Beschluss
10 A 1617/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0310.10A1617.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Die Klägerin hat die Zulassungsbegründung eingangs zwar auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 VwGO gestützt, im Folgenden aber ihre Ausführungen allenfalls in Bezug auf vermeintliche Verfahrensfehler den benannten Zulassungsgründen konkret zugeordnet. Das Vorbringen genügt damit bereits weitgehend nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 3 Auch soweit der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie mit ihrer Zulassungsbegründung insgesamt den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen will, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es. 5 Soweit das Verwaltungsgericht den von der Klägerin gestellten Klageantrag zu 1, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen den Rückbau der rückwärtigen Balkone im ersten, zweiten und dritten Stock des Hauses B. 44 (im Folgenden: Nachbarhaus) auf das zulässige Maß von drei Metern Grenzabstand aufzugeben, abgewiesen hat, hat die Klägerin nach Abschluss eines zivilgerichtliches Vergleiches erklärt, dass sie diesen Anspruch nicht mehr weiterverfolge. 6 Hinsichtlich des Klageantrags zu 2, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen den Rückbau der auf der rückwärtigen Giebelwand des Nachbarhauses aufgebrachten Wärmedämmung aufzugeben, weil es sich dabei um einen Überbau handele, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass insoweit nur zivilrechtliche Ansprüche bestehen könnten. Die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung der Polystyrol-Dämmplatten und dem Klageantrag zu 5 verkannt, überzeugt nicht. In erster Linie hat die Klägerin durch die Formulierung ihrer Klageanträge, deren Sachgerechtigkeit der Senat im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen hat, die voneinander getrennte Abarbeitung der von ihr beanstandeten vermeintlichen Verstöße gegen Nachbarrechte veranlasst und das Verwaltungsgericht dazu bewogen, den Klageantrag zu 5, mit dem sie ihr Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen vermeintlicher Brandschutzmängel verfolgt, mit der Begründung abzulehnen, dass sie vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt habe. Der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ist nicht etwa verzichtbar, weil er, wie die Klägerin meint, eine unnötige Förmelei wäre. Dass die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 18. November 2018 ein bauaufsichtliches Einschreiten wegen der Bestandskraft der für das Nachbarhaus erteilten Baugenehmigung verneint haben mag, reicht dafür als Argument nicht aus, denn der Einwand der Brennbarkeit der Wärmedämmung stand damals noch nicht in Rede. 7 Der Klageantrag zu 3, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, den Standort für die Müllbehälter des Nachbarhauses so zu verlegen, dass er mindestens drei Meter von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt sei, hat das Verwaltungsgericht unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der derzeitige Standort für die Müllbehälter nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei als sozialadäquat hinzunehmen. Die Klägerin zeigt im Zulassungsverfahren keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Entsprechendes gilt auch für die Abweisung des Klageantrags zu 4, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen die Beseitigung des Spielplatzes auf dem Nachbargrundstück aufzugeben. 8 Auch den Klageantrag zu 6, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen den Rückbau der auf dem Nachbargrundstück grenznah errichteten Carport-Anlage auf den gesetzlich zulässigen Abstand aufzugeben, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Abgesehen davon, dass es auch insoweit an einem entsprechenden bei der Beklagten gestellten Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten fehlt, hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beigeladenen hierzu schriftlich ihr Einverständnis auf dem genehmigten Lageplan erklärt. Die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf die Wirksamkeit der Einverständniserklärung und zu der Frage, ob eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Carport-Anlage vorliegen könnte, liegen neben der Sache. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Beklagte grundsätzlich nur die vollständige Beseitigung einer nicht genehmigten, materiell rechtswidrigen baulichen Anlage fordern darf. Es ist allein Sache des Bauherrn zu entscheiden, ob er durch den Rückbau auf ein rechtlich zulässiges Maß den Rechtsverstoß beseitigen und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein Austauschmittel anbieten will. 9 Schließlich hat die Klägerin in Bezug auf die Abweisung der hilfsweise gestellten Klageanträge, die Beklagte zu verpflichten, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni 2015 zurückzunehmen beziehungsweise die Beklagte zu verpflichten, erneut über die Rücknahme der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 30. Juni 2015 zu entscheiden, keine Zulassungsgründe dargelegt. 10 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Daran fehlt es hier. Die Klägerin benennt in der Zulassungsschrift keinen abstrakten Rechtssatz in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts, der einem der abstrakten Rechtssätze in den von ihr in der Zulassungsschrift angesprochenen Entscheidungen widerspräche, sondern wendet sich im Kern gegen die Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht. 11 Auch ist kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. 12 Es liegt keine Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG), vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert worden ist. Das Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen. Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Aus der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen ist daher nur dann auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris, Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 – 7 B 141.02 –, juris, Rn. 7. 14 Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Sachvortrag, wonach die Verkleidung der ihrem Grundstück zugewandten Brandwand des Nachbarhauses nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, nicht berücksichtigt. Dieser Vortrag ist, wie bereits erwähnt, unzutreffend. Weitergehende Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den offensichtlich unbegründeten Klageanträgen der Klägerin betreffend den Standort für Müllbehälter und den Spielplatz waren unter dem Gesichtspunkt der Wahrung rechtlichen Gehörs nicht veranlasst. 15 Auch soweit die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen will, ist die Berufung nicht zuzulassen. Nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts bestand kein Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Beschaffenheit der Wärmedämmung unter Brandschutzgesichtspunkten einzuholen, weil der diesbezügliche Klageantrag der Klägerin schon mangels eines entsprechenden Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Beklagten keinen Erfolg hatte. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 19 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).