Beschluss
4 A 2526/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1112.4A2526.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 3 Der Kläger wendet zunächst ohne Erfolg ein, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Asylgründen des Klägers auseinandergesetzt habe, weil es die Klage als „angeblich zu spät erhoben“ abgewiesen habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.9.2018 – 4 A 3531/18 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 5 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG versäumt hat. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wurde dem Kläger nach den Angaben seines früheren Prozessbevollmächtigten am Montag, dem 3.4.2017, zugestellt. Da es sich bei dem Montag, dem 17.4.2017, um einen gesetzlichen Feiertag handelte, endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO am Dienstag, den 18.4.2017. Der Kläger hat jedoch erst am Freitag, den 21.4.2017, Klage erhoben. 6 Zur Zulassung der Berufung führt auch nicht der weitere Einwand des Klägers, er habe nicht damit rechnen können, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abweisen werde. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, seinen früheren Prozessbevollmächtigten entweder in der Eingangsbestätigung, zumindest aber in dem Schreiben vom 19.6.2019 auf diese Sachlage aufmerksam zu machen, anstatt nur zur Begründung der Klage aufzufordern. Bei einem rechtzeitigen Hinweis wäre es seinem früheren Prozessbevollmächtigten möglich gewesen, gegebenenfalls noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. 7 Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 – 5 B 21.09 u. a. –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2017 – 4 A 1070/15.A –, juris, Rn. 4. 9 Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung offensichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat mit der Eingangsbestätigung vom 24.4.2017 mitgeteilt, dass die Klage am 21.4.2017 bei Gericht eingegangen ist. Mit Schreiben vom 15.5.2019 hat es unter Hinweis auf den Eingang der Klage nach Ablauf der Klagefrist darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2019 hat das Verwaltungsgericht erneut auf diesen Umstand hingewiesen. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass seine Klage als unzulässig abgewiesen werden würde, und konnte in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen. 10 Der Einwand des Klägers, bei einem früheren Hinweis des Gerichts wäre es seinem früheren Prozessbevollmächtigten noch möglich gewesen, gegebenenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß. Die Einhaltung sowohl der Klagefrist als auch derjenigen für den Wiedereinsetzungsantrag obliegt dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.8.2019 – 6 A 2041/19.A –, juris, Rn. 5. 12 Zum anderen muss derjenige, der sich auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, darlegen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 1763/15.A –, juris, Rn. 8, m. w. N. 14 Der Kläger hat nicht dargelegt, welchen Wiedereinsetzungsgrund er bei einem frühzeitigen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage hätte geltend machen wollen, den er ohne Hinweis des Gerichts nicht geltend machen konnte. Insbesondere kommt eine unerwartet lange Postlaufzeit als Wiedereinsetzungsgrund offensichtlich nicht in Betracht, weil die am 21.4.2017 bei Gericht eingegangene Klageschrift selbst erst auf den 20.4.2017 datiert ist und damit bereits nach Fristablauf erstellt worden war. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 16 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.