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Beschluss

10 B 1530/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.10B1530.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 22. Mai 2019 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück M.-straße 2a in S. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße. 4 Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das inhaltlich dem Vortrag der Eigentümerin des Grundstücks H.‑straße 34 (im Folgenden: Nachbargrundstück) im Verfahren 10 B 1531/19 entspricht und auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 5 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller wegen des ihm zustehenden Vorkaufsrechts an dem Nachbargrundstück nicht auf eine vermeintliche, die Rechte der Grundstückseigentümerin verletzende Beeinträchtigung dieses Grundstücks berufen kann. 6 Unabhängig davon hat der Senat im Verfahren 10 B 1531/19 mit Beschluss vom heutigen Tag ausgeführt, dass er die Einschätzung des Verwaltungsgerichts teilt, wonach mit der Verwirklichung der Vorhaben auf den Grundstücken M.-straße 2a und 2b zusammen mit dem Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück ein Doppelhaus beziehungsweise eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entstehe, weil die Gebäude jeweils grenzständig in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut seien. 7 Vgl. dazu zum Beispiel OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 10 A 2574/14 –, juris, Rn. 10 sowie Urteil vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 –, juris, Rn. 35. 8 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass das Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück und das geplante Wohnhaus auf dem Grundstück M.-straße 2b auf einer Länge von 8,50 m aneinandergebaut werden sollten, ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und sich hinsichtlich der Firstrichtung, der Dachneigung, der Firsthöhe und – zusammen mit dem Vorhaben – auch hinsichtlich der Breite nicht wesentlich unterscheiden würden. Die pauschalen Behauptungen des Antragstellers zu wesentlichen Abweichungen mit Blick auf den genehmigten Versprung der rückwärtigen Außenwand des Vorhabens beziehungsweise der geplanten Bebauung auf dem Grundstück M.-straße 2b gegenüber der rückwärtigen Außenwand des Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück um drei Meter zur hinteren Grundstücksgrenze, der unterschiedlichen Bauepochen und Baustile der Häuser sowie der Fassadengestaltung und des Eingangsvorbaus des Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück führen zu keiner anderen Bewertung. Seinem Vortrag, dass das Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück nach der Verwirklichung des Vorhabens wie ein an ein Doppelhaus "angeklebtes" Einzelhaus erscheinen werde, sind die Maßstäbe entgegenzuhalten, die für die im Bauplanungsrecht wurzelnde Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus gelten und bei Gebäuden einer als Reihenhauszeile ausgeformten Hausgruppe entsprechend anzuwenden sind. Wesentlich sind insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – ausgehend von dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände – die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes, für die ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es noch als ein Gebäude erscheint. Dass hier eine so verstandene bauliche Einheit zwischen dem Vorhaben, der geplanten Bebauung auf dem Grundstück M.-straße 2b und dem Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück zu verneinen sein könnte, lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Ohne Belang dürfte dafür insbesondere sein, auf welcher Gebäudeseite sich jeweils die Hauseingänge und Gärten befinden. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits unter Hinweis auf die unterschiedliche Erschließungssituation im Eckbereich H.- und M1.-straße zutreffend ausgeführt. 9 Geht man folgerichtig mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben Teil einer das Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück einbeziehenden zulässigen Reihenhausbebauung sein soll, scheidet insoweit eine durch die Bebauung an der gemeinsamen Grundstückgrenze bedingte Verletzung von Abstandsflächenvorschriften aus. 10 Zu dem Vorbringen des Antragstellers, das Vorhaben sei wegen der Anordnung der Stellplätze entlang der gemeinsamen Grenzen zu dem Nachbargrundstück beziehungsweise zu seinem eigenen, nordöstlich angrenzenden Grundstück rücksichtslos, hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ebenfalls bereits gesagt. Der Antragsteller zeigt keine Tatsachen auf, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung der mit der Nutzung der Stellplätze verbundenen Immissionen auf seinem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück führen könnten. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).