Beschluss
7 A 4584/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1218.7A4584.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angegriffenen Baugenehmigungen verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere nicht gegen Abstandsrecht oder gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Diese tragende Begründung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert. 5 Der Kläger meint, das genehmigte Vorhaben rücke im rückwärtigen Bereich um mehrere Meter mit seiner Außenwand in den Innenhof vor und werfe im Bereich des Wandvorsprungs, der südlich an sein Grundstück grenze, eine Abstandsfläche auf sein Grundstück, das habe das Verwaltungsgericht verkannt, der Vorrang des Planungsrechts im Rahmen der geschlossenen Bauweise führe zu keiner anderen Beurteilung, denn der Wandvorsprung, der über die Bauflucht seines Gebäudes in den Innenhof rage, überschreite die überbaubare Grundstücksfläche. Der Senat vermag indes in diesem Bereich keine Überschreitung einer faktischen Baugrenze durch das Vorhaben festzustellen. Dazu kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach schon mit Blick auf die rückwärtige Tiefe der Bebauung auf dem Grundstück des Klägers selbst sowie auch mit Blick auf den Baukomplex P.-straße 50 keine faktische Baugrenze besteht, die das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen überschreitet. 6 Daran ändert im Übrigen auch der im Schriftsatz vom 4.12.2019 - außerhalb der Begründungsfrist - vorgebrachte Einwand nichts, prägend sei vorliegend der Aspekt, dass die Beigeladene objektiv-rechtlich nicht in den Innenhof hinein bauen dürfe, weil sich dort Abstandsflächen auf ihren Grundstücken überschnitten, dies wirke sich auch auf den Rahmen der Umgebungsbebauung aus. Was im Rahmen der Prüfung des Vorrangs des Planungsrechts (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018) überbaubare Grundstücksfläche ist, richtet sich allein nach den entsprechenden bundesrechtlichen Vorgaben (hier: § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). 7 Vgl. Kamp/Schmickler, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 6, Rn. 74 ff., 80. 8 Ebenso wenig greift die Rüge durch, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 9 Der Kläger meint, eine erdrückende Wirkung sei hier durch Schaffung einer städtebaulich rücksichtslosen Hinterhofsituation gegeben. Damit wird die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, das im Einzelnen die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Annahme einer erdrückenden Wirkung dargestellt und sie auf den gegebenen Sachverhalt angewandt hat. 10 Der Kläger meint ferner, eine unzumutbare Wirkung durch die Bausubstanz sei wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung der zum Hinterhof ausgerichteten Wohnungen in seinem Haus zu befürchten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn indes grundsätzlich - und so auch hier der Kläger - hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und dass es dadurch auch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen und einer Beeinträchtigung der Belichtung kommt. 11 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2016 - 7 A 1251/15 -, juris. 12 Ebenso wenig sind unzumutbare Einwirkungen auf dem Grundstück des Klägers durch Kraftfahrzeuge zu befürchten, die die genehmigte Tiefgaragenzufahrt der Beigeladenen nutzen. 13 Der Kläger macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, welche Maximalpegel durch den Verkehr der Tiefgarage aufträten und sich nicht damit auseinander gesetzt, dass sich unmittelbar an der Tiefgaragenzufahrt schutzwürdige Aufenthaltsräume befänden. Hierzu hat er mit seinem Vorbringen zu Maximalpegeln an der Tiefgaragenausfahrt schon nicht hinreichend aufgezeigt, welche unzumutbaren Auswirkungen an seinem Grundstück zu befürchten sind. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Tiefgarage zur P.-straße hin erschlossen ist, die durch Straßenverkehrslärm vorbelastet ist. Nach dem bei den Akten befindlichen Schallgutachten liegt etwa der nächtliche Beurteilungspegel am Haus des Klägers in 4 m Höhe bei über 45 dB (A). Bei der Errichtung von Stellplätzen und Garagen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung im Sinne von § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. bzw. im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots führen, wenn die Stellplätze oder Garagen, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.4.2019 - 7 A 3284/17 -, BauR 2019, 1121, mit weiteren Nachweisen. 15 Ebenso wenig greift danach die Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass bei den Fahrvorgängen auf der Tiefgaragenrampe Abgase entstünden. 16 Das Vorbringen des Klägers führt auch nicht zu dem behaupteten Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Dass das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme unterlassen hätte, obwohl sich deren Erforderlichkeit aufgedrängt hätte, ist nicht hinreichend dargelegt. Dem Verwaltungsgericht lagen neben den Bauvorlagen verschiedene Karten und Pläne unterschiedlicher Maßstäbe sowie Fotos vom Bauzustand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor, die der anwaltlich vertretene Kläger eingereicht hatte. Dass die genannten Erkenntnismittel in Bezug auf für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine hinreichende Aussagekraft besessen hätten, hat der auch erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger im Klageverfahren nicht geltend gemacht. Angesichts dessen vermag der Senat einen Aufklärungsmangel der vom Kläger nunmehr behaupteten Art nicht zu erkennen. Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.12.2008 - 4 BN 26.08 -, BRS 73 Nr. 91 = BauR 2009, 617. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten vom Kläger erstattet bekommt, denn sie hat auch im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.