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Beschluss

10 B 470/20.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0504.10B470.20NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 3 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 4 Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. 6 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. 8 Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE – und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. 10 Die begehrte einstweilige Anordnung ist hier weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. 11 Die Antragsteller machen zu Unrecht geltend, eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Gegen die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses im Plangebiet steht ihnen grundsätzlich der Rechtsweg offen. Der Umstand, dass eine gegen diese Baugenehmigung gerichtete Klage – wie sie vortragen – möglicherweise keinen Erfolg hätte, vermag eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu rechtfertigen. 12 Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweisen und seine Umsetzung die Antragsteller konkret so beeinträchtigen würde, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten wäre. Der Vortrag der Antragsteller lässt keine Mängel des Bebauungsplans erkennen, die seine Unwirksamkeit zur Folge hätten und zudem offensichtlich wären. Ihre Behauptung, bei der Umsetzung des Bebauungsplans, der lediglich die Errichtung eines weiteren Doppelhauses und eine geringfügige Veränderung des Retentionsbeckens zulässt, bestehe die Gefahr, dass infolgedessen ihr Grundstück durch Niederschlagswasser aus dem Plangebiet, das wegen der zusätzlichen Versiegelung dort nicht mehr versickern könne, überflutet werde, erscheint auch in Anbetracht der von den Antragstellern geschilderten Entwässerungssituation im Umfeld ihres Grundstücks nicht plausibel. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass durch die zusätzliche Versiegelung des relativ kleinen Baugrundstücks im Plangebiet keine relevante Verschlechterung der Entwässerungssituation in seiner Umgebung einhergehen dürfte, zumal der Bebauungsplan eine zusätzliche Versickerungsfläche vorsieht. 13 Auch die übrigen im Hauptsachverfahren 10 D 43/09.NE angesprochenen Einwände der Antragsteller bieten ersichtlichen keinen Anhaltspunkt für eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Belange, die eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigen könnte. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).