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Beschluss

4 A 783/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0130.4A783.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. 7 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, 8 ob Christen bei einer Rückkehr nach Pakistan von einer Gruppenverfolgung bedroht sind, 9 rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger setzt sich nicht ausreichend mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den von ihm genannten Erkenntnisquellen und Gerichtsurteilen auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Annahme, dass Christen in Pakistan keine Gruppenverfolgung droht, insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.8.2014 – A 11 S 1128/14 –, Asylmagazin 2014, 389 = juris, gestützt. Die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs, dass Christen in Pakistan nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihres Glaubens und ihrer auch öffentlichen Glaubensbetätigung einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (QRL) ausgesetzt seien, in Frage zu stellen oder aufgrund anderer, insbesondere aktuellerer Erkenntnisse neu vorzunehmen wäre. Hierfür reicht weder der auszugsweise zitierte Länderreport Pakistan des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus November 2018 noch der Bericht von Open Doors Deutschland e. V., Weltverfolgungsindex 2017, aus. Dies gilt umso mehr, zumal der Kläger der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegen getreten ist, er selbst habe nach eigenen Angaben ungehindert seinen katholischen Glauben leben und Gottesdienste besuchen können. Aus diesen Gründen Verfolgung erlitten zu haben, hat er nicht behauptet. 10 Das Bundesamt geht in seinem Länderreport auf der Grundlage von geschilderten Übergriffen, Benachteiligungen und gesetzlichen Einschränkungen der Christen in Pakistan ebenfalls davon aus, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zutreffe, angesichts der Relation zwischen den Opferzahlen interkonfessioneller Gewaltakte und der mindestens drei Millionen Menschen zählenden christlichen Minderheit bestehe keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Christen. 11 Gleiches gilt für den zitierten Bericht von Open Doors Deutschland e. V. Nach diesem Bericht tragen die Christen aus traditionellen Kirchen, so auch der der katholischen Kirche angehörende Kläger, (schon) nicht die Hauptlast der Verfolgung. Sie erlebten zwar zunehmend Anfeindungen. Es werde schwieriger, Genehmigungen für bestimmte Versammlungen zu erhalten. Das Gemeindeleben funktioniere aber noch, auch wenn die Christen starke Kontrolle und Überwachung ertragen müssten. Auch ungeachtet dessen reicht der Verweis des Klägers auf die im Bericht geschilderten Beeinträchtigungen und Übergriffe nicht aus. Damit stellt er die im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen vorgenommenen Annahme einer gemessen an der Gesamtzahl der Christen in Pakistan fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds nicht in Frage. 12 Vgl. ähnlich bereits OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2018 ‒ 4 A 1762/15.A ‒, juris, Rn. 15 ff. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.