Beschluss
6 A 3265/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0414.6A3265.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das beklagte Land stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen demgemäß hinsichtlich der Richtigkeit jeder dieser Begründungen ernstliche Zweifel hinreichend dargelegt werden. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 1. Der Zulassungsantrag macht unter II. erfolglos geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht von falschen rechtlichen Rahmenbedingungen ausgehe. Dabei wird nicht deutlich, inwieweit das angegriffene Urteil im Ergebnis falsch sein soll, und zwar auch durch den - nicht weiter erläuterten - Vortrag, die Rechtsprechung zu Suchpflichten des Dienstherrn zur anderweitigen Verwendung bei eingeschränkter Dienstfähigkeit im Beamtenverhältnis könne nicht ohne Weiteres auf die Situation bei bestehender Polizeidienstunfähigkeit übertragen werden. Insbesondere bleibt ganz unklar, was bei bestehender Polizeidienstunfähigkeit statt dessen gelten soll. Aus dem einleitenden Absatz unter II., in dem es heißt, den sich hieraus ergebenden Suchpflichten hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Klägers sei das beklagte Land ordnungsgemäß nachgekommen, geht hervor, dass das Land nicht in Zweifel ziehen will, dass ihm eine entsprechende Suchpflicht oblag. 4 2. Im Weiteren macht das beklagte Land geltend, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Dokumentation der Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Klägers. Ob das zutrifft, kann offen bleiben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben allerdings Anlass für den Hinweis, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten regelmäßig nur dann einer Nachfrage bedarf, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 22; Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, IÖD 2012, 122 = juris Rn. 4; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 14/2015 Anm. 6. 6 Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils ergeben sich aber daraus schon deshalb nicht, weil mit dem Zulassungsantrag jedenfalls die mit "darüber hinaus" eingeleitete und demgemäß das Entscheidungsergebnis selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts in keiner Weise angegriffen wird, den Suchanfragen lasse sich nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass sie sich auch auf in absehbarer Zeit freiwerdende Stellen bezögen (S. 13 UA). Mit dem Antrag wird vielmehr - unverständlicherweise - zu Grunde gelegt, das Verwaltungsgericht gehe "(richtigerweise) davon aus, dass die Suchanfrage des beklagten Landes vom 23. März 2017 sämtlichen Anforderungen" genüge (S. 4 der Antragsbegründung). 7 II. Die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Insoweit ist es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Mit dem Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Das Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht. 8 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 8 B 56.16 -, juris Rn. 5. 9 Der Zulassungsantrag lässt es hier an der Benennung solcher divergierender Rechtssätze fehlen und beanstandet lediglich die vermeintlich fehlerhafte Anwendung von Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies betreffen diese Ausführungen lediglich das Bestehen von Nachfrageobliegenheiten der Behörde im Rahmen der Suchpflicht, nicht aber die Gestaltung der Suchanfrage. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).