGE 32, 1 = juris, Rn. 58 f.; zur Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 24.6.1992 – 1 BvR 1028/91 –, BVerfGE 86, 382 = juris, Rn. 29; zur Notwendigkeit eines offenkundigen Grundrechtsverstoßes für eine Regelung im vorläufigen Rechtsschutz: BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, – 1 BvR 482/84 u. a. –, BVerfGE 78, 179 = juris, Rn. 59. 10 Diese Voraussetzungen liegen aber schon deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin nicht aufgrund der bis zum 19.2.2019 geltenden Regelung des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 23.6.1998 (GV. NRW. S. 435), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863) geändert worden ist (nachfolgend: AG InsO NRW 1998), als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Nordrhein-Westfalen tätig sein durfte. Eine Vertrauensschutzposition der Antragstellerin konnte daher nicht entstehen. 11 Nach § 1 AG InsO NRW 1998 waren geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur die Stellen, die von der gemäß § 3 Abs. 1 AG InsO NRW 1998 zuständigen Behörde oder durch die zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannt worden waren. 12 Eine Anerkennung in Nordrhein-Westfalen lag bezogen auf die „Zweigstellen“ der Antragstellerin in L. , V. und C. nicht vor. Ebenfalls lag keine Anerkennung durch die zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland vor. Als organisatorisch abgegrenzte, 13 vgl. zu diesem Merkmal einer Stelle nach § 1 AGInsO NRW 1998: VG Düsseldorf, Urteil vom 5.9.2012, – 20 K 1012/12 –, NZI 2012, 901 = juris, Rn. 27, 14 räumlich dauerhaft von der in I. anerkannten Beratungsstelle getrennte Einheiten waren die „Zweigstellen“ schon nach der alten Rechtslage eigenständige Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 AG InsO NRW 1998 i. V. m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, für die es einer eigenen Anerkennung nach §§ 1 und 3 AG InsO NRW 1998 bedurfte, über die die Antragstellerin nicht verfügte. 15 Schon die Verwendung des allgemeinen Begriffs „Stelle“ im Gesetzeswortlaut der Ermächtigungsgrundlage des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber hiermit nicht juristische Personen im Blick hatte. Der vornehmlich in einem örtlichen Zusammenhang verwendete Begriff der „Stelle“ legt vielmehr nahe, hierunter stattdessen die (lokale) Organisationstruktur zu verstehen, die die Aufgaben nach § 305 InsO tatsächlich wahrnimmt. Dieses Begriffsverständnis stimmt auch mit der Regelungsintention des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO überein, Eignungsvoraussetzungen für die Schuldnerberatung in Verbraucherinsolvenzverfahren festzulegen. Für die Eignung zur Schuldnerberatung kommt es maßgeblich auf die Befähigung der in der örtlichen Organisationsstruktur tätigen Personen und nicht auf die Befähigung des dahinter stehenden (Rechts‑)Trägers an. Dieses Verständnis des Begriffs „Stelle“ findet sich auch in der Beschlussempfehlung und in dem Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, auf deren Grundlage die Regelung des § 305 InsO in das Gesetz aufgenommen worden ist. 16 Vgl. Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2014, § 305 Rn. 6. 17 Dort sind als Beispiele für „geeignete Stellen“ im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausdrücklich die organisatorisch eigenständigen, aber von ihrem jeweiligen Träger abhängigen Schuldnerberatungsstellen genannt worden, die von Gemeinden und Landkreisen, von Wohlfahrtsverbänden und Kirchen eingerichtet worden sind. 18 Vgl. BT-Drs. 12/7302, S. 190. 19 Dieses vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Verständnis hatte sich auch im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen. So unterscheidet z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AG InsO NRW 1998 zwischen dem Betreiber der Stelle und dem Leiter der Stelle. Und auch der Landesgesetzgeber hatte als geeignete Stellen die organisatorisch unabhängigen Schuldnerberatungsstellen in öffentlicher oder frei-gemeinnütziger Trägerschaft vor Augen. Deren Geeignetheit leitete er aus der Befähigung der dort tätigen Mitarbeiter ab. 20 Vgl. LT-Drs. 12/3030, S. 7. 21 Nichts anderes folgt daraus, dass nach § 1 AG InsO NRW 1998 auch Stellen als geeignet anerkannt waren, die durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes anerkannt worden waren. § 305 Abs. 1 Nr. 1 a. E. InsO ermächtigt die Länder nur zur Bestimmung, welche ihrer Landeshoheit unterliegenden Personen oder Stellen als geeignet zur Wahrnehmung der Tätigkeiten nach § 305 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 InsO anzusehen sind. Die Ermächtigung an die Länder zur Bestimmung der als geeignet anzusehenden Personen und Stellen soll der Entlastung der Gerichte und der Vereinheitlichung der Rechtsprechung in einem Bundesland dienen. Zudem soll die Regelung es ermöglichen, auch regionalen Besonderheiten wie dem Stand des Ausbaus des Netzes der Schuldnerberatungsstellen Rechnung zu tragen. 22 Vgl. BT-Drs. 12/7302, S. 190. 23 Von diesem Verständnis ausgehend kann die Behörde eines anderen Bundeslandes nur für die Anerkennung solcher Stellen zuständig sein, deren Organisationseinheit, die die Schuldnerberatung wahrnimmt, auch in dem anderen Bundesland ansässig und vornehmlich tätig ist. 24 Es kann dahinstehen, ob das Begehren auf vorläufige Feststellung, dass die Antragstellerin als geeignete Stelle in Nordrhein-Westfalen anerkannt sei, von dem in der Beschwerde nur noch anhängigen (Hilfs-)Antrag der Antragstellerin umfasst ist. Denn einen solchen Anspruch kann die Antragstellerin nicht aus § 2 Abs. 3 AG InsO NRW 2019 herleiten. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsansicht ist diese weder in direkter noch in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 3 AG InsO NRW 2019 als geeignete Stelle in Nordrhein-Westfalen anerkannt. Nach § 2 Abs. 3 AG InsO NRW 2019 gilt eine vor dem Inkrafttreten des AG InsO NRW 2019 aufgrund des AG InsO NRW 1998 erfolgte Anerkennung als Anerkennung nach dem AG InsO NRW 2019. Wie oben bereits dargelegt, waren die „Zweigstellen“ der Antragstellerin vor Inkrafttreten des AG InsO NRW 2019 weder in Nordrhein-Westfalen anerkannt, noch galten sie aufgrund der Anerkennung ihrer Hauptstelle in einem anderen Bundesland als geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. 27 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.