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Beschluss

13 B 354/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0430.13B354.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2020 ist insoweit unwirksam. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2020 zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 A) Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, soweit es im Hinblick auf die ursprünglich im Streit stehenden Abstellgleiskapazitäten für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2020 nach Wegfall des Nutzungsbedarfs durch die Antragstellerin für erledigt erklärt worden ist und sich die Antragsgegnerin dieser Erklärung angeschlossen hat. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in diesem Umfang in entsprechender Anwendung von § 171 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO kraft Gesetzes unwirksam. 3 B) Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die für die Erhebung der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelehnt hat. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie im vorliegenden Fall – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 5 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse 2. April 2020 – 13 B 1616/19 –, juris, Rn. 3, vom 22. März 2018 – 13 B 1583/17 –, juris, Rn. 2, vom 9. November 2017 – 13 B 1187/17 –, juris, Rn. 3, und vom 10. März 2017 – 13 B 94/17 –, juris, Rn. 2. 6 Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch auf die Zuweisung von Abstellgleiskapazitäten in der von der Beigeladenen zu 1) betriebenen Betriebsstelle I. -M. für die Zeiträume vom 1. Mai 2020 bis 12. Dezember 2020, 20. Mai 2020 bis 12. Dezember 2020 und 18. Juni 2020 bis 12. Dezember 2020 bzw. auf eine – hilfsweise – erstrebte erneute Entscheidung der Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts glaubhaft gemacht. 7 1. Es bleibt weiterhin offen, ob als Rechtsgrundlage für den durch die Antragstellerin geltend gemachten Anordnungsanspruch auf Zuweisung eines angemessenen Teils der Abstellkapazität allein Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Europäischen Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenbezogenen Leistungen (ABl. L 307 S. 1) – DVO (EU) 2017/2177 – heranziehen ist. 8 Der Senat hat bislang nicht entscheiden müssen, ob der Unionsgesetzgeber mit den Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO (EU) 2017/2177 unbeschadet des Rechtscharakters einer Durchführungsverordnung eine aus sich heraus vollziehbare Vollregelung geschaffen hat, welche die in Umsetzung von Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343, S. 32) in der zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 (ABl. L 295, S. 69) geänderten Fassung – Richtlinie 2012/34/EU – geschaffenen nationalen Rechtsvorschriften vollständig ersetzen soll. Gleiches gilt für die sich hieran gegebenenfalls anschließende Frage, wie sich die der Umsetzung von Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU dienende Vorschrift des § 13 Abs. 5 ERegG in die gesetzliche Systematik der der Bundesnetzagentur als zuständiger Regulierungsbehörde zustehenden Befugnisse einfügt. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 13 B 74/20 –, juris, Rn. 5, und vom 19. September 2019 – 13 B 1261/19 und 13 B 1262/19 –, jeweils juris, Rn. 3. 10 Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass Art. 13 Abs. 9 der Richtlinie 2012/34/EU die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten des Verfahrens und den Kriterien für den Zugang zu den in den in Anhang II Nr. 2 bis 4 genannten Serviceeinrichtungen erbrachten Leistungen zu erlassen. Auch hat der deutsche Gesetzgeber den Erlass derartiger Durchführungsrechtsakte ausweislich der Vorschrift des § 16 ERegG bereits antizipiert; sie stellt klar, dass u.a. § 13 ERegG insoweit nicht anzuwenden ist, als ein auf Grund von Art. 13 Abs. 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft. 11 Vgl. die Einzelbegründung zu § 16 im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 183. 12 In Anbetracht des nur rudimentären Regelungsgehalts der Durchführungsverordnung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren sowie der zweifachen Bezugnahmen auf die „Beschwerde nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU“ steht aber die Möglichkeit im Raum, dass die Kommission lediglich eine partielle Konkretisierung des dort vorgesehenen Beschwerderechts vorgenommen hat. Die Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO (EU) 2017/2177 würden dann zwar – dem Rechtscharakter einer Durchführungsverordnung entsprechend – ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar gelten. Sie ersetzten aber die in Umsetzung von Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU geschaffenen nationalen Rechtsvorschriften nicht vollständig, sondern träten ergänzend zu ihnen hinzu oder gingen ihnen aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts lediglich insoweit vor, wie im Einzelfall eine Unvereinbarkeit bestünde. 