Beschluss
9 A 2327/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0123.9A2327.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die – wie hier – das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. 2 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. 5 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. 6 Die dort aufgeworfene Frage, 7 „Ist der „Islamische Staat“ im Irak dergestalt wiedererstarkt, dass er erneut eine generelle Bedrohung für nichtmuslimische, insbesondere yezidische Glaubensangehörige darstellt?“, 8 zielt auf die Klärung der Tatsachenfrage, ob Yeziden bei einer (unterstellten) Rückkehr in den Irak eine Gruppenverfolgung durch den IS droht. Entscheidungserheblich stellen würde sich diese Frage im hier vorliegenden Verfahren einer nach den vorgelegten Ausweisdokumenten aus Beban, Subdisdrikt Al Kosh (Alqosh), im Distrikt Tel Kef (Til Kaif; Tilkaif) der Provinz Ninive stammenden kurdischen Yezidin allerdings nur in Bezug auf diese Region, nicht in Bezug auf die Lage „im Irak“ insgesamt. 9 Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage in Bezug auf die Herkunftsregion der Klägerin wird in der Antragsschrift nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt. 10 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer drohenden Gruppenverfolgung verneint. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin vorverfolgt ausgereist sei, sprächen jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe gegen eine (ggf. erneute) Verfolgung durch den sog. Islamischen Staat bei einer Rückkehr der Klägerin in ihre Heimat. Seit Anfang Juli 2017 sei der IS durch die irakische Armee und ihre Verbündeten soweit zurückgedrängt worden, dass er in weiten Teilen des Irak keine quasistaatliche Macht i.S.v. § 3c Nr. 2 AsylG mehr ausübe, so dass von ihm keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne mehr ausgehen könne. Die Herrschaftsgewalt des Islamischen Staates sei im Irak praktisch entfallen. Es sei nach derzeitiger Erkenntnislage auch nichts dafür ersichtlich, dass sich diese Situation in absehbarer Zeit dahingehend ändern werde, dass der IS wieder erstarke. Die Sachlage habe sich vielmehr verfestigt. 11 Dieser Bewertung des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin keine substanziellen Einwände entgegen. Sie verweist im Zulassungsverfahren auf eine sich zuspitzende Sicherheitslage im Nordirak durch wieder vermehrte Übergriffe des IS und eine daraus resultierende Gefährdungslage, insbesondere für die Religionsgemeinschaft der Yeziden. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung diese neuere Entwicklung nicht berücksichtigt. Es handele sich keineswegs nur um vereinzelte Übergriffe. Mit diesen Ausführungen setzt die Klägerin der eingehend begründeten Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene, abweichende Auffassung entgegen. Sie benennt hierfür, insbesondere für die angeführten neueren Entwicklungen, aber keine Erkenntnismittel oder gerichtlichen Entscheidungen, aus denen sich ergibt, dass die aufgeworfene Frage in Bezug auf die für die Gefahrenprognose maßgebliche Herkunftsregion der Klägerin im Ergebnis anders als vom Verwaltungsgericht angenommen zu beantworten sein könnte. Der Subdisktrikt Al Kosh, insbesondere das Heimatdorf der Klägerin, Beban, gehört zu den sog. umstrittenen Gebieten, die zwar "de iure" zur Provinz Ninive gehören, "de facto" aber zum Einflussbereich der Kurdischen Autonomieregion zählen. 12 Vgl. die Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (EZKS) vom 17. Februar 2010 an das VG München, Seite 12. 13 Anhaltspunkte für das geltend gemachte Wiedererstarken des IS in dieser Region sind dem Senat, der die aktuelle Erkenntnislage fortlaufend sichtet und auswertet, nicht bekannt. Entsprechendes gilt in Bezug auf den nicht durch Benennung von Erkenntnismitteln belegten Vortrag der Klägerin, Yeziden erhielten keinen staatlichen Schutz gegen Übergriffe. 14 Vgl. im Übrigen zur Lage in Tilkaif auch Nds. OVG, Urteil vom 7. August 2019 - 9 LB 154/19 -, juris Rn. 51 ff. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).