Beschluss
6 A 566/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0206.6A566.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. 3 Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, 4 ob Mitgliedern der Komalapartei Irans unabhängig vom Ausmaß der individuellen politischen Tätigkeit ein reelles Risiko einer an eine oppositionelle Gesinnung anknüpfenden Verfolgung im Sinne von Eingriffen in Freiheit bzw. körperlicher Unversehrtheit im Falle der Rückkehr über den U. Flughafen droht, 5 ist schon nicht entscheidungserheblich. Nach der mit der Grundsatzrüge nicht angreifbaren Auffassung des Verwaltungsgerichts war und ist der Kläger nicht Mitglied der Komala-Partei. Es hat insoweit ausgeführt, er habe darüber weder einen Nachweis erbracht noch glaubhaft machen können, dass er im Iran oder Irak Aktivitäten für die Komala-Partei ausgeübt habe. 6 II. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. 7 1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus September 2018 zugrunde gelegt habe, ohne diesen zuvor ins Verfahren eingeführt zu haben. Zwar dürfte dieser Vorwurf in der Sache zutreffen, da zum Gegenstand des Verfahrens die auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Düsseldorf veröffentlichte Erkenntnisliste Iran Stand 10. April 2018 gemacht worden ist. Eine Aktualisierung ist erst am 29. Januar 2019 und damit nach der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2018 und nach Verkündung des angefochtenen Urteils veröffentlicht worden. Dies führt aber nicht zur Zulassung der Berufung, weil es keine Auswirkungen auf das Urteil gehabt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie oben ausgeführt - bereits die Mitgliedschaft des Klägers in der Komala-Partei nicht für glaubhaft gehalten und schon deshalb eine Verfolgungsgefahr verneint. Lediglich ergänzend und selbstständig tragend hat es sich mit der Frage beschäftigt, ob der Kläger bei einer Rückkehr in den Fokus der iranischen Behörden geraten würde, wenn man die Mitgliedschaft und die von ihm geschilderten Aktivitäten als wahr unterstellt (Seite 7 des Urteilsabdrucks). Nur in diesem Zusammenhang wird die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe angeführt. Kann aber eine Feststellung des erstinstanzlichen Urteils, die möglicherweise unter Verletzung rechtlichen Gehörs getroffen worden ist, ohne Ergebnisänderung hinweggedacht werden, scheidet die Zulassung der Berufung aus. Denn es ist nicht Sinn des § 138 Nr. 3 VwGO, nur deshalb ein Berufungsverfahren durchzuführen, weil eine der Sache nach nicht erforderliche einzelne Feststellung unter Versagung rechtlichen Gehörs getroffen wurde. Kann insoweit ausgeschlossen werden, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte, führt die Gehörsrüge nicht zur Zulassung der Berufung. 8 Vgl. entsprechend für § 144 Abs. 4 VwGO BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 19 A 183/18.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 14 ZB 13.30084 -, juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 138 Rn. 223. 9 Ist ein Urteil - wie hier - auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der selbstständig tragenden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen worden ist. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 - Buchholz 310, § 153 VwGO Nr. 22 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 1996 - 13 A 5126/96.A -, juris Rn. 6 . 11 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die vom Kläger hilfsweise gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das lässt sich anhand der Antragsbegründung nicht feststellen. 12 Der Kläger legt nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht den ersten Hilfsbeweisantrag zur Frage, ob er Mitglied der Komala-Partei ist, nicht gemäß § 87b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO ablehnen durfte. Er trägt insoweit lediglich vor, ein entsprechender Antrag sei bereits in der Klageschrift gestellt worden. Das trifft indes nicht zu. Der Kläger hatte darin lediglich angegeben, Mitglied der Komala-Partei zu sein und ohne konkreten Bezug zu diesem Beweisthema allgemein bzw. im Zusammenhang mit der Verfolgung von Kurden den Beweis durch "Sachverständigengutachten" angeboten. Soweit der Kläger geltend macht, einen konkreten Beweisantrag fordere § 87b VwGO nicht, legt er nicht dar, dass er die im Hilfsbeweisantrag benannten Beweismittel entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits innerhalb der Frist des § 87b Abs. 2 VwGO bezeichnet hat. Vielmehr ging der Prozessbevollmächtigte des Klägers - wie sich dem Sitzungsprotokoll entnehmen lässt - irrig davon aus, die Mitgliedsbescheinigung der Komala-Partei zum Verwaltungsvorgang und zur Gerichtsakte gereicht zu haben. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO verhält sich die Antragsschrift schon nicht. 13 Zur Ablehnung des zweiten Hilfsbeweisantrags, der die Frage der Identifizierung kurdischer Volkszugehöriger am Flughafen U. betrifft, fehlt es an jeglichen Darlegungen in der Antragsbegründung. Das Verwaltungsgericht hat angeführt, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag. Dem ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten. 14 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs legt der Kläger auch nicht dar, soweit das Verwaltungsgericht den dritten Hilfsbeweisantrag abgelehnt hat, der sich auf die Verfolgungsgefahr für einfache Mitglieder kurdischer Parteien, insbesondere der Komala-Partei, bezieht. Zwar erscheint die Berufung auf eine ausreichende Erkenntnisbasis fragwürdig, soweit das Verwaltungsgericht den in diesem Zusammenhang angeführten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kam es aber nicht darauf an, ob auch einfachen Mitgliedern kurdischer Parteien eine Verfolgung droht, weil es selbstständig tragend schon eine Mitgliedschaft des Klägers verneint hat. Eine Beweiserhebung über Tatsachen, die nach der Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, ist prozessrechtlich unter keinem Gesichtspunkt geboten. Dass das Verwaltungsgericht sich auf diesen Ablehnungsgrund nicht gestützt hat, ist aus den oben unter II. 1. ausgeführten Gründen unerheblich. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).