13 Falls sich die Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Zuweisung eines angemessenen Teils des Kapazität der Serviceeinrichtung im Ausgangspunkt weiterhin aus § 13 Abs. 5 ERegG ergeben sollten, bedürfte zudem der Klärung, ob der Gesetzgeber die in § 13 Abs. 5 ERegG vorgesehene Beschwerdemöglichkeit des nicht zum Zuge oder zu kurz kommenden Zugangsberechtigten als eigenständigen außergerichtlichen Rechtsbehelf vorgesehen oder – wie die Beigeladene zu 1) im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat – verfahrensrechtlich dem nach § 13 Abs. 4 ERegG i.V.m. §§ 72 Satz 1 Nr. 3, 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG schon von Amts wegen durchzuführenden Vorabprüfungsverfahren mit der Folge zugeordnet hat, dass die Zuweisung eines angemessenen Teils der Kapazität innerhalb der sich aus § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG ergebenden Frist von zehn Arbeitstagen erfolgen müsste. Für ein solches Verständnis ließe sich anführen, dass die in § 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG vorgesehene Beschwerdefrist ebenso wie die Einleitung des Vorabprüfungsverfahrens an die Mitteilung des Betreibers der Serviceeinrichtung anknüpft, den Antrag ablehnen zu wollen. Dem stünde entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nach Erlass der Durchführungsverordnung nicht zwingend die Regelung des Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 DVO (EU) 2017/2177 entgegen. Soweit der Wortlaut der deutschen Sprachfassung mit dem Wort „daraufhin“ auf eine zeitliche Reihenfolge, nämlich die Erhebung der Beschwerde nach Ablehnung des Antrags, weist, ist er nur begrenzt belastbar, weil sich das Wort „daraufhin“ – wie schon eine kursorische Prüfung zeigt – jedenfalls in einer ganzen Reihe anderer Sprachfassungen, etwa der englischen, französischen, italienischen oder spanischen Fassung, nicht wiederfindet. Eine Zuordnung zum Vorabprüfungsverfahren erklärte im Übrigen, wieso der Gesetzgeber im Rahmen von § 13 Abs. 5 ERegG davon abgesehen hat, in einer mit § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ERegG vergleichbaren Weise zugunsten der Regulierungsbehörde die Befugnis vorzusehen, die ihrer beabsichtigten Entscheidung entgegenstehende Verträge für unwirksam zu erklären. Solche können nämlich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ERegG für die Dauer des Vorabprüfungsverfahrens nicht wirksam geschlossen werden. 14 Vgl. el-Barudi, in: Staebe, Eisenbahnregulierungsgesetz, 2018, § 73 Rn. 23, 25; zum früheren Recht etwa Kramer, Allgemeines Eisenbahngesetz, 2012, § 14e Rn. 3. 15 Der Ablauf der Frist vermittelte den Betroffenen allerdings wohl selbst in diesem Fall nur eine begrenzte Sicherheit. Es sind keine durchgreifenden Einwände dagegen ersichtlich, dass eine nach Abschluss des Vorabprüfungsverfahrens getroffene Zuweisungsentscheidung des Betreibers im Hinblick auf die Behauptung, die Zuweisung eines angemessenen Teils der Kapazität sei im Vorabprüfungsverfahren zu Unrecht unterlassen worden und der Zugangsberechtigte sei aus diesem Grund in seinen Rechten verletzt, nach näherer Maßgabe von §§ 66 Abs. 3, 68 Abs. 2 ERegG der Ex-Post-Kontrolle durch die Regulierungsbehörde unterläge. Diese ist durch das Vorabprüfungsverfahren gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 ERegG auch in anderen Fällen nicht ausgeschlossen. 16 Vgl. auch el-Barudi, in: Staebe, Eisenbahnregulierungsgesetz, 2018, § 73 Rn. 31; Einzelbegründung zu § 73 Abs. 2 im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 224. 17 2. Es muss auch nicht entschieden werden, ob das durch Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU geforderte und durch Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO (EU) 2017/2177 jedenfalls näher konkretisierte Beschwerderecht der Regulierungsbehörde auch dann Raum für die Zuweisung eines angemessenen Teils der Kapazität lässt, wenn der Betreiber der Serviceeinrichtung – etwa in den nach Maßgabe des nationalen Rechts aufzustellenden Nutzungsbedingungen – diskriminierungsfreie und objektive Vorrangkriterien im Sinne von Art. 11 DVO (EU) 2017/2177 für die zu treffende Auswahlentscheidung zwischen konfligierenden Anträgen aufgestellt und diese bei der im konkreten Fall zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Auswahlentscheidung auch tatsächlich beachtet hat. 18 In der im Ausgangspunkt auf die nach § 19 Abs. 4 ERegG für die Nutzung von Serviceeinrichtungen aufzustellenden Nutzungsbedingungen übertragbaren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Nutzungsbedingungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EIBV a.F. bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV a.F. ist anerkannt, dass diese im Wesentlichen drei Funktionen erfüllen. Sie haben zum einen eine Vereinheitlichungsfunktion, insofern sie bestimmte Regelungen zur Zugangsgewährung „vor die Klammer ziehen“, d.h. der individuellen Vereinbarung mit dem Infrastrukturunternehmen entziehen und ihnen so einheitliche Geltung gegenüber sämtlichen Zugangsberechtigten zumessen. Dies dient der Gleichbehandlung der Zugangsberechtigten. Zum anderen haben die Nutzungsbedingungen eine Rechtsgewährleistungsfunktion. Die Regulierungsbehörde soll im Rahmen des Vorabprüfungsverfahrens nach §§ 72 Satz 1 Nr. 5, 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG bzw. §§ 14d Satz 1 Nr. 6, 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG a.F. die Vereinbarkeit der Nutzungsbedingungen mit dem eisenbahnrechtlichen Zugangsregime sicherstellen. Die Nutzungsbedingungen sollen hierdurch inhaltlich auf die geltenden regulierungsrechtlichen Maßstäbe ausgerichtet werden. Im unmittelbaren Zusammenhang hiermit steht schließlich die Informationsfunktion der Nutzungsbedingungen. Sie sichern den Zugangsberechtigten Transparenz, Planbarkeit und Kalkulationssicherheit. 