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Beschluss

7 B 340/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0422.7B340.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 "im Wege der einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, die Stilllegung der Bautätigkeit am hinteren Anbau des Hauses T.------straße 19, ….. E. zu verfügen und erforderlichenfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen", 4 ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Antragsteller auch nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobenen Klage (28 K 3621/18) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1.9.2017 beantragen. 5 Beide Anträge haben jedoch keinen Erfolg. 6 Die im Rahmen des Verfahrens nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragsteller aus. 7 Ob die Rechtsverfolgung der Antragsteller in der Hauptsache Erfolgsaussicht besitzt, erscheint nach summarischer Prüfung als offen. Wie sich aus dem Zulassungsbeschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 7 A 1791/19 ergibt, bedarf es im Hauptsacheverfahren namentlich näherer Überprüfung, ob die maßgebliche Umgebung des Vorhabens durch eine Bebauung mit Doppelhäusern und Hausgruppen in offener Bauweise geprägt ist, wie es das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat. 8 Die danach vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Dabei stellt der Senat in Rechnung, dass sich die Antragsteller nicht durch die Nutzung, sondern durch den Baukörper des Vorhabens beeinträchtigt sehen (Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu ihrem Grundstück, Verschattung ihres Gartens und ihrer Terrasse), der jedenfalls im Rohbau bereits fertiggestellt ist und dessen Beseitigung auf der Grundlage eines vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung gewährenden Beschlusses bis zur Hauptsacheentscheidung nicht erreicht werden kann. 9 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Bauarbeiten durch eine - wie dargelegt - kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung gerechtfertigt sind, fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben zudem keinen Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs.1, 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Der Beigeladene hat mit seinem Schriftsatz vom 6.4.2020 erklärt, es sei nicht beabsichtigt, den Anbau bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiter auszubauen. Dass dennoch von der Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile zu Lasten der Antragsteller auszugehen sein könnte, haben diese nicht glaubhaft gemacht. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in das Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.