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Beschluss

4 A 2126/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1205.4A2126.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.4.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 4 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 ff., und vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 6 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, 7 „ob es ausgeschlossen ist, dass Mitglieder der MQM gegen ehemalige Mitglieder und deren Familien gewaltsam vorgehen“, 8 nicht. Der Kläger hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage nicht dargelegt. Er hält die aufgeworfene Frage lediglich im Einzelfall für erheblich, weil das Verwaltungsgericht die Glaubhafthaftigkeit des Klägervorbringens zu seinem Verfolgungsschicksal mit der Begründung verneint hat, dass die MQM als anerkannte politische Kraft in Pakistan nicht nachvollziehbar als Verfolger in Betracht komme (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, dritter Absatz). 9 Außerdem legt der Kläger nicht durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dar, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern gegenteilige Bewertungen zutreffend sind. Der beigefügte Artikel aus „junge Welt“ vom 22.5.2013 führt insoweit nur an, dass die MQM Karatschi „auch mit den Mitteln wirtschaftlicher und krimineller Macht“ beherrsche. Es fänden seit Jahren Bandenkriege statt, an denen angeblich alle bedeutenden Parteien beteiligt seien. Ferner lässt sich dem Artikel entnehmen, dass eine Politikerin der Oppositionspartei PTI ermordet worden sei, wofür man den Führer der MQM verantwortlich mache. Dem weiterhin zitierten „EASO COI Meeting Report – Pakistan – 16-17 October 2017“, 10 abrufbar im Internet über : https://www.ecoi.net/en/file/local/1426168/90_1520500210_easo-pakistan-meeting-report-october-2017.pdf, zuletzt abgerufen am 29.11.2019, 11 lässt sich auf der angegebenen Seite 21 lediglich entnehmen, dass im Sindh und in Karachi Militarismus und Extremismus zunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass ehemalige Mitglieder der MQM und deren Familienmitglieder der Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein könnten, finden sich jedoch in keiner der benannten Quellen. 12 Im Hinblick auf die zweite Frage, 13 „ob in Pakistan eine interne Schutzmöglichkeit besteht für Personen, die vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ausgereist sind und deren Verfolger über erheblichen politischen Einfluss verfügen“, 14 ist eine Zulassung der Berufung bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei dem Verweis auf die Möglichkeit internen Schutzes um einen – unabhängig von der verneinten Verfolgungsgefahr – selbständig tragenden Begründungsstrang handelt (Urteilsabdruck, Seite 7, fünfter Absatz). Eine Zulassung der Berufung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.10.2018 – 4 A 3801/18.A –, juris, Rn. 6 f., und vom 11.9.2017 – 4 A 1149/17.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 16 Im Hinblick auf den ersten Begründungsstrang der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung betreffend die nicht glaubhaft gemachte Verfolgungsgefahr liegt jedoch bereits aus den oben dargelegten Gründen kein durchgreifender Zulassungsgrund vor. 17 Zudem fehlt es bezogen auf die weitere aufgeworfene Frage vollständig an der Darlegung von Erkenntnissen, die zu einer anderen als der vom Verwaltungsgericht getroffenen Bewertung führen könnten. Der Kläger rügt insoweit nur, dass das Verwaltungsgericht nicht die erforderlichen Erkenntnisse eingeholt habe, insbesondere nicht die Berichte von EASO in Betracht gezogen habe, ohne jedoch anderweitige Erkenntnisse zu benennen, die die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen geeignet sind. 18 Damit macht er der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich aber auch weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Dies gilt selbst insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2019 – 4 A 3755/19.A –, juris, Rn. 10, m. w. N. 20 Auch soweit der Kläger sinngemäß das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist diese Kritik dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. 21 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. 23 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.