19 Vgl. hierzu zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2014 – 6 B 50.14 –, Buchholz 442.09 § 14f AEG Nr. 1 = juris, Rn. 7 f., und vom 29. Oktober 2014 – 6 B 47.14 –, N&R 2015, 55 = juris, Rn. 7 f.; zur zentralen Bedeutung der Nutzungsbedingungen für die Verwirklichung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Serviceeinrichtungen die Einzelbegründung zu § 1 Abs. 19 ERegG im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 170. 20 Hieraus ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – bezogen auf die seinerzeit jeweils im Streit stehenden gesetzlichen Befugnisse – abgeleitet worden, dass es der Regulierungsbehörde grundsätzlich verwehrt ist, im bilateralen Verhältnis zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem einzelnen Zugangsberechtigten die Nichtanwendbarkeit einer Nutzungsbedingung anzuordnen, um eine von dieser abweichende Entscheidung im Einzelfall herbeizuführen. Die Nichtanwendung einer Nutzungsbedingung nur gegenüber einem Zugangsberechtigten führt nämlich regelmäßig zu einer tatsächlichen Ungleichbehandlung der übrigen Zugangsberechtigten. 21 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2014 – 6 B 50.14 –, Buchholz 442.09 § 14f AEG Nr. 1 = juris, Rn. 11 f., und vom 29. Oktober 2014 – 6 B 47.14 –, N&R 2015, 55 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2015 – 13 B 1290/15 und 13 B 1291/15 –, jeweils juris, Rn. 20; Urteil vom 29. April 2015 – 13 A 941/14 –, DVBl. 2015, 986 = N&R 2015, 304 = juris, Rn. 42 ff. 22 In ähnlicher Weise ließe sich gegen eine durch die Antragsgegnerin hier aus Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU und Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO (EU) 2017/2177 abgeleitete Befugnis, die durch den Betreiber einer Serviceeinrichtung aufgrund der in seinen Nutzungsbedingungen aufgestellten Vorrangkriterien an sich zu treffenden Auswahlentscheidung einer Art „Härtefallprüfung“ im Einzelfall zu unterziehen, einwenden, dass sie regelmäßig zu einer tatsächlichen Ungleichbehandlung der übrigen Zugangsberechtigten führte. Diese Befugnis konterkarierte zudem in einem gewissen Umfang die mit der Aufnahme der Vorrangkriterien in die Nutzungsbedingungen durch den Betreiber der Einrichtung für alle Zugangsberechtigten hergestellte Transparenz, Planbarkeit und Kalkulationssicherheit im Hinblick auf das geltende Zugangsregime. 23 Die hiernach bestehenden Zweifel lassen sich auch nicht schon mit einem Verweis darauf ausräumen, dass der Unionsgesetzgeber nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungszusammenhang mit Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU aller Voraussicht nach eine im Grundsatz eigenständige und über die bloße Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durch den Betreiber beabsichtigten oder getroffenen Auswahlentscheidung hinausgehende Befugnis der nationalen Regulierungsstelle mit der Folge geregelt hat, dass die aufgezeigten Auswirkungen einer Einzelfallkorrektur als gesetzgeberisch gewollt hinzunehmen wären. Es ist zwar zutreffend, dass bereits der Wortlaut von Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU für den Fall konfligierender Anträge ein eigenes, an die Stelle der Entscheidungskompetenz des Betreibers der Serviceeinrichtung tretendes Zuweisungsrecht der nationalen Regulierungsstelle nahelegt. Diese Intention tritt noch deutlicher hervor, wenn auch die ursprüngliche Fassung der Vorschrift gemäß dem Vorschlag der Kommission einbezogen wird. Sie lautete: „Besteht keine tragfähige Alternative und kann nicht allen auf nachgewiesenem Bedarf beruhenden Anträgen auf Kapazitäten der betreffenden Serviceeinrichtung stattgegeben werden, so ergreift die in Artikel 55 genannte Regulierungsstelle von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde die geeigneten Maßnahmen, damit ein angemessener Teil der Kapazität anderen Eisenbahnunternehmen als denjenigen zugewiesen wird, die demselben Unternehmen bzw. derselben Einrichtung angehören wie der Betreiber der Serviceeinrichtung.“ 24 Vgl. Art. 13 Abs. 2 des Richtlinienentwurfs der Kommission vom 17. September 2010, Dokument KOM(2010) 475 endg., interinstitutionelles Dossier 2010/0253(COD). 25 Es sind unbeschadet der im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf sämtliche Zugangsberechtigten, der stärkeren Fokussierung auf eine individuelles Beschwerderecht sowie der Abschwächung rechtlicher und organisatorischer Vorkehrungen zur Sicherung diskriminierungsfreier Zuweisungsentscheidungen des Betreibers der Einrichtung im Übrigen keine Umstände erkennbar, die auf eine grundlegend andere konzeptionelle Vorstellung des Unionsgesetzgebers im Hinblick auf das Beschwerderecht hinwiesen. Sie ergeben sich – soweit ersichtlich – insbesondere auch nicht aus den Arbeiten des Rates, auf dessen Standpunkt vom 8. März 2012 die heutige Fassung der Vorschrift zurückgeht. 