Beschluss
2 A 25/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0217.2A25.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 606, 46 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er jedenfalls unbegründet ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, 4 1. die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 3. Januar 2016 und 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2017 aufzuheben, 5 2. den Beklagten zu verurteilen, das Beitragskonto des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 2013 abzumelden, 6 3. festzustellen, dass die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 3. Januar 2016 und 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2017 nichtig sind, 7 unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris) zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags – soweit es (wie hier) um dessen Erhebung für die Erstwohnung geht – abgewiesen und sich dabei auch mit den in der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Stellungnahme vom 5. November 2019 aufgeworfenen Fragestellungen, in denen unter Nr. 3 auch § 14 RBStV angesprochen wird, ausdrücklich oder der Sache nach auseinandergesetzt. Die Begründung des Zulassungsantrags fußt allein auf der Prämisse, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil § 14 Abs. 11 RBStV verkannt, so dass der Kläger nach wie vor Nicht-Nutzer und damit nicht rundfunkbeitragspflichtig i. S. d. § 2 RBStV sei und es auf die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ankomme. Die Zulassungsbegründung misst § 14 Abs. 11 RBStV dabei allerdings einen Inhalt bei, der dieser Bestimmung nicht zukommt. Gemäß § 14 Abs. 11 RBStV bleiben die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden. Wie bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("noch") und ihrer systematischen Stellung (§ 14 "Übergangsbestimmungen") folgt, sollen damit nur die Fälle erfasst werden, bei denen entweder für die bis zum 31. Dezember 2012 Rundfunkgebühren hätten entrichtet werden müssen, die aber tatsächlich nicht entrichtet wurden – für diese zurückliegenden Zeiträume sollen dann auch ab dem 1. Januar 2013 noch Rundfunkgebühren (und keine Rundfunkbeiträge) erhoben werden können – oder aber für die bis zum 31. Dezember 2012 Rundfunkgebühren entrichtet wurden, die aber tatsächlich nicht hätten entrichtet werden müssen – hier soll nach dem 1. Januar 2013 noch die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Rundfunkgebühren gefordert werden können. Die Übergangsbestimmung des § 14 Abs. 11 RBStV trägt damit dem Umstand Rechnung, dass ohne sie wegen Art. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (und der damit einhergehenden Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages) zum 1. Januar 2013 die gesetzliche Grundlage für die Rundfunkgebührenerhebung bzw. -erstattung entfallen wäre. 8 Vgl. hierzu Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 24. Auflage 2018, § 14 RBStV Rn. 71 f. 9 Keinesfalls kann aus § 14 Abs. 11 RBStV gefolgert werden, dass Personen, die – wie nach seinen Angaben der Kläger - keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereithielten und damit nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages eine Rundfunkgebühr nicht zu entrichten hatten, nunmehr auch nach der neuen – ausschießlich an das Innehaben einer Wohnung anknüpfenden – Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV nunmehr auch nicht rundfunkbeitragspflichtig wären. 10 Vgl. hierzu allgemein auch Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 7 ZB 14.1127 -, juris Rn. 11. 11 An der Rundfunkbeitragspflicht des Klägers in dem durch die angegriffenen Festsetzungsbescheide vom 3. Januar 2016 und 1. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2017 erfassten Zeitraum (1. Januar 2013 bis 30. September 2015) ändern auch die in der Zulassungsbegründung pauschal geltend gemachte Schwerhörigkeit des Klägers bzw. der Umstand, dass er sich "der Teilnahme am Rundfunkempfang enthält", grundsätzlich nichts. 12 Allgemein dazu: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 ‑ 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 81 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 2 A 1883/17 -. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).