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Beschluss

11 A 1252/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0504.11A1252.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. 4 Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. 6 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. 7 Der Kläger wirft die Frage auf, 8 „inwieweit während eines Asylverfahrens die Scheidung von Eheleuten zum Verlust des einmal bestandenen Flüchtlingsfamilienschutzes nach § 26 AsylG führt“. 9 Es sei zu klären, 10 „ob es auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren ankommt, was die Voraussetzungen angeht oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung evtl. sogar einer Berufungsverhandlung“. 11 Diese Fragen lassen sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 26 Abs. 1 AsylG verlangt, dass der Antragsteller „der Ehegatte“ eines Asylberechtigten sein muss. Danach kann er Familienasyl nur erlangen, wenn die Ehe mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, und diese Ehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch (oder wieder) (fort)besteht. 12 Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. August 1993 ‑ 11 BZ 89.30545 ‑, EZAR 215 Nr. 7 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 5 A 4866/03.A -, unveröffentlicht, S. 2 des Beschlussabdrucks. 13 Zweck des Gesetzes ist neben einem Beschleunigungs‑ und Vereinfachungseffekt bei der Entscheidung über Asylanträge insbesondere die Förderung der Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten. 14 Vgl. Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 11/6960, S. 29 f. 15 Ist die Ehe ‑ wie hier im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ‑ geschieden, kann der gesetzlich intendierte Zweck des einheitlichen Aufenthaltsstatus der Familie und des Schutzes der Familieneinheit nicht mehr erreicht werden. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, auch dem geschiedenen Ehegatten eines Asylberechtigten nach § 26 Abs. 1 AsylG Familienasyl zu gewähren. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 5 A 4866/03.A -, unveröffentlicht, S. 2 f. des Beschlussabdrucks. 17 Gemäß § 26 Abs. 5 AsylG gilt Entsprechendes bezüglich des subsidiären Schutzes. 18 Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. 19 Soweit er ausführt, Eltern und Geschwister würden durch die Neuregelung in § 26 Abs. 3 AsylG begünstigt, nach der die Voraussetzungen des Eltern- und Geschwisterasyl nur im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müssten, gibt dies für den Ehegatten oder Lebenspartner i. S. d. § 26 Abs. 1 AsylG nichts her. Für diesen hat der Gesetzgeber eine solche Regelung gerade nicht getroffen. 20 Inwiefern die vom „Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 AsylG ausgeführt(e)“ Regelung, die die Zuerkennung von Familienasyl an im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder betrifft, Rückschlüsse auf den Status des Ehegatten nach § 26 Abs. 1 AsylG zulassen soll, wird nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. 21 Auch daraus, dass die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung einerseits zu einer Schlechterstellung von Antragstellern führen könne, deren Verfahren zügig und vor Rechtskraft der Scheidung durchgeführt werde, andererseits die Eheleute aber auch Manipulationsmöglichkeiten erhielten, da sie es in der Hand hätten, mit der Scheidung zu warten, folgt nichts anderes. Diese Möglichkeiten sind der in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG getroffenen Regelung - wie im Übrigen Verpflichtungsklagen im Allgemeinen - immanent und lassen sie grundsätzlich und so auch hier weder als unbillig noch als sachwidrig erscheinen. 22 Schließlich führt auch die wiedergegebene Auffassung von Hofmann, es sei zu berücksichtigen, dass der Ehegatte schon vor der Ausreise in besonderer Nähe zum Verfolgungsschicksal gestanden habe, nach der Überzeugung des Senats zu keiner anderen Bewertung. Droht dem ehemaligen Ehegatten aufgrund der familiären Situation vor der Ausreise trotz zwischenzeitlicher Scheidung nach einer Rückkehr in das Herkunftsland weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung nach § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 AsylG, kommt anstelle des abgeleiteten Status nach § 26 AsylG vielmehr die Zuerkennung eines eigenen Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG in Betracht. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 24 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).