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Beschluss

4 A 3780/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1114.4A3780.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Der vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt weder in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs noch wegen Fehlens von Urteilsgründen vor. 4 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 6 Daran fehlt es vorliegend. Weder mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich mit der allgemeinen Situation in Pakistan nicht beschäftigt, noch mit demjenigen, die Feststellungen des Gerichts zu § 4 AsylG seien zu kurz, ist dargelegt, dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen haben könnte. Vielmehr hat es das Vorbringen des Klägers in den Urteilsgründen (Urteilsabdruck, Seite 6, vorletzter Absatz, bis Seite 8, dritter Absatz) ausführlich gewürdigt. Dass es dieses, erkennbar auch als Grundlage der anschließenden Prüfung des subsidiären Schutzes, anders als der Kläger gewertet hat, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. 7 Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil das Urteil bezogen auf die Feststellungen zu § 4 AsylG nicht mit Gründen versehen wäre. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. 8 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 ‒ 1 B 8.13 ‒, juris, Rn. 16, m. w. N. 9 Gemessen daran ist die angefochtene Entscheidung mit Gründen versehen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des Fehlens der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes darauf verwiesen, dass Gründe für die Schutzberechtigung weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Damit hat es, zumal im Zusammenhang mit der ausführlichen Würdigung des Vorbringens des Klägers als unglaubhaft, den tragenden rechtlichen Gesichtspunkt für die entsprechende Entscheidung in ausreichendem Maße dargelegt. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.