Beschluss
2 B 422/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0427.2B422.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 25 K 7217/19 gegen den (Zwangsmittel-)Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2019 anzuordnen, 5 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, da der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin sei aufgrund der in der sofort vollziehbaren und mittlerweile bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 28. August 2017 enthaltenen Zwangsgeldandrohung berechtigt, gegen die Antragstellerin das darin angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- Euro festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- Euro anzudrohen. Mit Ziffer 1. der genannten Ordnungsverfügung sei dieser untersagt worden, die im Anbau des Objektes A.-----straße 25 in E. befindlichen Räumlichkeiten zur Wohnungsprostitution bzw. als Bordellbetrieb bzw. zur gewerblichen Zimmervermietung zu nutzen und diese Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken an Dritte zu vermieten, zu verpachten oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen. Indem die Antragstellerin die ihr untersagte Nutzung auch nach Ablauf der in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 25 K 16087/17 bis zum 31. August 2019 verlängerten Frist in den Räumlichkeiten weiter betrieben habe, habe sie gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen. Der Einwand, es liege kein Verstoß vor, die im „Anbau“ befindlichen Räumlichkeiten würden tatsächlich von der Antragstellerin ausschließlich privat genutzt und die gewerbliche Nutzung im Rahmen der „Zimmervermietung“ finde nicht im Anbau, sondern im vorderen, straßenseitig gelegenen Teil der Wohnung statt, greife nicht durch. Dass mit dem in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 28. August 2017 verwendeten Begriff des „Anbaus“, auf den auch die angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsverfügung abstelle, die gesamte im Erdgeschoss ausgeübte gewerbliche Nutzung erfasst werde, sei nicht nur offenkundig, sondern zwischen den Verfahrensbeteiligten auch ausdrücklich im Rahmen des gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 28. August 2017 gerichteten Eil- und Klageverfahrens thematisiert worden und unstreitig gewesen. Damals wie heute sei die Aufteilung und Nutzung der Erdgeschosswohnung gleichartig und habe die Antragstellerin selbst den in der Nutzungsuntersagungsverfügung erfassten Umfang der von ihr betriebenen Nutzung durch Einbeziehung des vom Eigentümer gestellten Bauantrages und durch Bezugnahme auf die entsprechenden Bauantragsunterlagen konkretisiert. Der Begriff des „Anbaus“, auf den die Antragsgegnerin im vorgenannten Zusammenhang abstelle, sei hier untechnisch zu verstehen, da der Zugang zu den gesamten von der Antragstellerin genutzten Räumlichkeiten nicht straßenseitig, sondern „über den Anbau“ stattfinde. Ungeachtet dessen überzeuge der Einwand der Antragstellerin zu der vermeintlich getrennten Nutzung der Erdgeschosswohnung auch deswegen nicht, weil nicht nur der Zugang zu den gewerblich genutzten Zimmern über den Anbau erfolge, sondern auch die weiteren Räume (Empfang, Aufenthaltsraum mit Küche, Badezimmer) der Erdgeschosswohnung Bestandteil des Konzepts der gewerblichen Nutzung (zum Zwecke der Wohnungsprostitution/Bordell) seien. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 3.000,-- Euro entspreche der Zwangsgeldandrohung, und gegen die erneute Zwangsgeldandrohung bestünden – auch hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes (10.000,-- Euro) – keine Bedenken. 6 Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 7 Ohne Erfolg trägt die Antragstellerin vor, sie habe nach dem 31. August 2019 nicht gegen die Nutzungsuntersagung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 28. August 2017 verstoßen. 8 Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Ordnungsverfügung vom 28. August 2017 beziehe sich ausdrücklich nur auf die Räumlichkeiten im "Anbau" des Erdgeschosses des Hauses A.-----straße 25 in E. , nicht hingegen auf sämtliche Räume dieser Etage (S. 2 bis 4 der Beschwerdebegründung). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut sei unzulässig. Es sei Aufgabe der Antragsgegnerin, ihre Verwaltungsakte hinreichend konkret und bestimmbar abzufassen, insbesondere wenn sie hierauf Vollstreckungsmaßnahmen stützen wolle. Wenn die Antragsgegnerin mit der Nutzungsuntersagung das gesamte Erdgeschoss hätte erfassen wollen, hätte sie eine klare und eindeutige Formulierung wählen müssen. Davon, dass die im Anbau befindlichen Räumlichkeiten bereits in der Vergangenheit nicht der gewerblichen Nutzung gedient hätten, sei die Antragsgegnerin selbst im Rahmen der Vergnügungssteuer- bzw. Zweitwohnungssteuererhebung ausgegangen; die diesbezüglichen Bescheide bezögen sich nicht auf Räumlichkeiten im Anbau, sondern allein auf solche im davon baulich und räumlich abgegrenzten Altbau des Erdgeschosses. Diese Abgrenzung sei auch bereits Gegenstand des gegen die Ordnungsverfügung vom 28. August 2017 gerichteten Hauptsacheverfahrens (VG Düsseldorf 25 K 16087/17) gewesen. Es sei zu keinem Zeitpunkt unstreitig gewesen, dass von der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht nur der Anbau, sondern das gesamte Erdgeschoss erfasst sei. 9 Dieses Vorbringen bietet keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Denn es war und ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – jedenfalls mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls – hinreichend klar, dass die Ordnungsverfügung vom 28. August 2017 sich auf sämtliche Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses A.