Beschluss
13 B 1532/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0220.13B1532.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. November 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 3 Die durch den Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser von der Antragsgegnerin im zentralen Vergabeverfahren die vorläufige Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Tiermedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 erstrebt. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 4 Gemäß § 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – werden Studienplätze im Studiengang Tiermedizin für das erste Fachsemester in einem zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergeben. Für die Aufnahme eines Zweitstudiums besteht dabei nach näherer Maßgabe des § 17 VergabeVO ein eigener Zugangsweg. Im Einzelnen werden Bewerber für ein Zweitstudium nach § 17 Abs. 1 VergabeVO nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO ausgewählt. Die Rangfolge wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 der Verordnung. Nach deren Absatz 1 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird gemäß Absatz 3 zwischen „zwingenden beruflichen“ (Fallgruppe 1: neun Punkte), „wissenschaftlichen“ (Fallgruppe 2: sieben bis elf Punkte), „besonderen beruflichen“ (Fallgruppe 3: sieben Punkte) sowie „sonstigen beruflichen Gründen“ (Fallgruppe 4: vier Punkte) unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, erhält einen Punkt (Fallgruppe 5). 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 – 13 B 1560/18 –, juris, Rn. 3, und vom 3. Juli 2018 – 13 B 505/18 –, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N. 6 Die im Beschwerdeverfahren allein im Streit stehenden „besonderen beruflichen Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 liegen nur dann vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Es muss also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt werden. Eine Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 – 13 B 1560/18 –, juris, Rn. 6, und vom 3. Juli 2018 – 13 B 505/18 –, juris, Rn. 6, jeweils m.w.N. 8 Hiervon ausgehend ist das Vorliegen „besonderer beruflicher Gründe“ zu verneinen, weil der Antragsteller mit seinen nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen fristgemäßen Angaben im Bewerbungsverfahren kein konkretes Berufsbild aufgezeigt hat, welches zumindest faktisch sowohl den Abschluss des (Erst-)Studiums im Bachelorstudiengang Archäologische Wissenschaft als auch den Abschluss des angestrebten (Zweit-)Studiums der Tiermedizin erfordert. Der Antragsteller hat zwar unter näherer Darlegung im Einzelnen ausgeführt, den Beruf eines auf die Erforschung von Krankheiten vergangener Tierpopulationen spezialisierten, primär veterinärhistorisch tätigen „archäozoologischen Paleopathologen“ anzustreben, bei dessen Ausübung sich die in beiden Studiengängen erworbenen Erkenntnisse und Fähigkeiten sinnvoll ergänzten. Hieraus ergibt sich indes noch nicht, dass auch tatsächlich ein entsprechender Beruf existiert, zu dem in aller Regel nur diejenigen Bewerber Zugang haben, die über einen erfolgreichen Abschluss gerade in beiden Studiengängen verfügen, während der Abschluss eines Archäologiestudiums oder eines Studiums der Tiermedizin mit einer Spezialisierung auf Tierpathologie jeweils für sich genommen noch nicht genügte, um auf dem durch den Antragsteller ins Auge gefassten spezifischen Arbeitsmarkt fußzufassen. 9 Der mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemachte Einwand, der Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gebiete es, die Fallgruppe „besonderer beruflicher Gründe“ auch auf – wie hier – noch nicht fest etablierte Berufsbilder zu erstrecken, lässt unberücksichtigt, dass der mit dieser Fallgruppe verfolgte Zweck gerade darin besteht, bei der Zulassung zu den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Studienplätzen für ein Zweitstudium diejenigen Studienplatzbewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die für die Ausübung des angestrebten Berufs faktisch auf eine Doppelqualifikation durch den Abschluss beider Studiengänge angewiesen sind. Damit knüpft der Verordnungsgeber auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in verfassungsrechtlicher legitimer Weise an ein die Existenz eines entsprechenden Berufsbildes voraussetzendes Differenzierungskriterium an, ohne damit andere Bewerber prinzipiell von einem Zugang zu einem Zweitstudium ihrer Wahl auszuschließen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.