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Beschluss

4 A 2759/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0130.4A2759.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Die Kläger zeigen die Entscheidungserheblichkeit der von ihnen aufgeworfenen ersten Frage, 6 „ob bekennende Ahmadis nunmehr und in absehbarer Zeit einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind“, 7 nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat auch angesichts der allgemeinen Situation der Ahmadis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung in Übereinstimmung mit dem vom Europäischen Gerichtshof entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen rechtlichen Maßstab angenommen, dass die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfende Verfolgung nur dann die erforderliche subjektive Schwere aufweise, wenn die Befolgung der bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Einzelnen in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sei. Es hat auf dieser Grundlage schon nicht die Überzeugung gewonnen, dass es unverzichtbarer Teil der religiösen Identität der Kläger ist, ihren Glauben überall – auch in Pakistan – öffentlich zu leben. Die Klägerin zu 1. habe nicht die Überzeugung vermitteln können, dass für sie die öffentliche Glaubensbetätigung identitätsstiftend und unverzichtbar sei. Da sich die Kläger in rechtlicher Hinsicht ebenso wie das Verwaltungsgericht auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ stützen, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass sich die auf nicht näher umschriebene bekennende Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft bezogene von ihnen aufgeworfene Fragestellung im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Im Gegenteil legen die Kläger mit ihrem ergänzenden Vorbringen vom 8.7.2019, das Erfordernis der Entstehung einer religiösen Identität, zu der das öffentlichkeitswirksame Leben gehöre, sei für Ahmadis aus Pakistan schlechterdings nahezu unerfüllbar, sogar nahe, dass sie selbst nicht davon ausgehen, zu den „bekennenden“ Ahmadis zu gehören, für die nach den höchstrichterlich entwickelten rechtlichen Maßstäben eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungsgefahr in Betracht kommt. 8 Auch die weiteren, sinngemäß aufgeworfenen Fragen, 9 wie der Begriff der religiösen Identität mit Inhalt gefüllt wird, damit die religiöse Prägung der einzelnen Klägerperson überhaupt an einem Maßstab gemessen werden könne, 10 sowie 11 ob der Wunsch, die eigene Religion öffentlichkeitswirksam leben zu wollen, nicht durch den eigenen Willen der Person auf den Weg gebracht werden kann, und erst auf dem Boden einer freiheitlichen, religionsneutralen Gesellschaft entstehen und sich ausprägen kann, 12 führen nicht zur Berufungszulassung. Soweit sich die Fragen vorliegend in allgemeiner Weise stellen, sind sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 f., 14 beantwortet. Danach muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es kommt darauf an, dass die jeweilige religiöse Betätigung von dem Betroffenen für sich selbst als verpflichtend empfunden wird. Dabei kann dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf haben die Kläger im Zusammenhang mit der weiteren aufgeworfenen Frage nicht dadurch aufgezeigt, dass sie auf die tatsächlichen Schwierigkeiten hingewiesen haben, die der Entstehung einer derartigen Identität im Heimatland entgegenstehen. Diese bieten, was keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, im Ansatz keine Rechtfertigung dafür, auf die flüchtlingsrechtlich erforderlichen gesetzlichen und höchstrichterlich geklärten Voraussetzungen für die Begründung einer drohenden schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit zu verzichten. Es ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass es nicht ausreicht, wenn der Asylbewerber in Deutschland eine flüchtlingsrechtlich relevante religiöse Identität erst noch erwerben möchte, zu der das öffentlichkeitswirksame Leben der eigenen Religion gehört. 15 Schließlich gebietet die von den Klägern aufgeworfene Frage, 16 ob in der Erklärungspflicht im Rahmen des Ausfüllens der Passbeschaffungsformulare eine religiöse Verfolgung liegt, 17 nicht die Zulassung der Berufung. Sie haben bereits nicht aufgezeigt, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Die Kläger haben weder bei ihrer Anhörung noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass sie mit Blick auf ihre Religionszugehörigkeit Probleme gehabt hätten, den Erklärungspflichten bei einer Passbeschaffung nachzukommen. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 27.11.2018 hat die Klägerin zu 1. ausschließlich geschildert, dass sie in Pakistan sowohl einen Reisepass als auch einen Personalausweis besessen habe. Probleme mit dem pakistanischen Staat auf religiöser Basis hat sie verneint. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass sie selbst aus religiösen Gründen Probleme mit der Beantragung eines Passes gehabt hätte. Vielmehr lässt sich aus ihrem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Wunsch, auch ihr Ehemann solle nach Deutschland kommen, schließen, dass sie hinsichtlich einer Passbeschaffung keine Probleme sieht. Dass insoweit jenseits des Wunsches, in Deutschland bleiben zu wollen, für die Beantragung eines neuen Passes, der für die Rückreise benötigt wird, etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.