26 Vgl. Art. 13 Abs. 5 des Standpunkts (EU) Nr. 8/2012 des Rates vom 8. März 2012 (ABl. C 108 E, S. 8); Begründung des Rates vom 8. März 2012, Dokument 18581/2/11 REV 2 ADD 1, interinstitutionelles Dossier 2010/0253(COD). 27 Schließlich lässt sich eine regelungssystematisch grundsätzlich gebotene Abgrenzung zu dem auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle zugeschnitten Beschwerderecht in Art. 56 Abs. 1 Buchst. f) und g) der Richtlinie 2012/34/EU dafür anführen, dem Beschwerderecht aus Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie jedenfalls im Ausgangspunkt einen eigenständigen Bedeutungsgehalt beizumessen. 28 Bei alldem ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2012/34/EU für den Zugang zu Serviceeinrichtungen – anders als dies in Art. 27 der Richtlinie für die Zuweisung von Fahrwegkapazität geregelt ist – keine Pflicht des Betreibers zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen, geschweige denn zur Aufstellung von Vorrangkriterien, kennt, wie dies im deutschen Recht in § 19 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 ERegG grundsätzlich vorgesehen ist. Es ist daher in Betracht zu ziehen, dass die in Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehene Befugnis der Regulierungsstelle zur eigenständigen Zuweisung eines angemessenen Teils der Kapazität einer Serviceeinrichtung jedenfalls in erster Linie auf Konstellationen zugeschnitten ist, in denen die durch den Betreiber der Einrichtung zu treffende Auswahlentscheidung – abgesehen von der Beachtung allgemeiner Rechtsprinzipien wie dem Diskriminierungsverbot – rechtlich nicht weiter determiniert ist, sondern weitgehend einzelfallbezogen und nach unternehmerischem Ermessen erfolgt. Unter diesen Umständen kompensierte die Befugnis der Regulierungsstelle aus Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, dass eine reine Rechtsprüfung im Beschwerdeverfahren nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. f) und g) der Richtlinie 2012/34/EU gemessen an den durch den Unionsgesetzgeber verfolgten Regulierungszielen keinen hinreichenden Einfluss der Regulierungsbehörde auf die Zuweisung von Kapazitäten einer Serviceeinrichtung erlaubte. Für eine eigene Zuweisungsentscheidung der Regulierungsstelle könnte aber möglicherweise dann kein Raum mehr sein, wenn und soweit der Betreiber der Einrichtung für den Fall konfligierender Anträge der regulatorischen Kontrolle unterliegende Vorrangkriterien aufgestellt und seine Auswahlentscheidung auch tatsächlich an ihnen ausgerichtet hat. 29 Anderes ergibt sich schließlich nicht zwingend aus den Vorschriften der Durchführungsverordnung selbst. Auch diese sehen für den Fall konfligierender Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen die Aufstellung von Vorrangkriterien durch den Betreiber gemäß Art. 11 DVO (EU) 2017/2177 lediglich optional vor. Die Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO (EU) 2017/2177 knüpfen ihrerseits nur daran an, dass nach erfolglosem Abschluss des Koordinierungsverfahrens und ergebnisloser Prüfung bzw. im Streit bleibender Beurteilung tragfältiger Alternativen nicht allen Anträgen auf Zugang zur Serviceeinrichtung entsprochen werden kann, und sehen (allein) für diesen Fall die Möglichkeit einer Zuweisungsentscheidung der nationalen Regulierungsstelle unter Beachtung der in Art. 14 DVO (EU) 2017/2177 genannten Kriterien vor. Zu der Frage, ob die nationale Regulierungsstelle auch dann zur Entscheidung nach Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO (EU) 2017/2177 berufen ist, wenn der Konflikt zwischen den nicht miteinander vereinbaren Anträgen bereits anhand der nach Maßgabe von Art. 11 DVO (EU) 2017/2177 aufgestellten Vorrangkriterien einer Klärung zugeführt worden ist, verhalten sich diese Vorschriften nicht ausdrücklich. 30 3. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin eine Befugnis der Regulierungsbehörde unterstellt würde, eine anhand der durch sie selbst als diskriminierungsfrei und objektiv gebilligten Vorrangkriterien getroffene Auswahlentscheidung zu korrigieren, käme diese Befugnis mit der durch das Verwaltungsgericht bestätigten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin als letzte Stufe eines materiell-rechtlich mehrstufig angelegten Regulierungsregimes aller Voraussicht nach nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn die Anwendung der Vorrangkriterien im Einzelfall zu einem aus regulatorischer Sicht nicht mehr hinnehmbaren Ergebnis führte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in einer mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellten Weise verneint. 