Beschluss
10 A 515/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0506.10A515.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den baurechtlichen Vorbescheid der Beklagten vom 2. März 2015 betreffend die Errichtung von acht Wohngebäuden und fünfzehn Garagen auf dem Grundstück F., S.-straße 70a bis 72d abgewiesen, weil die Klägerin mangels dinglicher Berechtigung an dem Grundstück S.‑straße 52 bis 60 nicht zur Klage befugt sei. 5 Ohne Erfolg hält die Klägerin im Zulassungsverfahren an ihrer Auffassung fest, die ihr für dieses Grundstück erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln könne ihr ein im Bauplanungsrecht wurzelndes Abwehrrecht gegenüber der geplanten Wohnbebauung vermitteln. 6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist das Bauplanungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis zueinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zu einem Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist derjenige, der in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts, der Nießbraucher oder der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie die Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet wie etwa der Mieter oder der Pächter, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann mögliche Beeinträchtigungen dieser Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Könnte ein Mieter oder Pächter eine zu Lasten des von ihm genutzten Grundstücks gehende Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften durch Dritte selbständig abwehren, obwohl der Eigentümer des Grundstücks dies nicht will, so würde er damit in den Interessenausgleich zwischen den unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümern einwirken. 7 Dies gilt auch für einen Gewerbetreibenden, dessen Betriebsgrundstück zwar nur gemietet oder gepachtet ist, als solches aber dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterfällt. Die mit dem fremden Grundeigentum verknüpften Nachbarrechte gehören nicht zum Vermögensbestand des hinsichtlich des Grundstücks nur obligatorisch berechtigten Gewerbebetriebes. Der Betriebsinhaber bedarf in einem solchen Fall auch keines besonderen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes, weil er eine mögliche Minderung der Nutzbarkeit des gemieteten oder gepachteten Grundstücks durch die bauliche Nutzung eines Nachbargrundstücks dem Grundeigentümer gegenüber geltend machen kann, dem die öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte zustehen, und diesen auf diese Weise anhalten kann, seinerseits gegen die vermeintlich rechtswidrige bauliche Nutzung vorzugehen. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33.89 –, juris, Rn. 4 f. 9 Dementsprechend werden bei einem Nutzungskonflikt zwischen benachbarten Grundstücken diese grundsätzlich durch ihre Eigentümer repräsentiert. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 9.91 –, juris, Rn. 8. 11 Der von der Klägerin angesprochene Anlagenbezug der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, deren Gestattungs- und Legalisierungsfunktion und die fehlende Bindung der Anlage an das Eigentum an dem Grundstück, auf dem die Anlage betrieben wird, stellen diese Grundsätze ersichtlich nicht in Frage. 12 Auf ein darüber hinaus von dem Verwaltungsgericht angenommenes treuwidriges Verhalten der Klägerin und ihre hierauf bezogenen Einwände kommt es danach nicht an. 13 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 14 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 15 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 16 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 17 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 18 Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine für eine bestimmte Anlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Befugnis für deren Inhaber begründen kann, gegen die einem Dritten für ein Grundstück in der Nähe der Anlage erteilte Baugenehmigung zu klagen, zeigt einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Aus der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2006 – 22 CS 06.166 – folgt nichts anderes. Um das Bestehen oder Nichtbestehen eines bauplanungsrechtlichen Abwehranspruchs ging es in dieser Entscheidung nicht. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 22 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).