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Beschluss

10 A 4800/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0106.10A4800.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat mit umfangreicher Begründung angenommen, der begehrte bauplanungsrechtliche Vorbescheid könne der Klägerin nicht erteilt werden, weil es an einem ordnungsgemäßen Antrag im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 69 BauO NRW a.F. fehle. 5 Soweit die Klägerin dem entgegenhält, der Beklagte habe den Antrag als bescheidungsfähig angesehen, kommt es auf dessen Einschätzung nicht an. Maßgeblich ist, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv von einem vollständigen Antrag auf Erteilung des begehrten Vorbescheids ausgegangen werden kann. Dass dem Beklagten alle notwendigen Einzelheiten aus vorangegangenen Genehmigungsverfahren bekannt seien, wie die Klägerin behauptet, hat das Verwaltungsgericht verneint. Mit der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte sämtliche für ihren Betrieb angelegten Bauakten anfordern können, greift ebenso wenig durch wie der Einwand, fehlende Spruchreife berechtige das Verwaltungsgericht nicht zur Abweisung der Klage. Die Prüfung, ob ein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt, hat aufgrund der mit der Bauvoranfrage bei der Bauaufsichtsbehörde eingereichten Bauvorlagen zu erfolgen. Für deren Vollständigkeit, die grundsätzlich nach den einschlägigen Vorschriften der Bauprüfverordnung zu beurteilen ist, ist allein der Bauherr verantwortlich. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen, die sie für die Beantwortung der Bauvoranfrage für erforderlich hält, nachfordern. Ob die eingereichten Bauvorlagen aber letztlich ausreichen, um die gestellten Fragen mit Bindungswirkung beantworten zu können, ist nach den einschlägigen Vorschriften der Bauordnung beziehungsweise der Bauprüfverordnung zu beurteilen und entscheiden im Streitfall die Gerichte. Zur Vervollständigung der Bauvorlagen quasi von Amts wegen sind sie nicht befugt. Es hätte der Klägerin oblegen, die Bauvorlagen im Rahmen des Zulässigen gegebenenfalls zu ergänzen. Mit fehlender Spruchreife hat das nichts zu tun. 6 Vor diesem Hintergrund braucht sich der Senat nicht damit zu befassen, ob, wie die Klägerin meint, der weitere selbstständige Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, wonach dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden und es daher unzulässig sei, tatsächlichen oder rechtlichen Zweifeln begegnet. Stützt das Verwaltungsgericht sein Urteil – wie hier – auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Gründe, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jedes dieser selbstständigen Begründungselemente ein Zulassungsgrund gegeben ist. 7 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 8 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 9 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 10 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 11 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 12 Die Klägerin formuliert folgende Fragen, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst: 13 14 1. Ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch auf Altanlagen anzuwenden, die Bestandsschutz genießen? 15 2. Erfasst § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch solche Teile von Tierhaltungsanlagen, die für sich genommen nicht UVP-pflichtig sind? 16 3. Ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz BauGB mit Art. 14 GG vereinbar? 17 4. Fallen Altanlagen im Tierhaltungsbereich grundsätzlich unter § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB? 18 5. Muss wegen der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz BauGB, soweit dieser auch Bestandsanlagen erfassen soll, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erweiternden Bestandsschutz wieder aufleben? 19 Diese Fragen würden sich in einem möglichen Berufungsverfahren nicht stellen, denn sie wären nicht entscheidungserheblich, weil der begehrte bauplanungsrechtliche Vorbescheid nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäßen Antrags nicht erteilt werden kann und die Klägerin nicht dargelegt hat, dass diese Feststellungen unrichtig sein könnten. 20 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 21 Die Klägerin meint, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Umkehrschluss erweiternder Bestandsschutz unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG für bestandsgeschützte Altanlagen zur Tierhaltung im Außenbereich gewährt werden müsse, wenn für diese Altanlagen die Regelungen des § 35 Abs. 4 Nrn. 1 bis 6 BauGB nicht mehr anwendbar seien. Selbst wenn insoweit eine Divergenz gegeben wäre, beruhte das angefochtene Urteil nicht auf dieser Divergenz, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage selbstständig tragend wegen Unvollständigkeit des Antrags abgewiesen. Dass die Richtigkeit des angefochtenen Urteils insoweit fraglich sein könnte, hat die Klägerin, wie oben ausgeführt, nicht dargelegt. Im Übrigen darf bezweifelt werden, dass ein Umkehrschluss, den die Klägerin aus nicht näher genannten, allgemein als „Rechtsprechung“ bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts glaubt ziehen zu können, überhaupt Rechtssatzqualität haben kann. Jedenfalls fehlt es an einer Gegenüberstellung konkret formulierter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und einer der von der Klägerin gemeinten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die – und sei es im Umkehrschluss – angeblich im Widerspruch zueinander stehen. 22 Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, bietet keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. 23 Sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht nicht sämtliche Bauakten ihres Betriebs angefordert habe, um die Betriebsstrukturen, die Nutzung der dem Betrieb zugeordneten Flächen und die Fähigkeiten ihres Betriebsleiters im Einzelnen prüfen zu können. 24 Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 10 A 591/17 –, juris, Rn. 14. 26 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung ersichtlich nicht gerecht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der begehrte bauplanungsrechtliche Vorbescheid mangels ordnungsgemäßen Antrags nicht erteilt werden könne, bezieht sich schon nicht auf die eigene Beurteilungsebene, sondern auf die Beurteilungsebene der Bauaufsichtsbehörde. Das Verwaltungsgericht musste den Sachverhalt nur soweit aufklären wie es erforderlich war, um die Unvollständigkeit der eingereichten Bauvorlagen feststellen zu können. Einer Beiziehung sämtlicher für den Betrieb der Klägerin angelegten Bauakten bedurfte es dazu nicht. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. 29 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat hält es für angemessen, die Streitwertfestsetzung an Nr. 1 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 zu orientieren, wonach als Streitwert für ein Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ein Betrag von mindestens 20.000 Euro vorgesehen ist. Eine Reduzierung dieses Betrages für den Vorbescheid entsprechend Nr. 5 des Streitwertkatalogs erscheint im Hinblick auf den Umfang der Fragen, die mit dem Vorbescheid für das beabsichtigte Vorhaben geklärt wären, nicht gerechtfertigt. 30 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 31 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).