31 a) Die Antragstellerin vermag zunächst nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass eine solche Befugnis unabhängig von der Frage der konkret einschlägigen Rechtsgrundlagen in das pflichtgemäße Ermessen der Regulierungsbehörde gestellt und unter den gegebenen Umständen auch kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, so dass der Antragstellerin allenfalls ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensbetätigung der Regulierungsbehörde zusteht, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich ist. Schon der Wortlaut von Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU gibt für eine gebundene Entscheidung der Regulierungsbehörde nichts her. Vielmehr soll die Regulierungsbehörde den Fall lediglich prüfen und „gegebenenfalls“ tätig werden, um einen angemessenen Teil der Kapazität zuzuweisen. Diese Formulierung greift sodann auch Art. 14 DVO (EU) 2017/2177 auf, welcher die bei der Beurteilung der Auswirkungen einer „gegebenenfalls“ zu treffenden Entscheidung über die Zuweisung eines angemessenen Teils der Kapazität zu berücksichtigenden Kriterien benennt. Diese stehen im Ausgangspunkt gleichrangig nebeneinander und sind nicht in einem abschließenden Sinne zu verstehen („mindestens“). Das Prüfprogramm der Regulierungsbehörde ist damit auf eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls angelegt, ohne dass das Ergebnis dieser Ermessensentscheidung notwendig vorbestimmt wäre. 32 Vgl. in diesem Sinne bereits OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 13 B 74/20 –, juris, Rn. 13. 33 Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang – soweit nach den vorstehend unter Ziffer 1 aufgezeigten Erwägungen überhaupt maßgeblich – aus § 13 Abs. 5 Satz 2 ERegG. Zwar weist der Wortlaut dieser Vorschrift („prüft den Fall und wird tätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem Zugangsberechtigten zugewiesen wird“) stärker auf eine intendierte Entscheidung der Regulierungsbehörde hin. Es ist aber schon nicht anzunehmen, dass der deutsche Gesetzgeber in Anbetracht des von ihm grundsätzlich bei der Richtlinienumsetzung verfolgten Ansatzes einer sog. „1:1-Umsetzung“, 34 vgl. hierzu insbesondere den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 83, 35 insoweit überhaupt über die Vorgaben aus Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU hinausgehen wollte. Eine gebundene Entscheidung auf Zuweisung eines angemessen Teils der Kapazität zugunsten jedes interessierten Zugangsberechtigten ließe sich zudem faktisch nicht mit den objektiv begrenzten Kapazitäten einer Serviceeinrichtung in Übereinstimmung bringen; eine Verpflichtung des Betreibers, die Kapazitäten der Serviceeinrichtung zu erweitern, um allen Anträgen von Zugangsberechtigten entsprechen zu können, besteht gemäß § 13 Abs. 6 ERegG auch nach nationalem Recht nicht. Überzeugende Gründe für eine hiernach allenfalls ausnahmsweise mögliche Ermessensreduzierung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. 36 b) Ein damit allenfalls in Betracht kommender Anspruch der Antragstellerin auf eine (zeitnahe) erneute Entscheidung der Antragsgegnerin ergibt sich mit der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht daraus, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung generell in rechtlich unzutreffender Weise auf eine Betrachtung derjenigen Anträge beschränkt hätte, die um die Zuweisung der durch die Antragstellerin beantragten Wunschgleise 3, 4, 10 und 57 konkurrieren, statt – wie von der Antragstellerin favorisiert – sämtliche für die Netzfahrplanperiode vorliegenden Anträge auf Zuweisung von Abstellgleiskapazitäten der gleichen Funktionalität und Produktkategorie im Sinne der durch die Beigeladene zu 1) aufgestellten Nutzungsbedingungen einzubeziehen. 37 Zwar schließen die bis zu einer abschließenden Klärung offener Auslegungsfragen mit nicht unerheblichen Rechtsunsicherheiten in der Anwendung behaftet bleibenden gesetzlichen Regelungen den im Einzelnen näher begründeten Ansatz der Antragstellerin nicht von vornherein aus. Es sprechen mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber jedenfalls gewichtige Gründe dafür, dass die im Beschwerdeverfahren nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU mögliche Zuweisung eines angemessenen Teils der Kapazität einer Serviceeinrichtung gegenständlich auf diejenigen Anträge und die mit ihnen begehrte Kapazität einer Serviceeinrichtung beschränkt ist, die nach den durch den Betreiber der Einrichtung unternommenen Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung sowie nach Prüfung tragfähiger Alternativen auch weiterhin im Konflikt stehen. Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU selbst, vor allem aber die sich aus Art. 10, 12, 13 und 14 DVO (EU) 2017/2177 ergebende Systematik des gesamten Zuweisungsverfahrens legen nämlich nahe, dass es sich bei der im Beschwerdeverfahren möglichen eigenen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zuweisung eines angemessenen Teils der Kapazität lediglich um die letzte Verfahrensstufe eines mehrstufig angelegten Vergabeprozesses handelt, die allein auf die Bewältigung des nach Abschluss des vorgeschalteten Koordinierungsverfahrens und nach Ausschluss tragfähiger Alternativen noch verbleibenden Antragskonflikts gerichtet ist. Die von der Antragstellerin befürwortete Einbeziehung des bereits abgeschichteten Konfliktstoffs im Sinne eines umfassenden Repartierungsverfahrens würde die Bedeutung der dem Beschwerdeverfahren vorgeschalteten und auf eine konsensuale Lösung gerichteten Verfahrensschritte in erheblicher Weise wieder entwerten. Dies wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn