Beschluss
7 A 4751/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0106.7A4751.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 17.7.2017 nebst Befreiungen verstoße nicht gegen Vorschriften, die den Klägern subjektive Rechte vermittelten. Die angesprochenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 142 seien nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Insbesondere habe das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Kläger keine erdrückende Wirkung. Der gebotene Abstand sei eingehalten. Es seien auch keine unzumutbaren Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr im Zusammenhang mit der Tiefgarage zu erwarten. 4 Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Sie rügen, bei der Abwägung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 142 sei übersehen worden, dass auf ihrem eigenen Grundstück gerade eine Bebauung genehmigt worden sei, die deutlich niedriger sei als die nach dem Plan zulässige Maximalbebauung. Soweit sie mit diesen allgemeinen Ausführungen einen Abwägungsmangel geltend machen wollen, ist ein solcher Mangel nicht hinreichend aufgezeigt; dass eine genehmigte Bebauung bei der Aufstellung des Plans Nr. 142 nicht berücksichtigt worden und der Plan deshalb unwirksam wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. 6 Die Kläger rügen ferner ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Baufenster nachbarschützend seien. Diesen Festsetzungen kommt auch nach Auffassung des Senats keine nachbarschützende Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungs-gerichts zutreffend aufgezeigt, dass es für die Frage, inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans drittschützend sind, grundsätzlich auf den Willen der Gemeinde als Planungsträger ankommt und dass danach hier eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen des Plans Nr. 142 zu den überbaubaren Grundstücksflächen nicht anzunehmen ist. 7 Die Kläger verkennen mit ihrer weiteren Rüge, es fehle eine Abwägung im Rahmen der Befreiungsentscheidung, dass nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht referierten Grundsätze im Rahmen einer Befreiungserteilung nach § 31 Abs. 2 BauGB hier lediglich eine Prüfung des Rücksichtnahmegebots maßgeblich ist. 8 Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 7 B 1416/13 -, juris, m. w. N. 9 Gegen die Urteilsbegründung wenden die Kläger daran anschließend ohne Erfolg ein, die Prüfung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei vom Verwaltungsgericht nur unzureichend vorgenommen worden. 10 Sie rügen zu Unrecht, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich ihres Gebäudes von einem falschen Genehmigungszeitpunkt ausgegangen, deshalb hätten sie nicht unter Abweichung vom Bebauungsplan gebaut, weil dieser im Zeitpunkt der Baugenehmigung noch nicht gegolten habe. Nach den vorliegenden Akten, die das Verwaltungsgericht beigezogen und ausgewertet hat, ist der Bebauungsplan Nr. 142 von der Beklagten 1969 beschlossen und nach Genehmigung durch den Regierungspräsidenten am 20.3.1971 öffentlich bekannt gemacht worden; die Baugenehmigung für das Wohnhaus der Kläger mit Geschäftsräumen und Garage (Bauschein 329/71) wurde erst danach mit einer Baugenehmigung erteilt, die das Datum 6.4.1971 trägt. 11 Die von den Klägern befürchtete erdrückende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer erdrückenden Wirkung des geplanten Mehrfamilienhauses unter Anwendung der einschlägigen Grundsätze zutreffend verneint. 12 Vgl. zu den Maßstäben auch OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 7 B 1416/13 -, juris. 13 Auch die Rüge einer Beeinträchtigung durch eine unzumutbare Verschattung ihres Grundstücks durch das Gebäude der Beigeladenen greift nicht durch. Damit ist auch mit Blick auf die Lage der geplanten Baukörper zum Grundstück der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass vorhabenbedingte Verschattungseffekte das Maß dessen überschreiten, was in innerstädtischen bebauten Bereichen regelmäßig hinzunehmen ist. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2016 - 7 A 1251/15 -, juris. 15 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist im Übrigen auch mit Blick auf Geräusche oder Schadstoffe durch vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es zu den Zeiten, in denen die meisten Fahrzeuge die Tiefgarage verließen, zu erhöhten Schadstoffausstoßwerten komme, die mehr als die bekannten 40 Mikrogramm/Kubikmeter betrügen, auch führe die Benutzung der Rampe der Tiefgarage zu erhöhten Geräuschen, es gebe in der Umgebung keine vergleichbare Stelle, wo ein Grundstück durch die Frequenz von über 80 Fahrzeugbewegungen täglich mit Spitzenzeiten beeinträchtigt werde. Damit werden indes die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, das die zu erwartenden vorhabenbedingten Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Lage des Grundstücks der Kläger im Mischgebiet und die von der Beklagten aufgezeigten Stellplätze und Tiefgaragen in rückwärtigen Grundstücksbereichen der Gebäude an der L. Straße als zumutbar charakterisiert hat. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die den Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten von ihnen selbst getragen und nicht den Klägern auferlegt werden, denn die Beigeladenen haben im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.