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Beschluss

10 A 921/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0108.10A921.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht. 4 Soweit sie geltend machen, dass die Einheitlichkeit der Dachgestaltung innerhalb des denkmalgeschützten Gebäudeensembles "Siedlung L." durch eine Vielzahl von inzwischen eingetretenen Veränderungen wie Dachflächenfenster, neuzeitliche Gauben sowie Satellitenschüsseln und Fernsehantennen verloren gegangen sei, betreffen diese Veränderungen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht das Gebäude der Kläger und die zugehörige andere Doppelhaushälfte, deren straßenseitige Dachflächen sich nahezu wie in ihrem ursprünglichen Zustand darstellten. Auch dem Einzelobjekt komme ein besonderer architektonischer Eigenwert zu. Mit dieser isolierten Betrachtung setzen sich die Kläger nicht auseinander. Ihr Argument, wegen der besagten Veränderungen sei die weitere Beeinträchtigung der Dachlandschaft durch die von ihnen geplante Solaranlage ohnehin nur von geringem Gewicht, lässt die Wirkungen einer solchen Solaranlage auf das Erscheinungsbild des in Rede stehenden Doppelhauses außer Betracht. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass die Solaranlage nur eine geringe Fläche des Daches, nämlich weniger als ein Viertel in Anspruch nehmen würde, ist unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat die vergleichsweise geringe Größe der geplanten Solaranlage mit einer Fläche von vier bis sechs Quadratmetern angesprochen, sie aber ins Verhältnis zu der relativ kleinen straßenseitigen Dachfläche gesetzt und maßgeblich darauf abgestellt, dass sie nicht als nur untergeordnet erscheinen und sich wegen ihrer vorgesehenen zentralen Position deutlich von der Dachfläche abheben und diese als technisches Element dominieren würde. Auch zu dieser substanziell begründeten Bewertung des Verwaltungsgerichts verhalten sich die Kläger nicht. 5 Sie tragen weiter vor, das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass sich die Einstellung zu Solaranlagen gewandelt habe, und verweisen dazu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Dem Senat steht es nicht zu, darüber zu befinden, ob die einschlägigen Vorschriften des baden-württembergischen Denkmalschutzrechts Raum für die von den Klägern aus dem Urteil zitierten Erwägungen lassen. Für das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht hat er dagegen entschieden, dass die Thesen, der Denkmalschutz müsse mehr als bisher zurücktreten, um die Energiewende zu vollziehen, und es sei nicht akzeptabel, den Ausbau regenerativer Energien auf Dächern, auf denen eine große Menge Strom erzeugt werden könne, zu Gunsten des Denkmalschutzes zu opfern, verfehlt sind. Denkmäler legen für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ab. Sie halten das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen historischer Umstände für künftige Generationen bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Ihm kommt ein hoher Stellenwert zu, der dem Interesse an einer sicheren und umweltfreundlichen Energieversorgung nicht nachsteht. Es stellt daher im Allgemeinen weder einen Anachronismus dar noch handelt es sich um übertriebenen Denkmalschutz, wenn die Denkmalbehörde zum Schutz eines Denkmals dessen Veränderung durch die Aufbringung einer Solaranlage versagt. Abgesehen davon hängt das Funktionieren einer Versorgung mit regenerativen Energien nicht davon ab, ob auf den Dächern einzelner Denkmäler Solaranlagen errichtet werden dürfen oder nicht. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2012 – 10 A 597/11 –, juris, Rn. 14. 7 In der Rechtsprechung des Senats ist überdies geklärt, wie die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 DSchG NRW auszulegen sind. Ob letztlich Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis entgegenstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und nicht von Staatszielbestimmungen zum Umweltschutz im Grundgesetz oder in den Verfassungen der Länder. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 10 A 2428/18 –, juris, Rn. 10. 9 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 10 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 11 Den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen der Kläger lassen sich konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen, die in einem möglichen Berufungsverfahren klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein könnten, nicht – auch nicht sinngemäß – entnehmen. Aus der angemahnten kohärenten Weiterentwicklung des Denkmalrechts im Hinblick auf die in "eklatanter Weise auseinanderfallende Genehmigungspraxis der Bundesländer" betreffend die Abwägungsentscheidungen im Spannungsfeld zwischen Denkmalschutzrecht und Natur- und Umweltschutz vermag der Senat keine solche allgemein klärungsfähige Fragen herzuleiten. Abgesehen davon, dass sich die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer zum Teil in grundlegender Weise unterscheiden, ergehen Abwägungsentscheidung immer in Ansehung der jeweiligen konkreten Umstände und sind daher keiner allgemeinen Klärung zugänglich. Welche entscheidungserhebliche Bedeutung die "Staatszielbestimmungen" in Art. 20a GG, Art. 3a der Landesverfassung Baden-Württemberg und Art. 29a der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen losgelöst vom Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in dem hier in Rede stehenden Einzelfall haben sollen, erschließt sich dem Senat in keiner Weise. 12 Wie sich die Behauptung der Kläger, die Gesellschaft sei heute eher geneigt, Einschränkungen der baulichen Ästhetik eines Baudenkmals aus Gründen des Umweltschutzes hinzunehmen als dies früher der Fall gewesen sei, in eine klärungsfähige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage kleiden lassen könnte, ist ebenso wenig ersichtlich wie die Bedeutung der "bundeseinheitlich zu verstehenden Einstellungen der maßgeblichen Gesellschaft" für ein mögliches Berufungsverfahren. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).