sich den genannten oder anderen Vorschriften hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein umfassendes Repartierungsverfahrens entnehmen ließen, welche mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt oder auch sonst nicht ersichtlich sind. 38 Für die Bestimmung des hiernach im Beschwerdeverfahren zu bewältigenden Antragskonflikts wird voraussichtlich auf den Inhalt der jeweiligen Zuweisungsanträge selbst abzustellen sein, mit denen der Betreiber der Serviceeinrichtung gemäß §§ 19 Abs. 4, 13 Abs. 2 und 3 ERegG bzw. Art. 4 Abs. 2 Buchst. f) und h) DVO (EU) 2017/2177 die Einzelheiten des Verfahrens für die Beantragung des Zugangs zu einer Serviceeinrichtung und den dort erbrachten Leistungen regelt. Dies führt – ohne dass es hier einer näheren Befassung mit dem Rechtsbegriff der Serviceeinrichtung bedarf – bei gebotener Auslegung der durch die Beigeladene zu 1) für die Beantragung und Zuweisung von Kapazität in Serviceeinrichtungen aufgestellten Nutzungsbedingungen aller Voraussicht nach zu der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten „gleisscharfen“ Betrachtungsweise. Anders als die Antragstellerin meint, sehen diese Bestimmungen nämlich keine rein abstrakte, allein anhand der Funktionalität und Produktkategorie mögliche Beantragung von Abstellgleiskapazitäten vor, sondern erfordern zugleich die Anmeldung eines ungeachtet der gewählten Bezeichnung als „Wunschgleis“ jedenfalls für wesentliche Schritte des Antragsverfahrens verbindlichen Abstellgleises. Dies ergibt sich bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des für das Zuweisungsverfahren maßgeblich Regelwerks aus Ziffer 3.3.1.2 NBS (BT), wonach für die Durchführung des dort vorgesehenen Entscheidungsverfahrens allein das konfliktbehaftete durch den Zugangsberechtigten angemeldete „Wunschgleis“ maßgeblich ist. Die in Ziffer 3.3.1.2 NBS (BT) im Einzelnen näher geregelten Vorrangkriterien für eine Auswahlentscheidung werden mithin nicht bezogen auf sämtliche auf dieselbe Funktionalität und Produktkategorie gerichteten Anmeldungen, sondern „gleisscharf“ angewandt, woraus sich die Entscheidungserheblichkeit auch des konkret angemeldeten „Wunschgleises“ ergibt. Soweit demgegenüber nach Ziffer 3.3 Buchst. a) und g) NBS (BT) allein die angemeldete Funktionalität und Produktkategorie für die Zuweisung verbindlich sein sollen bzw. innerhalb derselben Funktionalität und Produktkategorie auch ohne vorherige Zustimmung des Zugangsberechtigten ein anderes als das angemeldete Gleis zugewiesen werden kann, kommt diesen Regelungen im Wesentlichen nur Bedeutung für das nach Ziffer 3.3.1.1 NBS (BT) vorab durchzuführende Koordinierungsverfahren zu, welches auf eine gütliche Beilegung etwaiger Nutzungskonflikte unter Einschluss der Prüfung tragfähiger Alternativen abzielt. Die sich aus Ziffer 3.3 Buchst. g) NBS (BT) ergebende Einwilligung des Zugangsberechtigten in die Zuweisung eines anderen als des angemeldeten Gleises dürfte in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf abzielen, von einer andernfalls nach § 72 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ERegG gebotenen Mitteilungspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde zur Vorabprüfung der beabsichtigten Ablehnungsentscheidung zu befreien. Die Nutzungsbedingungen selbst sind gültig; ihre Rechtmäßigkeit steht im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Prüfung an. 39 c) Das Verwaltungsgericht ist zudem zutreffend davon ausgehend, dass die Antragsgegnerin es ohne beachtliche Ermessensfehler abgelehnt hat, der Antragstellerin die von ihr beantragten Gleise 3 und 4 als angemessenen Teil der Kapazität der Serviceeinrichtung zuzuweisen, weil diese Gleise aufgrund längerfristiger Nutzungsverträge mit der Beigeladenen zu 2) von vornherein nicht für eine Nutzung in der Netzfahrplanperiode 2019/2020 zur Verfügung standen. Nach der durch die Antragsgegnerin dabei berücksichtigten Rechtsprechung des Senats begegnet es durchgreifenden Zweifeln, dass der nationalen Regulierungsstelle durch die Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO (EU) über die Befugnis zur Auflösung eines Konflikts zwischen zwei oder mehreren nicht miteinander vereinbaren Anträgen um die freie Kapazität einer Serviceeinrichtung hinaus auch die Befugnis verliehen werden soll, bestehende Altverträge für unwirksam zu erklären und die so frei werdende Kapazität einem Neubewerber zuzuweisen. Die durch den Senat hierfür angeführten Gründe betreffen dabei zunächst Fragen des aus rechtsstaatlicher bzw. grundrechtlicher Sicht zu fordernden Grades an Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage. Sie beinhalten darüber hinaus kompetenzrechtliche Aspekte, weil Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2012/34/EU nach Wortlaut und normativer Systematik jedenfalls nahelegt, dass er ein Beschwerdeverfahren allein für Konflikte zwischen nicht miteinander vereinbaren Zugangsanträgen um eine noch nicht zugewiesene Kapazität vorsieht und deshalb auch die aus Art. 13 Abs. 9 der Richtlinie 2012/34/EU folgende Normsetzungsbefugnis der Kommission zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens nicht weiterreichen kann. 40 Vgl. hierzu