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Beschluss

10 A 3869/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.10A3869.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 135.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Mit der Antragsschrift vom 5. Oktober 2018 hat die Klägerin ohne jegliche Darlegung vier Zulassungsgründe benannt, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung und eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf der das Urteil beruht. In ihrem Schriftsatz vom 6. November 2018, mit dem sie den Zulassungsantrag später begründet hat, ordnet sie die einzelnen Begründungselemente keinem der zuvor benannten Zulassungsgründe erkennbar zu. Ob sie damit den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, darf bezweifelt werden. Aber auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, das sämtliche Begründungselemente jeweils in ihrer Gesamtheit dazu dienen sollen, jeden der geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen, ist der Antrag unbegründet. 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern auf den in Bochum gelegenen Grundstücken L.-Straße 5 bis 7 (im Folgenden: Vorhaben) mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Seine Verwirklichung hätte Vorbildwirkung für die benachbarten Grundstücke und beachtliche bodenrechtliche Spannungen zur Folge. 5 Dass das Verwaltungsgericht die maßgebliche nähere Umgebung nicht zutreffend bestimmt haben könnte, zeigt die Klägerin nicht auf, insbesondere belegt sie ihre abweichende Auffassung nicht durch konkrete Tatsachen. Inwieweit die gegenseitige Prägung oder zumindest Beeinflussung des Vorhabengrundstücks und der es umgebenden Grundstücke reicht, ist mittels einer rechtlichen Wertung unter Berücksichtigung der dafür wesentlichen Umstände festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat dies auf der Grundlage einer von dem Einzelrichter durchgeführten Ortsbesichtigung getan und seine Auffassung anhand der hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Wertungskriterien begründet. 6 Soweit die Klägerin meint, auch die Bebauung an den Straßen I. und H. gehöre zu der hier maßgeblichen näheren Umgebung und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass eine wechselseitige Beeinflussung der Grundstücke auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis hinaus gegeben sein könne, legt sie keinen Mangel der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung dar. Dem Verwaltungsgericht war, wie sich aus den von ihm in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen einschlägigen Wertungskriterien ergibt, bewusst, dass eine wechselseitige Beeinflussung der Grundstücke auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis hinaus gegeben sein kann. Im konkreten Fall hat es aber eine solche wechselseitige Beeinflussung der Grundstücke diesseits und jenseits des zwischen der Bebauung an der L.-Straße und der Straße H. gelegenen Grünstreifens verneint. Dem setzt die Klägerin keine tatsächlichen Aspekte entgegen, die eine gegenteilige Bewertung nahe legen, sondern behauptet nur, dass sich bereits aus den zur Akte gereichten Lichtbildern und Plänen ergebe, dass eine solche Abgrenzung tatsächlich weder optisch noch städtebaulich relevant vorliege. Eine solche Behauptung genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie die – im Übrigen unrichtige – weitere Behauptung, dass allein der Umstand, dass die im westlichen Teil der Straße H. vorhandene Bebauung, die sich teilweise in Achterreihe in Ost-West-Richtung erstrecke, ihre Erschließung den dortigen Stichwegen verdanke, nicht geeignet sei, dieser Bebauung eine eigenständige Bebauungsstruktur zu verleihen. 7 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 8 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 9 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 10 Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 11 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 12 Die Klägerin hat wie folgt formuliert: 13 Insoweit würde sich tatsächlich die rechtsgrundsätzliche, in dem Verfahren 4 B 38/13 aufgeworfene Frage stellen. 14 Was Sie damit meint, erschließt sich dem Senat nicht, denn in jenem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts waren insgesamt vier Fragen aufgeworfen, denen der Rechtsmittelführer grundsätzliche Bedeutung beigemessen hatte. 15 Unterstellt man wiederum zu ihren Gunsten, dass sie die von ihr zuvor aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zitierten Fragen im Auge hatte, nämlich 16 ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet, 17 hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine „städtebauliche Zäsur“ wegen andersartiger „baulicher Struktur“ angenommen werden kann, 18 würden sich diese Fragen in einem Berufungsverfahren nicht stellen, denn das Verwaltungsgericht hat die von ihm für maßgeblich erachtete nähere Umgebung nicht etwa auf das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung reduziert, sondern sie auf die Bebauung beiderseits der L.-Straße erstreckt. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sich die an die von dem Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene nähere Umgebung anschließende Bebauung von der Bebauung in der besagten näheren Umgebung allein im Hinblick auf die Bebauungstiefe unterscheidet. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht die Unterschiede in den Bebauungsstrukturen, die es zur Abgrenzung der näheren von der weiteren Umgebung herangezogen hat, allein an den jeweiligen Bebauungstiefen festgemacht, sondern auch auf den Charakter der Bebauung als Haupt- oder Nebengebäude, auf einen trennenden Grünstreifen und auf die Ausrichtung der Gebäude zu den sie erschließenden Stichwegen abgestellt. 19 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 20 Daran fehlt es hier. Die Klägerin benennt keinen in dem angefochtenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der einem der abstrakten Rechtssätze in dem angesprochenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2014 (4 B 38.13) widerspräche. 21 Der Senat unterstellt gleichwohl zugunsten Klägerin, dass sie folgenden Satz in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils meint: 22 Regelmäßig dürfte danach hinsichtlich des Merkmals „Art der baulichen Nutzung“ die nähere Umgebung weiter als etwa bei den übrigen Merkmalen des § 34 Abs. 1 BauGB zu bemessen sein. 23 Damit ist das Verwaltungsgericht aber nicht von einem dieser Annahme widersprechenden Rechtsatz in dem besagten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, das, wie die Klägerin selbst zitiert, lediglich festgestellt hat, dass die Instanzgerichte dazu neigten, hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte „in der Regel“ oder „im Regelfall“. Eine Aussage dazu, ob es der „Neigung“ folgt oder ob es gegenteiliger Auffassung ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss nicht getroffen, sondern ausgeführt, dass die Annahme „im Regelfall“ nicht entscheidungserheblich sei, denn sie bezeichne nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbinde, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entziehe. Dem entsprach auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts, das im Zusammenhang mit dem oben wiedergegebenen Satz ausgeführt hat: 24 Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. 25 Überdies meint die Klägerin möglicherweise, das Verwaltungsgericht sei von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des folgenden Rechtssatzes abgewichen: 26 Die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung kann auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten. 27 Das trifft allerdings nicht zu, denn das Verwaltungsgericht selbst hat diesen Rechtssatz – wie oben bereits erwähnt – unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich zu einem Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht. Die – unterstellt – fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes, die die Klägerin behauptet, begründet keine Divergenz. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 30 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 31 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).