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Beschluss

10 A 3645/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1105.10A3645.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9. November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Januar 2018 für den Austausch eines Sauerstofftanks auf dem Grundstück Gemarkung J., Flurstück 128, Flur 290 (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen, weil die Baugenehmigung Rechte der Klägerin nicht verletze. 5 Die gegen das Urteil erhobenen Einwände der Klägerin sind unbegründet. Soweit die Klägerin ihren unzutreffenden Vortrag wiederholt, die Baugenehmigung sei weiterhin unbestimmt, weil das Umwelt- und Planungsamt in seiner zu dem Vorhaben abgegebenen Stellungnahme nicht die in der geänderten Betriebsbeschreibung angegebene Betriebszeit zugrunde gelegt habe, geht es schon nicht um eine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 – juris, Rn. 26 m.w.N. 7 Der Baugenehmigung ist klar und unzweideutig zu entnehmen, welche Regelungen sie trifft. In Bezug auf die in Rede stehende Befüllung des Sauerstofftanks heißt es in der Betriebsbeschreibung unmissverständlich, dass diese Befüllung in der Regel alle zehn bis vierzehn Tage zu den normalen Dienstzeiten der technischen Abteilung zwischen 7.00 und 17.00 Uhr erfolge. Diese Beschreibung ist bei vernünftiger Auslegung so zu verstehen, dass sich die Formel „in der Regel“ ausschließlich auf den zeitlichen Abstand zwischen den Befüllungen bezieht während die einzelne Befüllung immer in der Zeit zwischen 7.00 und 17.00 Uhr durchgeführt wird. 8 Soweit die Klägerin weiterhin vermeintliche Verstöße gegen die Sicherheitshinweise zur Aufstellung von Tankanlagen des Industriegasverbandes e.V. in den Raum stellt, ist auch nach dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte ergeben könnte. In der Sache hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Mindestabstand zu betriebsbedingten Austrittsstellen nach 2.3 der Sicherheitshinweise ausschließlich auf Lagerbehälter bezieht. Dass diese Feststellung fehlerhaft sein könnte, legt die Klägerin mit dem Argument, Sauerstofftank und Verdampfer gehörten zu einer Anlage und müssten zusammen betrachtet werden, nicht dar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Sicherheitsabstände nicht auf Teile von technischen Anlagen, die das größte Gefahrenpotenzial aufweisen, beschränkt werden können. Zu 2.1 der Sicherheitshinweise hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche gesagt. Die Formulierung „an der Grenze“ ist wörtlich zu verstehen. Aus den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung ergibt sich nichts Anderes. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf das Ergebnis der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV hingewiesen und den Einwand der Klägerin, die Prüfung fuße auf einer veralteten Fassung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), mit dem Argument zurückgewiesen, sie habe weder dargetan noch sei sonst ersichtlich, dass sich aus der aktuellen Fassung der TRGS zu ihren Gunsten weitergehende drittschützende Vorschriften ergäben, die bei der Verwirklichung des Vorhabens nicht eingehalten worden seien. Auf dieses Argument des Verwaltungsgerichts geht die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht ein. Ebenso wenig setzt sie sich mit der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es für die Beantwortung der Frage, ob eine festgesetzte Baugrenze drittschützende Wirkung habe, nicht auf die Art und die Eigenschaften des Vorhabens ankomme, sondern darauf, ob der Plangeber der Festsetzung drittschützende Wirkung verleihen wollte. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).