eingehend OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2019 – 13 B 1261/19 und 13 B 1262/19 –, jeweils juris, Rn. 3 ff. und 13 ff. 41 An diesen mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Erwägungen hält der Senat fest. Sie führen zudem – was der Senat bislang noch nicht entschieden hat – dazu, dass sich weitergehende Befugnisse der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach auch nicht aus nationalem Recht ableiten lassen, wenn und soweit die Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO (EU) entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht als abschließend zu verstehen sein sollten. In Anbetracht des durch den Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung grundsätzlich verfolgten Ansatzes einer sog. „1:1-Umsetzung“ und in Ermangelung jedes anderen hinreichend belastbaren Anhaltspunkts für eine von diesem Ansatz abweichende Intention im vorliegenden Zusammenhang, kann aller Voraussicht nach nicht davon ausgegangen werden, dass § 13 Abs. 5 ERegG der Regulierungsbehörde über die Erfordernisse der Richtlinie hinausgehende Befugnisse vermittelt. Soweit die Antragstellerin stattdessen die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen sucht, dass für die Gleise 3 und 4 tatsächlich Nutzungsverträge mit der Beigeladenen zu 2) bestünden, vermag sie mit den hierfür angeführten Gründen im Beschwerdeverfahren nicht durchzudringen. Im Hinblick auf durch den durch die Beigeladene zu 1) vorgelegten Auszug aus ihrem elektronischen Buchungssystem ist auch für den Senat unter den gegebenen Umständen hinreichend glaubhaft gemacht, dass die im Streit stehenden Kapazitäten für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum Ende der Netzfahrplanperiode 2021/2022 an die Beigeladene zu 2) vergeben sind. 42 d) Ebenso wenig setzt die Antragstellerin der Annahme des Verwaltungsgerichts etwas Durchgreifendes entgegen, die Erwägungen zur Auflösung des Nutzungskonflikts mit der Beigeladenen zu 3) um das in der Netzfahrplanperiode 2019/2020 grundsätzlich zur Verfügung stehende Gleis 10 erwiesen sich als tragfähig. Dies gilt insbesondere für den Einwand, die Antragsgegnerin sei bei der vorgenommenen Ermessensentscheidung zu Unrecht von einer gleichsam paritätischen Nutzung der streitbefangenen Betriebsstelle I. -M. ausgegangen, weil von der Beigeladenen zu 3) nur ein einziges Abstellgleis belegt werde, obwohl tatsächlich die Beigeladenen zu 2) und 3) als konzernrechtlich verbundene Unternehmen zwingend zusammen zu betrachten seien und somit insgesamt rund 80 % der Abstellgleiskapazitäten belegten. Die Bedeutung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Entscheidungskriteriums nach Art. 14 Anstrich 2 DVO (EU) 2017/2177, wonach auch das Gesamtvolumen der anderen betroffenen Nutzern bereits zugewiesenen Kapazität der Einrichtung bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Entscheidung berücksichtigt werden soll, ist noch nicht einer Weise abschließend geklärt, die mit der Rechtsauffassung der Antragstellerin bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Schluss auf einen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Ermessensfehler erlaubte. So sieht das Verwaltungsgericht in dem Umstand, dass einem Zugangsberechtigten bereits in größerem Umfang Kapazität zugewiesen wurde, jedenfalls auch einen Hinweis darauf, dass gegebenenfalls noch Möglichkeiten bestehen könnten, innerhalb der diesem Nutzer zugewiesenen Kapazität eine Steigerung der Kapazitätsauslastung zu ermöglichen und ihn daher eine unterbleibende Zuweisung gegenüber anderen Nutzern weniger stark beeinträchtigte. 43 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 18 L 2602/19 –, juris, Rn. 25. 44 Bei den damit angesprochenen Aspekten dürfte es nicht allein um Fragen der Marktmacht konzernangehöriger Unternehmen gehen, die etwa entsprechend dem Rechtsgedanken des § 3 Nr. 29 TKG zwingend eine gemeinsame Betrachtung der durch die konzernangehörigen Unternehmen belegten Kapazität einer Serviceeinrichtung erforderten. Gerade in diesem Sinne hat die Antragsgegnerin dann auch zur Begründung der ablehnenden Entscheidung darauf abgestellt, dass es der Beigeladenen zu 3) mangels weiterer Abstellgleiskapazität in der Betriebsstätte I. -M. nicht möglich sei, die ihrerseits auf Gleis 10 geplanten Abstellungen auf ein anderes Gleis zu verlegen (Beschluss vom 12. Dezember 2019 – BK10-19-0246_Z –, Bl. 18). Im Übrigen geböte auch eine gemeinsam belegte Kapazität von rund 80 % einer Serviceeinrichtung unter dem Gesichtspunkt einer paritätischen Verteilung nicht zwingend die Zuweisung verbleibender Kapazität an konzernfremde Unternehmen, weil dieser Umstand gegebenenfalls auch dadurch zu relativieren ist, dass die betroffenen verbundenen Unternehmen aufgrund ihrer Betriebsgröße einen höheren Bedarf an Abstellkapazität aufweisen, dem in legitimer Weise Rechnung getragen werden kann. 45 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 13 B 74/20 –, juris, Rn. 14. 46 Dass sich die Antragsgegnerin hier im Ergebnis gegen eine Zuweisung von Gleis 10 an die Antragstellerin entschieden hat, rechtfertigt demnach noch nicht den Umkehrschluss, dass sie einen entscheidungserheblichen Umstand in ermessenswidriger Weise übersehen hätte. Auch im Übrigen ist die Entscheidung voraussichtlich nicht zu beanstanden. 