Beschluss
10 A 2801/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0106.10A2801.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Oktober 2017, mit der dieser ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert hat, das auf seinem in I. gelegenen Grundstück, Gemarkung E., Flur 16, Flurstück 62 (im Folgenden: Grundstück) ohne Genehmigung errichtete Nebengebäude (im Folgenden: Remise) einschließlich etwaiger Fundamente vollständig zu beseitigen, abgewiesen. Die im Außenbereich gelegene Remise sei formell und materiell illegal. Sie sei weder baurechtlich genehmigt noch in ihrem Bestand geschützt und auch nicht genehmigungsfähig. Eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB komme ihr nicht zugute, da sie keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diene. Die Pferdezucht, die der Kläger nach eigenem Bekunden auf dem Grundstück betreibe, erfülle nicht die Anforderungen, die an einen landwirtschaftlichen Betrieb zu stellen seien. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sei die Remise im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und deshalb öffentliche Belange beeinträchtige. Die Entscheidung der Beklagten, die Beseitigung der Remise zu verlangen, sei auch nicht unverhältnismäßig. 5 Soweit der Kläger den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Behauptung entgegenhält, das Grundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, benennt er keine Tatsachen, die diese Behauptung belegen würden. Einen Bebauungszusammenhang zwischen den auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden und einem Siedlungskomplex, der die Qualität eines Ortsteils haben könnte, beschreibt er mit den nur pauschal in Bezug genommenen Wohn- und Nebengebäuden an der T. Straße, der Q.-stiege und der L.-straße nicht, sondern widerspricht im Gegenteil seinem eigenen Argumentationsgang, indem er diese Gebäude einem Siedlungssplitter zuordnet, der nach der von ihm selbst angeführten Definition nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteils zu werten sei. 6 Mit der Verneinung der Betriebseigenschaft der Pferdezucht, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf Dauer lebensfähig sei und nicht nachhaltig betrieben werden könne, setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Er zitiert umfangreich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wiederholt im Wesentlichen die nach seiner Auffassung für die Betriebseigenschaft sprechenden Tatsachen, die bereits Gegenstand des Klageverfahrens waren und von dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung im Einzelnen bewertet worden sind. Den äußerst geringen Bestand von nur drei potenziell für die Zucht verfügbaren Stuten, den das Verwaltungsgericht – gestützt auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 und einige Urteile anderer Verwaltungsgerichte – für sich genommen als entscheidungstragend für die durchgreifenden Zweifel an der Lebensfähigkeit der Pferdezucht angesehen hat, bestreitet der Kläger nicht. Er meint aber, die Pferdezucht sei nicht auf "Masse", sondern vielmehr auf "Klasse" ausgerichtet, sodass die Anzahl der für die Zucht verfügbaren Tiere nicht ausschlaggebend sei. Damit vermag er die Richtigkeit der gegenteiligen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Weshalb sich bei der Zucht von "Elitepferden" die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen beschriebenen Risiken der Pferdezucht, die eine deutlich größere Zahl an Zuchttieren als die hier in Rede stehende Zahl von drei potenziell geeigneten Stuten erfordern, um einen kontinuierlichen Zuchterfolg und damit einen nachhaltigen Betrieb zu gewährleisten, nicht auswirken sollen, erklärt der Kläger nicht. Was die mögliche Aufstockung des Bestandes an zur Zucht geeigneten Pferden angeht, bleibt er die von dem Verwaltungsgericht insoweit für notwendig gehaltenen Angaben dazu, wie und über welchen Zeitraum er die Bestandsergänzung vornehmen und finanzieren will und welche baulichen Veränderungen er diesbezüglich plant, schuldig. Zu einer möglichen Vergrößerung seiner Nutzflächen trägt er lediglich vage vor, dass, wenn sein Nachbar seinen landwirtschaftlichen Betrieb einstellen würde, er circa 2 ha Nutzfläche hinzupachten könne. Mit der Vergrößerung der Pachtflächen werde sich auch die Zahl der Tiere erhöhen. Ein auch nur in Ansätzen tragfähiges Betriebskonzept lässt sich diesen Ausführungen, die zudem auf ungewisse künftige Ereignisse verweisen, nicht entnehmen. Soweit der Kläger die Betriebseigenschaft seiner Pferdezucht aus der wenig aussagekräftigen Äußerung der Beratungsstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2015 – überschrieben mit "Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Bauen im Außenbereich" – herleiten will, verkennt er, dass es dort nur um die Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine geplante Pensionspferdehaltung ging. Zu der die Pferdezucht betreffenden kritischen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 17. Mai 2018, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, äußert er sich nicht. Aus der "Darlegung der Westfälischen Pferdezuchtqualität von F. T1." des Westfälischen Pferdestammbuchs e.V. vom 8. Januar 2019 lässt sich nichts zur Bejahung der Betriebseigenschaft der Pferdezucht herleiten. Abgesehen davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Verein die für die Beurteilung der Betriebseigenschaft erforderliche Sachkunde besitzt, enthält die "Darlegung" auch keinerlei Aussagen dazu. Die Beschreibung als "zwar kleine, jedoch mit überdurchschnittlichen Erfolgen ausgestattete Zucht" ist mit Blick auf die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Pferdezucht aus Liebhaberei gänzlich neutral. Der Umstand, dass der Kläger im Laufe des Verwaltungs- und Petitionsverfahrens versucht