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Beschluss

4 A 4094/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1111.4A4094.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.9.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 4 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 6 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Klägerin benennt keine Rechts- oder Tatsachenfrage in diesem Sinne. Sie lässt sich dem Vorbringen auch nicht sinngemäß entnehmen. 7 Die Schilderung, die Schwester eines Bekannten habe am 9.9.2019 vergeblich im Kongo versucht, eine Geburtsurkunde der Klägerin zu erhalten, weil sie, die Klägerin, mit Haftbefehl gesucht werde, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin macht der Sache nach Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, die kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG sind. Es steht der Klägerin frei, die vorgetragenen neuen Erkenntnisse im Rahmen eines Folgeantrags geltend zu machen. 8 Zum Beginn der Dreimonatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 – 10 C 25.07 –, NVwZ 2009, 595, = juris, Rn. 13 f. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.