47 e) Das Beschwerdevorbringen zeigt schließlich auch nicht auf, dass der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zum Nutzungskonflikt um Gleis 57 beachtliche Ermessensfehler unterlaufen wären, die eine erneute Entscheidung über die Beschwerde erforderten. Es ist voraussichtlich nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen zu 2) eine auf deren Wunsch zum 15. Dezember 2017 durch die Beigeladene 1) an Gleis 57 vorgenommene Investition, namentlich die Errichtung einer Innenreinigungsanlage, vorgenommen hat, deren Kosten über das durch die Beigeladene zu 2) zu entrichtende erhöhte Regelentgelt refinanziert werden bzw. refinanziert werden sollen. 48 Hiergegen wird zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet werden können, dass die Antragsgegnerin diesen Umstand zu Unrecht dem Entscheidungskriterium des Art. 14 Anstrich 3 DVO (EU) 2017/2177 zugeordnet hat, weil es sich im Wortsinne dieser Vorschrift nicht um eine durch die Beigeladene zu 2) als andere betroffene Nutzerin, sondern um eine durch die Beigeladene zu 1) als Betreiberin der Einrichtung getätigte Investition handle. Der Sinn- und Zweck des Entscheidungskriteriums aus Art. 14 Anstrich 3 DVO (EU) 2017/2177 wird maßgeblich darin zu sehen sein, dem berechtigten unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse des investierenden Nutzers an einer Amortisierung der vorgenommenen Investition Rechnung zu tragen. Zudem wird mit der Vornahme einer Investition regelmäßig die berechtigte planerische Erwartung des Nutzers wie des Betreibers der Einrichtung einhergehen, dass die im Sinne der spezifischen Bedürfnisse des Nutzers ertüchtigte Einrichtung durch diesen künftig auch tatsächlich genutzt werden kann bzw. genutzt werden wird. Hieran gemessen ist es schon im Ausgangspunkt nicht ausgeschlossen, auch eine durch den Betreiber der Einrichtung selbst, aber auf Veranlassung eines Nutzers und im Ergebnis auf dessen Kosten durchgeführte Investition unter das Entscheidungskriterium aus Art. 14 Anstrich 3 DVO (EU) 2017/2177 zu fassen. Im Übrigen sind die durch Art. 14 DVO (EU) 2017/2177 benannten Entscheidungskriterien – wie aufgezeigt – nicht abschließend definiert, so dass die mit der vorgenommenen Investition einhergehenden berechtigten Interessen und Erwartungen auch unabhängig von einer formalen Zuordnung zu dem im Streit stehenden Entscheidungskriterium im Rahmen der vorzunehmenden Abwägungsentscheidung Berücksichtigung finden durften. 49 Ein Ermessensfehler folgt unter den gegebenen Umständen auch nicht daraus, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) davon abgesehen hatten, die Nutzung der an Gleis 57 errichteten Innenreinigungsanlage und deren längerfristig angelegte Refinanzierung durch eine höheres Nutzungsentgelt über eine „Schriftwechselvereinbarung“ für einen Nutzungszeitraum von 5 Jahren hinaus durch Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrags abzusichern. Der Verzicht auf den Abschluss eines Nutzungsvertrags mit längerer Laufzeit führt zwar dazu, dass sich die Beigeladene zu 2) im Hinblick auf die Nutzung des Gleises während der Netzfahrplanperiode 2019/2020 der Konkurrenz anderer Zugangsberechtigter stellen muss. Er bedeutet aber nicht, dass die mit der Investition verbundenen berechtigten Interessen und Erwartungen der Beteiligten im Rahmen einer ergebnisoffenen Abwägungsentscheidung gar keine Berücksichtigung mehr finden dürften. Anderes ergibt sich zudem nicht aus der Erwägung, dass jedenfalls das Interesse der Beigeladenen zu 1) an einer Refinanzierung der von ihr vorgenommenen Investition für die Netzfahrplanperiode 2019/2020 in gleicher Weise auch durch das von anderen Zugangsberechtigten für eine Nutzung des Gleises zu entrichtende Entgelt befriedigt werden würde. Die Antragsgegnerin hat sich nämlich im vorliegenden Zusammenhang in entscheidungserheblicher Weise gerade darauf gestützt, dass im Fall einer Zuweisung des Gleises an die Antragstellerin für die Beigeladene zu 2) neben der konkreten Nutzungsmöglichkeit auch eine gewisse mit der Investition verbundene Planungssicherheit verloren gehen und ihr längerfristig angelegtes Betriebskonzept zur Behandlung der Züge gefährdet würde. Die mit dem Beschwerdevorbringen vertretene Auffassung, eine Berücksichtigung dieser Aspekte sei bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen, überzeugt nicht. 50 Auch im Übrigen ergibt sich aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Einwänden insoweit nicht, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder den Zweck der ihr zustehenden Eingriffsbefugnisse mit der Ermessensausübung verfehlt hätte. 51 4. Eine weitergehende Klärung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen ist in Anbetracht der nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem – gegebenenfalls im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführenden – Hauptsacheverfahren vorzubehalten. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. 53 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. 54 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.