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Beschluss

1 A 624/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0325.1A624.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieserVoraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019– 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 6 Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, 7 „ob dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität in Algerien Verfolgung droht“, 8 nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht auf, dass die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien keine Verfolgung drohe, weil sein Vorbringen zu den vorgebrachten Fluchtgründen, insbesondere zu seiner Homosexualität, nicht glaubhaft sei. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, hierzu einen einschlägigen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darzulegen. Dafür lässt sich der Antragsbegründung jedoch nichts entnehmen. 9 2. Auch soweit der Kläger sinngemäß einen Gehörsverstoß nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend machen sollte, kann die Berufung nicht zugelassen werden. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er in seinem ursprünglichen Heimatland wegen seiner Homosexualität mit dem Tode bedroht werde. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Aussage des Klägers, er sei aufgrund der (von ihm vorgetragenen) Homosexualität in seinem Heimatland gefährdet, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Verwaltungsgericht gibt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht nur die erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptungen des Klägers wieder, er fürchte familiäre und staatliche Verfolgung wegen seiner Homosexualität (S. 2, zweiter Absatz). Es hat diesen Vortrag auch inhaltlich als unglaubhaft bewertet und dies näher begründet. Der Kläger macht mit diesem Vortrag der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, die in § 78 Abs. 3 AsylG nicht als Zulassungsgrund angeführt werden. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).