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Beschluss

4 A 72/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0423.4A72.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.11.2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 2 Der Kläger hat bereits nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, dass sich die in der Antragsbegründung als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, 3 ob es bisexuellen Personen zumutbar ist, auf den heterosexuellen Teil ihrer sexuellen Orientierung verwiesen zu werden, 4 in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers insgesamt als unglaubhaft gewertet. Es hat sein Urteil damit begründet, dass die Angaben des – der mündlichen Verhandlung fern gebliebenen – Klägers in der Anhörung beim Bundesamt zu seiner sexuellen Orientierung ihm nicht geglaubt werden könnten. 5 Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß auch das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist diese Kritik dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. 6 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.