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Beschluss

6 B 1606/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0225.6B1606.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle mit der Bezeichnung "Nationalparkschule" am Gymnasium B. U. in N. (Besoldungsgruppe A 14) mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 3 Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde geltend, der Antragsgegner habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die hier durchgeführte Stellenbesetzung nicht in einem Verfahren einer Auswahlentscheidung aufgrund einer Beförderungsliste habe erfolgen sollen. Er habe die streitgegenständliche Stelle vielmehr mit dem konkreten und spezifischen Anforderungsprofil "Mitarbeit bei der Organisation eines besonderen Bildungsprofils: Nationalparkschule (Nationalparkschule)" ausgeschrieben. Die Beigeladene habe sich nicht nur auf diese Stelle beworben, sondern wie die Antragstellerin daneben auf die Stelle "Fortbildung". Wenn der Dienstherr Beförderungsstellen konkret und gezielt mit einem jeweils spezifischen Anforderungsprofil ausschreibe, müsse die bewusste und interessengeleitete Entscheidung einer Beamtin oder eines Beamten, sich nur auf bestimmte Stellen zu bewerben, bei der Auswahlentscheidung angemessene Berücksichtigung finden. Damit habe sich der Antragsgegner nicht auseinandergesetzt. Die Auswahlentscheidung müsse erkennen lassen, mit welchem Sachgrund der jeweiligen Bewerberin oder dem jeweiligen Bewerber eine konkrete Stelle zugewiesen werden solle, wenn sich diese oder dieser auf mehrere Stellen beworben habe. Daran fehle es im Streitfall. 4 Das Vorbringen greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt sein soll, wenn der Antragsgegner die streitgegenständliche Stelle "Nationalparkschule" nunmehr mit der Beigeladenen besetzen will. Die Beigeladene hat sich auf diese Stelle beworben, und sie ist in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung besser als die Antragstellerin beurteilt: Ihre dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil von 5 Punkten, während der Antragstellerin in ihrer dienstlichen Beurteilung lediglich ein Gesamturteil von 4 Punkten erteilt ist. Da (auch) die Beschwerde Zweifel an der Eignung der Beigeladenen für jede der beiden Stellenbesetzungen nicht begründet, gibt auch die Beanstandung nichts für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin her, die Auswahlentscheidung lasse nicht erkennen, aus welchem Sachgrund die Beigeladene für die Stelle "Nationalparkschule" und nicht für die Stelle "Fortbildung" ausgewählt worden sei, für die sie sich ebenfalls beworben habe. Abgesehen davon trifft das Vorbringen nicht zu. Dem im Auswahlvorgang befindlichen Vermerk vom 27. August 2019 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Auswahl der Beigeladenen für die Stelle "Nationalparkschule" und des Herrn M. für die Stelle "Fortbildung" auf der Erwägung beruht, auf diese Weise könne für jede der beiden Stellen ein Bewerber mit der (gegenüber der Beurteilung der Antragstellerin günstigeren) Bestbeurteilung mit einem Gesamturteil von 5 Punkten zum Zuge kommen. Diese Erwägung verletzt den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nicht etwa, sondern sie trägt ihm - offensichtlich - Rechnung. 5 Die Rüge der Beschwerde, der Antragsgegner habe die interessengeleiteten Bewerbungen der Bewerberinnen und Bewerber unzureichend berücksichtigt, ist schon nicht verständlich, da sich die Beigeladene - wie erwähnt - auf die streitgegenständliche Stelle und Herr M. auf die Stelle "Fortbildung" beworben hat. 6 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, wenn die Beigeladene für die Besetzung der Stelle "Fortbildung" ausgewählt worden wäre, hätte sie - die Antragstellerin - hinsichtlich der streitgegenständlichen Stelle "Nationalparkschule" zum Zuge kommen können. Allein das Bestehen dieser Möglichkeit führt vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht auf eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs. Abgesehen davon dürfte der Dienstherr aus Rechtsgründen nicht einmal gehindert sein, für eine Beförderung einen Beamten auszuwählen, der sich nicht oder nicht fristgerecht beworben hat, an dessen (Best-)Eignung für die Stellenbesetzung aber keine Zweifel bestehen und der zur Übernahme der Stelle bereit ist, 7 vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2018, Anhang 1 Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2020 ‑ 1 M 132/19 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 3 CE 09.2494 -, juris Rn. 32, 8 so dass selbst dann eine Entscheidung für die Besetzung der Stelle mit Herrn M. nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen sein dürfte. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).