Beschluss
4 A 758/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0109.4A758.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 3 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 3, m. w. N. 5 Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers zu der Entführung seiner Cousins zusammengefasst wiedergegeben (Urteilsabdruck, Seite 2, vorletzter Absatz) und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 6, erster Absatz). Die vom Kläger vorgelegten Kopien von angeblichen Drohbriefen seitens der Taliban vom 7.8.2016 und 13.1.2017 hat es zwar nicht gesondert erwähnt, jedoch den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu diesen Drohungen als unglaubhaft gewertet, weil er äußerst vage geblieben sei. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum seine Cousins entführt und gegen ein Lösegeld freigelassen worden seien, wenn die Taliban ‒ wie in den angeblichen Drohbriefen ausgeführt ‒ an sich seiner hätten habhaft werden wollen (Urteilsabdruck, Seite 6, erster Absatz). 6 Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich eines angeblichen Widerspruchs in der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur allgemeinen Bedrohungslage für Schiiten in Pakistan lässt ebenfalls nicht erkennen, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hätte. Dasselbe gilt, soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Angaben nicht berücksichtigt, nach denen es in Pakistan keine Gegend gegeben habe, in denen er sicher gewesen sei. Insofern beanstandet der Kläger im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan und das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative sinngemäß das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese Kritik ist jedoch dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. 7 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.