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Beschluss

10 A 1280/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1205.10A1280.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 23. Januar 2017 in der Fassung vom 26. Februar 2019 abgewiesen. Die zu beseitigenden baulichen Anlagen – eine Bar/Theke und eine Holzlagerstätte (Nr. 1), ein überdachter Sitzplatz (Nr. 2), ein überdachter Freisitz mit vorgebauter Terrasse (Nr. 3), ein Metall-Container (Nr. 4), eine Toilettenanlage (Nr. 5), ein überdachter quadratischer Freisitz/Pavillon (Nr. 6), ein Bauwagen (Nr. 7) und eine überdachte „Grill- und Picknickhütte – Vogelwarte“ (Nr. 8) auf dem Grundstück in G., Gemarkung C., Flur 1, Flurstück 271 – seien formell und materiell baurechtswidrig. Sie dienten insbesondere nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, so dass die Freistellungstatbestände des § 65 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauO NRW 2000 ebenso wenig einschlägig seien wie der Freistellungstatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW 2000. Die baulichen Anlagen verstießen auch gegen materielles Baurecht. Sie beeinträchtigten als sonstige Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange. Der Kläger habe als für den Zustand des Grundstücks Verantwortlicher in Anspruch genommen werden dürfen. Ermessensfehler seien auch sonst nicht ersichtlich. 5 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass es sich bei den zu beseitigenden Anlagen nicht um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW 2000 handeln könnte. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht unter anderem auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Das dem Senat vorliegende Foto des überdachten Sitzplatzes Nr. 2 zeigt eine mit Steinen gepflasterte Fläche mit offenbar fest verbautem Tisch und ebenso fest verbauter Sitzbank, die von einer höheren Rückwand und zu einer Seite von einer niedrigeren (zaunähnlich aussehenden) Wand begrenzt wird. Nach dem Vorbringen des Klägers stützt die Rückwand den Steilhang ab, damit das Erdreich nicht auf die gepflasterte Fläche herunterrutschen kann. Von einer Verbindung der verwendeten Bauprodukte mit dem Boden ist insoweit auszugehen. Die Wellplatten, mit denen der Sitzplatz überdacht ist, mögen, wie der Kläger ausführt, an den Stämmen oder Ästen der benachbarten Bäumen aufgehängt sein, was ihre Bestimmung zur überwiegenden ortsfesten Verwendung aber nicht in Frage stellt. Ob das vorstehend beschriebene Konstrukt – wie der Kläger behauptet – tatsächlich als Lagerfläche genutzt wird, ist für seine Qualifizierung als bauliche Anlage unerheblich. Die „Grill- und Picknickhütte – Vogelwarte“ Nr. 8 bezeichnet der Kläger als „reine Dachkonstruktion“. Wie sich dem dem Senat vorliegenden Foto entnehmen lässt und vom Vater des Klägers gegenüber dem Beklagten im Schreiben vom 30. Oktober 2016 erläutert worden ist, handelt es sich dabei um ein „auf Baugerüsten aufgeständertes“ Dach, das jedenfalls durch die eigene Schwere auf dem Boden ruht. Dass die Konstruktion nach allen Seiten offen ist, hindert ihre Einordnung als bauliche Anlage nicht. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die „Dachkonstruktion“ hauptsächlich der Lagerung von Heu dient, wie der Kläger vorträgt. Soweit er in der Begründung seines Zulassungsantrags die Anlagen Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 und ihre Nutzung näher beschreibt, zieht er mit diesen Beschreibungen deren Eigenschaft als bauliche Anlagen nicht in Zweifel. 6 Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Genehmigungsbedürftigkeit der zu beseitigenden baulichen Anlagen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Sie sind für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung letztlich auch nicht relevant. Entscheidend ist insoweit, dass die baulichen Anlagen jedenfalls nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert sind. 7 Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Anlagen gehörten zu einem Freizeit- und Fitnesspark, der nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig sei. Die Voraussetzungen für eine solche Privilegierung hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt. Seine Annahme, bei den einzelnen zu beseitigenden Anlagen handele es sich schon nicht um Anlagen mit singulärem Charakter und ein zwingender Außenbereichsbezug sei nicht erkennbar, vermag der Kläger mit seinen Argumenten nicht zu erschüttern. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung einer Gesamtanlage „Freizeit- und Fitnesspark“ legt er ebenfalls nicht dar. Seine Ausführungen zu einer Kooperation mit den ortsansässigen Sportvereinen hinsichtlich der Nutzung von Anlagen auf dem Gelände genügen dazu ersichtlich nicht. Dies gilt auch für sein Vorbringen zur beabsichtigten Errichtung eines „Energieforschungsprojekts“ neben der „Geostation“. Seine diesbezüglichen Angaben lassen schon nicht erkennen, in welchem Zusammenhang dieses Projekt mit den zu beseitigenden Anlagen stehen soll. Dass das „gesamte Areal“, wie der Kläger meint, inzwischen „Früchte abwirft“, reicht für die Darlegung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht aus. 8 Soweit der Kläger schließlich in Bezug auf die Toilettenanlage Nr. 5 geltend macht, ohne eine entsprechende, gegen den Miteigentümer gerichtete Duldungsverfügung sei deren Beseitigung nicht möglich und die Beseitigungsanordnung rechtswidrig, geht er auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach dem Beseitigungsverlangen etwaig entgegenstehende Rechte Dritter nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung führten, sondern nur ihre zwangsweise Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung hinderten, nicht näher ein. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).