Beschluss
4 A 3042/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1212.4A3042.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.6.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 4 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Es ist bereits nicht aufgezeigt, dass sich die vom Kläger aufgeworfene Frage, 5 inwieweit ein Neuankömmling auch in anonymeren Großstädten durchaus auffallen könnte, 6 im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. 7 Das Verwaltungsgericht hat einen Asylanspruch, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten eigenständig tragend schon aus anderen Gründen abgelehnt als wegen des ebenfalls angenommenen internen Schutzes vor allem in Großstädten, auf die der Kläger allein abstellt. Insbesondere ist es davon ausgegangen, dass der Kläger nicht einmal selbst behauptet habe, wegen eines asylerheblichen oder flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt worden zu sein (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, zweiter Absatz). Auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten hat es eigenständig tragend schon wegen fehlender Anzeichen für eine hierfür jeweils erforderliche Gefährdung des Klägers abgelehnt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, vierter und fünfter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2019 – 4 A 2631/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 9 Daran fehlt es hier. 10 Abgesehen davon ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage auch bezogen auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei auf die Möglichkeit internen Schutzes vor allem in Großstädten zu verweisen, nicht erkennbar. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die bloße Möglichkeit, auch in anonymeren Großstädten durchaus auffallen zu können, für einen Erfolg seiner Klage ausreichen können sollte. 11 Soweit der Kläger zudem meint, es hätte der Klärung der bisher nicht hinreichend gerichtlich und in Lageberichten geklärten Frage bedurft, inwieweit der Kläger als Neuankömmling die Sicherheit der Großstadtanonymität überhaupt für sich hätte beanspruchen können, macht er sinngemäß zugleich einen Aufklärungsmangel geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 9, m. w. N. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.