Beschluss
10 A 2819/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0513.10A2819.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen zu stellen sind. 2 Stützt der Rechtsmittelführer – wie hier – seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen von dem Beklagten unter dem Datum vom 30. August 2017 erteilte Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung von Lagerfläche in Produktionsfläche auf dem Grundstück in T., Gemarkung L. T., Flur 510, Flurstück 101 (B.-Straße 44) abgewiesen. Die Baugenehmigung verletze keine Normen, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. 4 Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen, von dem Verwaltungsgericht bereits gewürdigten Vortrags, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass vom Kläger als verletzt gerügte Vorschriften schon nicht zu seinen Gunsten drittschützend seien, als auch insoweit, als das Verwaltungsgericht die vom Kläger jeweils gegen die Aussagekraft beziehungsweise die Belastbarkeit des Messberichts des Beklagten vom 19. Juli 2017 sowie der Schalltechnischen Untersuchung der X. & H. Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 16. Oktober 2018 erhobenen Einwände als nicht durchgreifend beurteilt hat. Damit verfehlt der Kläger von vornherein die Anforderungen an die in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu leistende Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit des von ihm angefochtenen Urteils. 5 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 – 1 A 2501/18 –, juris, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen. 6 Auch das Vorliegen eines – ohnehin allenfalls sinngemäß geltend gemachten – der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), legt der Kläger nicht im Ansatz dar. 7 Dies gilt zunächst für eine etwaig erhobene Gehörsrüge. Die mit dem Zulassungsvorbringen erhobene pauschale Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 25. Juli 2017, 20. November 2017 und 26. November 2017 „unbeachtet gelassen und nicht ausreichend gewürdigt“, genügt in keiner Weise, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs den Darlegungsanforderungen entsprechend aufzuzeigen. 8 Auch soweit der Kläger möglicherweise eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat geltend machen wollen, legt er einen solchen Verfahrensfehler jedenfalls nicht dar. 9 Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3. 11 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung ersichtlich nicht gerecht. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).