Beschluss
10 A 2200/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1212.10A2200.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für ein Wochenendhaus mit Wasserhaus und überdachtem Pkw-Stellplatz auf dem in X. gelegenen Grundstück Gemarkung N., Flur 609, Flurstück 317 (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen, mit der Begründung abgewiesen, dem Vorhaben stünden jedenfalls bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. Der Bauantrag der Klägerin sei nicht bescheidungsfähig und könne daher nicht Grundlage für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung sein. Insbesondere der mit dem Bauantrag eingereichte Lageplan genüge den Vorgaben des § 3 BauPrüfVO nicht. In dem Lageplan seien weder die Höhenlagen der Eckpunkte des Baugrundstücks und des engeren Baufeldes über Normalnull noch die Abstände der geplanten baulichen Anlagen zu der unmittelbar benachbarten Wasserfläche des Baggersees eingetragen. Auch die nach § 4 BauPrüfVO erforderlichen Bauzeichnungen seien in wesentlichem Maße unvollständig. Es fehlten vor allem die Angaben zur jeweiligen Höhenlage des vorhandenen und des künftigen Geländes über Normalnull. 5 Die Klägerin hält dem entgegen, in den Bauvorlagen seien alle erforderlichen Maße eingetragen. Diese Behauptung ist unrichtig. Die Bauvorlagen enthalten keine Aussagen zu den Höhenlagen des vorhandenen und des künftigen Geländes über Normalnull und jedenfalls keine eindeutigen Angaben zu den Abständen der baulichen Anlagen zu der Wasserfläche des Baggersees. Was die Klägerin mit "mittlerer Wasserhöhe" meint, erschließt sich dem Senat nicht. Die Eintragung "mittlere WH an Grenze: 2,99 m" bezeichnet die mittlere Wandhöhe des Wasserhauses an der Grundstücksgrenze. Die eingetragenen Maße 4,17 5 und 7,39 geben offenbar den Abstand der nordwestlichen beziehungsweise südwestlichen Ecke der geplanten baulichen Anlagen zur westlichen Grundstücksgrenze wieder. Dass dort zugleich die Uferlinie verläuft, ergibt sich aus dem Lageplan aber nicht. Im Gegenteil liegt danach zwischen der Grundstücksgrenze und dem in blauer Farbe dargestellten Baggersee ein hellgrün eingefärbter Geländestreifen. Ob die Beklagte die von dem Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel der Bauvorlagen beanstandet hat, spielt für die Beurteilung der Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags, die im Verwaltungsstreitverfahren den Gerichten obliegt, ebenso wenig eine Rolle wie der Verlauf der Uferlinie diesseits oder jenseits der Grenze des Vorhabengrundstücks. 6 Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, hat sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan. Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiell-rechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – 11 B 150/95 –, NVwZ-RR 1996, 369. 8 Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob das Vorhabengrundstück zum Teil zur Wasserfläche des Baggersees gehöre oder nicht. Hierauf kam es jedoch aus der Sicht des Verwaltungsgerichts wegen der festgestellten Mängel der Bauvorlagen und der daraus gefolgerten fehlenden Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags nicht an. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).