-----straße 25 und nicht nur auf die aufgrund der Baugenehmigung vom 4. Oktober 1979 im "Anbau" errichteten Flächen bezieht. Insoweit wird auf die gut nachvollziehbaren Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (S. 2 und 3) Bezug genommen. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung ist zu ergänzen, dass die Auslegung hier nicht – jedenfalls nicht entscheidend – anhand der von der Antragstellerin vorgelegten Gewerbe- bzw. Zweitwohnungssteuerbescheide erfolgen kann, da diese eine andere Zielrichtung haben als die mit der Zwangsgeldfestsetzung zu vollstreckende Nutzungsuntersagung zur Gefahrenabwehr. Vielmehr ergibt sich aus der Konzeption der von der Antragstellerin ausgeübten gewerblichen Nutzung, wie sie z. B. in dem mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 abgelehnten Bauantrag des – ebenfalls unter der Anschrift A.-----straße 25 wohnenden – Hauseigentümers V. D. zur "Nutzungsänderung: Wohnen in gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Wohnungsprostitution in der Erdgeschosswohnung /Anbau", bezeichnet ist, dass sowohl die Zimmer 2 und 4 sowie das (zur Straße ausgerichtete) Zimmer 3 als auch der später angebaute rückwärtige Teil des Erdgeschosses (u. a. mit dem Empfang und dem Zimmer 1) als Teil des einheitlichen gewerblichen Betriebes der Antragstellerin anzusehen waren und sind. Dieser Bauantrag wurde unter dem 1./4. September 2017 und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der genannten Ordnungsverfügung vom 28. August 2017 gestellt und gibt ersichtlich (vgl. Grundriss Erdgeschoss) den bereits vorhandenen und gewerblich genutzten Bestand wieder, der nunmehr legalisiert werden sollte. Dies wird als solches von der Antragstellerin auch nicht (substantiiert) bestritten. Hinzu kommt, dass sich am straßenseitigen Eingang zum Haus A.-----straße 25 nach den Feststellungen der Antragsgegnerin im August 2018 und September 2019 weiterhin der Hinweis "N. (B. ) durch die Einfahrt im Anbau ab 12.00" (hierbei handelt es sich um den im Internet beworbenen Beginn der Betriebszeit von "N. B. aus E. " [vgl. z. B. Bl 117, 137 des Verwaltungsvorgangs BAH 7]) findet, was die betriebliche Einheit des sowohl im "Anbau" als auch im vorderen straßenseitigen Teil des Erdgeschosses angesiedelten Gewerbestandorts verdeutlicht (vgl. auch Bl. 100, 120, 152 des Verwaltungsvorgangs BAH 7). Dass in einer solchen Konstellation der in der Ordnungsverfügung verwendete Begriff "Anbau" untechnisch zu verstehen – und von der Antragstellerin genau so auch verstanden worden - ist und das gesamte Erdgeschoss und die dort ausgeübte gewerbliche Nutzung (Wohnungsprostitution) umfasst, liegt auf der Hand. Insoweit ist auch grundsätzlich anerkannt, dass die Erkennbarkeit des Inhalts eines Verwaltungsaktes sich nicht notwendig aus dem isolierten Wortlaut der Entscheidungssätze ergeben muss, sofern er sich hinreichend sicher durch eine Auslegung der Entscheidungssätze anhand der Gründe des Verwaltungsaktes bestimmten lässt; dabei können auch solche Umstände herangezogen werden, die zwar aus dem gesamten Text nicht hervorgehen, aber den Beteiligten bekannt oder ohne Weiteres erkennbar sind. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 ‑ 13 B 1395/08 -, NJW 2008, 3656 (3657), sowie U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 7 und 12 m. w. N.; vgl. zur falsa demonstratio allgemein auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2007 – 2 B 39.07 -, juris Rn. 3 ff. 11 Gegen die Nutzungsuntersagung mit dem dargestellten Inhalt hat die Antragstellerin nach dem 31. August 2019 auch verstoßen. Dies ist anlässlich des entsprechenden Vermerks vom 3. September 2019 über den Ortstermin vom 1. September 2019 festgestellt worden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdebegründung (S. 4) ist dabei nicht nur festgestellt worden, dass die Antragstellerin sich allein in den Räumlichkeiten aufhielt, sondern diese hat auch angegeben, dass 3 der Zimmer geschäftlich genutzt werden, lediglich ein viertes werde privat genutzt. Im Übrigen belegen die vorgefundene Einrichtung sowie die unveränderte Internet(be)werbung und der bereits beschriebene Hinweis am Eingang die eingeräumte Fortsetzung der untersagten Gewerbetätigkeit der Antragstellerin. 12 Die Beschwerdebegründung (S. 4 und 5) zeigt auch nicht auf, dass bzw. warum bei dieser Sachlage die erneute Zwangsgeldandrohung rechtswidrig sein sollte. Sie meint bei der erneuten Zwangsgeldandrohung handele es sich nicht um eine gebundene, sondern um eine Ermessensentscheidung; außerdem hätten auch im Hinblick darauf, dass das angedrohte weitere Zwangsgeld um mehr als das Dreifache erhöht werde, Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit angestellt werden müssen. 13 Was die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angeht, ist in der Rechtsprechung indes geklärt, dass eine beharrliche Uneinsichtigkeit die Androhung eines (deutlich) erhöhten Zwangsgeldes rechtfertigt. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 ‑ 10 B 1344/19 -, juris Rn. 12 [Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes von 14.000,- auf 45.000,-- Euro] sowie allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -,juris Rn. 28. 15 Eine solche ergab sich hier zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bescheides schon aus der Missachtung der gewissermaßen vergleichsweise im Gerichtstermin vom 24. August 2018 gewährten Fristverlängerung zur Nutzungsaufgabe von einem Jahr. 16 Vor diesem Hintergrund waren auch weitere Ermessenserwägungen hier nicht veranlasst. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs.2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.