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Beschluss

4 A 1995/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1122.4A1995.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. 3 Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 4 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 6 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers, er sei wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration der K. L. M. G. (K1. ), deren Mitglied er sei, angezeigt worden, wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 2 letzter Absatz, und Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz). Dass es dieses Vorbringen als unglaubhaft gewertet hat, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. 7 Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Rückkehrgefährdung nur unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung der K1. und ihrer Mitglieder überprüft, zieht der Kläger die diesbezügliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts in Zweifel. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. 8 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. 9 Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht hätte an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der vom Kläger in Kopie zur Akte gereichten Unterlagen nicht ohne entsprechende Aufklärung durchgreifende Zweifel haben dürfen. Diese Beweiswürdigung ist wiederum dem sachlichen Recht zuzuordnen. Es stellt keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar, die Echtheit eines Dokumentes deshalb offen zu lassen, weil bereits der Vortrag des Klägers unglaubhaft ist. 10 Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen zu der Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente einen Aufklärungsmangel geltend macht, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 ‒ 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 36 f., m. w. N. 12 Die mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gegeben. 13 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 15 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 17 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, 18 ob die Beschaffung und Finanzierung lebenserhaltender Medikamente im Falle einer behandlungsbedürftigen Hepatitis B Behandlung in Pakistan möglich ist, 19 führt nicht zur Berufungszulassung. Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht schlüssig dar. Er benennt bereits keine Erkenntnisquellen, aus denen sich die fehlende Behandelbarkeit der Krankheit oder aber Finanzierbarkeit einer Krankheitsbehandlung ergeben könnten. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind. Dabei ist das beanstandete Alter der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen ohne Belang. Lediglich ergänzend macht der Senat darauf aufmerksam, dass die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad ihre 2014 getroffene Aussage über die Behandelbarkeit der Krankheit mit Auskunft an das Verwaltungsgericht Göttingen vom 19.8.2018 wiederholt hat. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 21 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.