hat, die Genehmigungsfähigkeit der Remise unter Berufung auf andere Betriebsinhalte und Organisationsformen darzulegen, hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Betriebseigenschaft der Pferdezucht zu der Vermutung veranlasst, dass es ihm vorrangig nicht um die Pferdezucht gehe, sondern darum, seine Investitionen in die bereits errichtete Remise zu retten. Dem tritt der Kläger nicht substanziiert entgegen, sondern meint nur, die von dem Verwaltungsgericht angenommene „zweifelhafte Situation“ liege angesichts der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – gemeint ist die nicht einschlägige Äußerung vom 27. August 2015 – nicht vor. 7 Mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die kleine verfügbare Nutzfläche von nur 4,59 ha ein zusätzliches Indiz dafür sei, die Pferdezucht des Klägers nicht als landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen, befasst sich der Kläger nicht. 8 Ob er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, seine Pferdezucht sei nach Art und Umfang grundsätzlich nicht geeignet, wirtschaftlich, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden, mit überzeugenden Argumenten hinreichend in Zweifel gezogen hat, kann offenbleiben, denn das Verwaltungsgericht hat die Betriebseigenschaft der Pferdezucht in erster Linie mit dem geringen Bestand an Zuchttieren verneint. Diesen mit der Erwägung zur kleinen Nutzfläche ergänzten Begründungsansatz, der die Feststellung der fehlenden Privilegierung der Pferdezucht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbstständig trägt, hat der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen nicht mit Erfolg angegriffen. Sein Vortrag, die Gründe des angefochtenen Urteils ließen vermuten, dass sich das Verwaltungsgericht von dem Gedanken habe leiten lassen, dass nur bei permanentem Nachweis von Gewinnen von einem generell lebensfähigen Betrieb auszugehen sei, trifft nicht zu. 9 Dass die Remise entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig sein könnte, legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Ob die Beklagte früher ein anderes Vorhaben auf dem Grundstück als nach dieser Vorschrift zulässig erachtet hat, spielt für die im Verwaltungsstreitverfahren den Gerichten obliegende tatsächliche und rechtliche Bewertung des Sachverhalts keine Rolle. Weshalb die Aussagekraft der hier maßgeblichen Darstellung des Grundstücks im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft eingeschränkt sein und diese Einschränkung im konkreten Fall dazu führen soll, dass der Flächennutzungsplan der Remise als sonstiges Vorhaben nicht entgegensteht, zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags nicht auf. Er gibt nur die abstrakten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts zur möglichen Abschwächung der Aussagekraft eines Flächennutzungsplans im Einzelfall wieder und behauptet lediglich, hier sei ein solcher Fall gegeben. 10 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 11 Daran fehlt es hier. Der Kläger benennt keinen in dem angefochtenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der einem der abstrakten Rechtssätze in den insoweit angesprochenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1985 (4 C 13.82) und vom 11. April 1986 (4 C 67.82) widerspräche. 12 Den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, wonach ein landwirtschaftliche Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich geeignet sein müsse, wirtschaftlich, das heiße mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden, was aber nicht bedeute, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung zu verneinen sei, wenn bisher ein Gewinn nicht erzielt worden sei und auch in absehbarer Zeit noch nicht erzielt werden könne, hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt. Wie und mit welchem Ergebnis es diesen Rechtssatz auf den konkreten Sachverhalt angewandt hat, hat mit Divergenz nichts zu tun. Mit dem Urteil vom 19. April 1985 im Verfahren 4 C 13.82 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen und insoweit ausgeführt, das Berufungsgericht werde zu prüfen haben, ob die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Merkmale der Ernsthaftigkeit, der Nachhaltigkeit, der Dauerhaftigkeit und ob der Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung gewahrt seien. In dieser Vorgabe für die Vorinstanz steckt kein abstrakter Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Insbesondere gibt es in dem angesprochenen höchstrichterlichen Urteil keine Aussage dazu, dass im Einzelfall eine zu geringe Anzahl der für eine Pferdezucht verfügbaren Tiere nicht den Ausschlag geben kann, einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zu verneinen. 13 Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, bietet keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. 14 Er beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Örtlichkeit nicht in Augenschein genommen habe, um verlässlich beurteilen zu können, ob sein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Außenbereich liege beziehungsweise ob sich die Aussagekraft der von dem Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Darstellung des Flächennutzungsplans derart abgeschwächt habe, dass sie einer Genehmigung der Remise nicht entgegengehalten werden könne. 15 Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 10 A 591/17 –, juris, Rn. 14. 17 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung ersichtlich nicht gerecht. Der Kläger behauptet weder, er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende förmliche Beweisanträge gestellt noch zeigt er Tatsachen auf, aufgrund derer sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung in die von ihm angedachte Richtung hätte aufdrängen müssen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).