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Beschluss

1 A 621/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0423.1A621.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Der von dem Kläger (allein) gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. 4 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 3 bis 6, m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 6 Ausgehend hiervon ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar. 7 Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er als Demonstrant gegen die Regierung mehrfach in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und misshandelt worden sei, sowie dass ihm aufgrund seiner Flucht vor dem Militärdienst Gefängnisstrafe und in der Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit Foltergefahr drohe. 8 Aus diesem Vorbringen lässt sich ein Gehörsverstoß bereits deshalb nicht herleiten, weil solche Umstände in dem vorliegenden Klageverfahren (im Gegensatz zum behördlichen Verfahren) nicht behauptet wurden, und zwar weder in der Klagebegründung noch (ausweislich des Protokolls) in der mündlichen Verhandlung. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung den (im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 28. August 2017 gemachten) Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Flucht vor dem Wehrdienst und der Teilnahmen an Demonstrationen berücksichtigt. Nicht nur im Tatbestand (UA S. 2 und 3) wurde der individuelle Vortrag des Klägers wiedergegeben. Auch im Rahmen der Prüfung, ob ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (UA S. 6 - 9) oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist (UA S. 9), werden seine individuellen Fluchtgründe ausführlich gewürdigt. So kommt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu der Feststellung, dass weder die Heranziehung zur Wehrpflicht noch dessen Ausgestaltung, insbesondere die Strafbarkeit der Wehrdienstentziehung, flüchtlingsrelevante Verfolgung begründet, weil der algerische Staat damit keine asyl- bzw. flüchtlingsschutzrelevanten Ziele verfolge. Auch bestehe kein Anspruch auf subsidiären Schutz, weil dem Kläger bei Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen Verfolgung oder ernsthafter Schaden drohe. Er sei nach seinem eigenen Vortrag nicht derart in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten, dass er als führender Kopf einer oppositionellen Bewegung gelten könne, sondern sei bloßer Teilnehmer gewesen (UA S. 8 und 9). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids, der sich auf den Seiten 3 bis 6 mit den Folgen des Wehrdienstentzugs auseinandersetzt und Foltergefahr verneint. 9 In Anbetracht dieser umfangreichen, alle Gesichtspunkte des (im Verwaltungsverfahren vorgebrachten) Klägervortrags aufgreifenden Prüfung und Würdigung ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, welcher Teil des Klägervorbringens nicht zur Kenntnis genommen bzw. gehört sein soll. Das Zulassungsvorbringen wendet sich der Sache nach gegen die Folgerungen, die das Verwaltungsgericht aus dem Klägervorbringen gezogen hat. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist hingegen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Etwaige in diesem Zusammenhang stehende Fehler gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff., m. w. N. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).