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Beschluss

13 B 1102/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0303.13B1102.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des durch die Antragstellerin in der Hauptsache eingelegten Widerspruchs gegen die durch die Antragsgegnerin mit Ziffer 1 ihres Bescheides vom 25. Februar 2019 auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG erlassene Rufnummernabschaltung zu Recht angeordnet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Rufnummernabschaltung und dem Interesse der Antragstellerin, vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung verschont zu bleiben, geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. 4 Der Senat lässt offen, ob die nach § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG erforderlichen Voraussetzungen für eine Abschaltungsanordnung in Bezug auf die der Antragstellerin zugewiesene und unter den hier gegebenen Umständen auch in ihrem eigenen Netz geschaltete Auskunftsdienstnummer 11838 mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts deshalb nicht gegeben sind, weil die Antragstellerin nicht für ein – etwaiges – den Bestimmungen der § 66a TKG und § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zuwiderlaufendes Bewerben oder Anbieten der Auskunftsdienstnummer durch den Versand von Werbe-SMS über die nicht der Antragstellerin, sondern der Firma Q. O. GmbH zugeteilte Kurzwahlnummer 11838 verantwortlich ist und damit nicht von einer rechtswidrigen Nutzung auch der Auskunftsdienstnummer ausgegangen werden kann. 5 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist – unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs – bereits deshalb geboten, weil es an einem hinreichenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschaltungsanordnung fehlt, nachdem die Antragsgegnerin mit Erfolg gegenüber dem verantwortlichen Mobilfunknetzbetreiber die Abschaltung der Kurzwahlnummer 11838 erwirkt hat und damit ein weiteres – nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin – unzulässiges Bewerben oder Anbieten der durch die Antragstellerin genutzten Auskunftsdienstnummer durch den Versand von Werbe-SMS über die Kurzwahlnummer 11838 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegenwärtig nicht mehr zu befürchten ist. 6 Die Aufrechterhaltung des durch § 137 Abs. 1 TKG angeordneten Sofortvollzugs einer – wie hier – in die Berufsfreiheit des Betroffenen eingreifenden Maßnahme der Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO setzt selbst dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme auszugehen ist, voraus, dass überwiegende und durch § 137 Abs. 1 TKG nur für den Regelfall indizierte, 7 vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. Januar 2004, in: BT-Drs. 15/2316, S. 101 (dort noch zu § 135 TKG), 8 öffentliche Belange es auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen diese Maßnahme zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig und bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in die Wege zu leiten. 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2011 – 1 BvR 1611/11 –, K&R 2011, 795 = MMR 2012, 59 = NVwZ 2012, 104 = juris, Rn. 13. 10 Hieran fehlt es, nachdem der verantwortliche Mobilfunknetzbetreiber einer ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Abschaltungsanordnung in Bezug auf die der Firma Q. O. GmbH zugeteilte Kurzwahlnummer 11838 nachgekommen ist und deren Nutzung für den Versand von Werbe-SMS damit nach gegenwärtiger Erkenntnislage nicht mehr möglich ist. Soweit die Kurzwahlnummer 11838 noch in den SMS-Archiven bzw. Anruflisten der Endkunden vorhanden ist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Gefahr, dass Endkunden auf die so gespeicherte Kurzwahlnummer zurückgreifen und bei Anwahl als Rufnummer weiterhin mit dem Auskunftsdienst der Antragstellerin verbunden werden könnten, ist im Wesentlichen theoretischer Natur, weil die Werbe-SMS ihrer Art und inhaltlichen Aufmachung nach zur unmittelbaren Kommunikation animieren sollten. Sie steht damit außer Verhältnis zu den Folgen einer Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Von dem Versand der Werbe-SMS über die Kurzwahlnummer 11838 unabhängige Verstöße bei der Nutzung der Auskunftsdienstnummer 11838 werden durch die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.