Beschluss
10 A 50/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0117.10A50.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 333.112,50 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. 5 Dies gelingt der Klägerin, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung des begehrten Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück H. Straße 158 und 162 in C. (im Folgenden: Vorhaben) mit der selbständig tragenden Begründung abgewiesen hat, dass es schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf das Nebenzentrum F. habe, nicht. 6 Sie rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe zur Bestimmung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB keine Gesamtbetrachtung der einzelfallrelevanten Umstände vorgenommen. Es hat im Gegenteil, was nach Lage der Dinge auch geboten war, unter anderem einen Vergleich zwischen den Verkaufsflächen des Vorhabens beziehungsweise den an dem sogenannten Ergänzungsstandort H1. Straße vor und nach Verwirklichung des Vorhabens verfügbaren Verkaufsflächen und den im Nebenzentrum F1. vorhandenen Verkaufsflächen angestellt. Seine weiteren Ausführungen stellen nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – einen lediglich knappen Exkurs zu dem mit dem Vorhaben zu erzielenden Umsatz dar. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Einzelnen die zu erwartenden schädlichen Auswirkungen des Vorhabens ausgehend von der von der Klägerin selbst vorgelegten Marktanalyse auch damit begründet, dass das Vorhaben mit dem Lebensmittelsortiment einen Umsatz von 12 Millionen Euro erreichen solle, der wesentlich zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs F2. gehen werde. Der Ergänzungsstandort H2. Straße würde nach der Verwirklichung des Vorhabens mit seinen Umsatz rund 122 % des im Einzelhandelskonzept der Beklagten für das Lebensmittel- und Reformwarensortiment im zentralen Versorgungsbereich F3. noch unter Berücksichtigung des dort inzwischen aufgegebenen Lebensmittelmarktes angenommenen Umsatzes von 9,8 Millionen Euro erwirtschaften und damit versorgungstechnisch von größerer Bedeutung für die Bevölkerung sein als das Nebenzentrum F4. 7 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich die einschlägige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach der Prüfungsmaßstab für das Vorhandensein schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine Prognose sein muss, die alle städtebaulich relevanten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen habe. 8 Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nachvollziehbar ausgeführt, dass das Vorhaben zu einer nachhaltigen Störung der Funktionsfähigkeit des Nebenzentrums F5. führen könne. Es hat ausgehend von der von der Klägerin vorgelegten Markt- und Standortanalyse eine Kaufkraftbindung für das Vorhaben schwerpunktmäßig aus dem das Nebenzentrum F6. einschließenden Bereich zwischen der Autobahn und der J.‑straße im Norden und Nordosten sowie dem O. und der C1.-straße im Süden angenommen. Diese Prognose sei angesichts der Lage des Vorhabengrundstücks und der im Stadtgebiet der Beklagten im Übrigen vorhandenen Einzelhandelsstandorte im Bereich des periodischen Bedarfs nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere die geringe Entfernung zum Nebenzentrum F7. und das dort vorhandene Angebot an Waren des periodischen Bedarfs, das nach der Aufgabe des dortigen Lebensmittelmarktes im Bereich Lebensmittel und Reformwaren nur noch über kleinere Betriebe des Lebensmittelhandels sowie einen Lebensmittel-Discountmarkt verfüge, lasse eine erhebliche Bindung der im Bereich F8. vorhandenen Kaufkraft an großflächige Vorhaben erwarten. 9 Das Verwaltungsgericht hat somit ersichtlich nicht, wie die Klägerin kritisiert, die Änderungen des Einzelhandelsbesatzes im Nebenzentrum F9. außer Betracht gelassen. Demgegenüber ist die Einschätzung der Klägerin, dass mit der Schließung des dortigen Lebensmittelmarktes der Hauptwettbewerber des Vorhabens aus dem Markt ausgeschieden sei und sich dadurch die Wettbewerbsintensität zwischen dem Vorhaben und dem Nebenzentrum F10. reduziert habe, angesichts der in dem Nebenzentrum noch betriebenen Lebensmittelgeschäfte nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Darlegung der möglichen Entwicklung der Verkaufsflächen für Lebensmittel im Nebenzentrum F11. und an dem Ergänzungsstandort H3. Straße aufgezeigt, dass es bei einer Realisierung des Vorhabens zu einer ganz erheblichen Umsatzumverteilung zulasten des Nebenzentrums F12. kommen könne. Dies gilt angesichts der bereits von dem Verwaltungsgericht dargelegten Verkaufsflächen unabhängig davon, ob der Lebensmittel-Discountmarkt in dem Nebenzentrum nunmehr über eine circa 50 qm größere Verkaufsfläche verfügt. 10 Die Behauptung der Klägerin, dass trotz der Schließung des Lebensmittelmarktes im Nebenzentrum aufgrund der aktuellen Nachnutzung, der Modernisierung des dortigen Lebensmittel-Discountmarktes und des vorhandenen Drogeriemarktes davon auszugehen sei, dass das Nebenzentrum über eine stabile Positionierung am Markt verfüge beziehungsweise eine etwaige Vorschädigung durch die Schließung des Lebensmittelmarktes überwunden sei, ist durch nichts belegt und erscheint fernliegend. Gerade weil, wie die Klägerin vorträgt, der Lebensmittel-Discountmarkt im Nebenzentrum F13. nicht zum typengleichen Wettbewerbsumfeld des Vorhabens zu rechnen ist, überzeugen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben, das anstelle des auf dem Vorhabengrundstück derzeit vorhandenen Lebensmittel-Discountmarktes verwirklicht werden soll, das Lebensmittelangebot am Ergänzungsstandort H4. Straße auch qualitativ verändern würde. Denn es schaffe neben dem weiteren am Ergänzungsstandort bereits vorhandenen Lebensmittel-Discountmarkt, dessen Angebot dem im Nebenzentrum vorhandenen Lebensmittel-Discountmarkt vergleichbar sei, ein Angebot, das in dem Nebenzentrum nach der Schließung des Lebensmittelmarktes nicht mehr bestehe. Weshalb auch das Nebenzentrum davon profitiere, dass sich durch die Verwirklichung des Vorhabens Kaufkraftabflüsse in die dezentrale Fachmarktlage I.-straße in H5. reduzieren ließen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 11 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 12 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 13 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 14 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 15 Daran fehlt es hier. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 – ab, indem es bei der Beantwortung der Frage, ob schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB vorlägen, dem Kriterium des Verkaufsflächenvergleichs einen Vorrang einräume, benennt sie keinen in dem angefochtenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der einem der abstrakten Rechtssätze in dem angesprochenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche. Im Übrigen trifft die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe dem Kriterium des Verkaufsflächenvergleichs einen Vorrang eingeräumt, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch in der Sache nicht zu. Die weiteren Argumente der Klägerin machen zudem deutlich, dass ihr Vorbringen auch insoweit im Kern die Würdigung des vorliegenden Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht betrifft. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 19 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).