Beschluss
19 A 1650/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0514.19A1650.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. 5 Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe vor. 6 I. Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. 7 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verschafft zum einen den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen. Er verpflichtet zum anderen das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung wesentlichen Vorbringens der Beteiligten haben. 8 Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 104 ff. mit zahlreichen Nachweisen. 9 Der Kläger sieht eine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil ohne mündliche Verhandlung gefällt habe. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass er in einer mündlichen Verhandlung die Gründe für sein Asyl- und Schutzbegehren noch einmal vortragen und selbst etwaige Fragen des Verwaltungsgerichts beantworten könne. Das Verwaltungsgericht hätte bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen. 10 Mit diesem Vorbringen ist keine Gehörsverletzung dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend hierauf verzichtet haben. Die frühere, mit ordnungsgemäßer Prozessvollmacht handelnde Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf die gerichtliche Anfrageverfügung vom 14. März 2019 mit Schreiben vom 15. März 2019 das Einverständnis mit einer Verhandlung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Rüge des Klägers, er habe hierdurch die Möglichkeit verloren, seinen Vortrag dem Verwaltungsgericht zu Gehör zu bringen, übersieht, dass sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs nur berufen kann, wer von den ihm verfahrensrechtlich eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 11 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - 2 WD 6.17 -, juris, Rn. 14 m. w. N., und vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 -, NVwZ-RR 2003, 774, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 4368/18.A ‑, juris, Rn. 6 m. w. N. 12 Daran fehlt es hier. Mit der unanfechtbaren wie grundsätzlich unwiderruflichen Prozesshandlung ist ab Eingang der Erklärung bei Gericht eine Bindungswirkung für den Kläger eingetreten, die durch eine etwaige ‑ von ihm behauptete ‑ mangelnde Aufklärung durch die frühere Prozessbevollmächtigte in ihrer Wirksamkeit nicht berührt ist. 13 Vgl. etwa Jacob, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. O Rn. 274 m. w. N. aus der Rechtsprechung. 14 Es bestand auch kein Anlass den ‑ rechtskundig vertretenen ‑ Kläger auf mögliche prozessuale Risiken der Prozesserklärung hinzuweisen. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003, a. a. O., Rn. 18. 16 II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Grundsatzrüge genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. 17 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 18 OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A -, juris, Rn. 30, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. 19 Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Kläger formuliert bereits keine für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage. Er verweist zur Begründung seiner Grundsatzrüge darauf, in Nigeria auch bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Schutz durch den Staat und seine Organe könne er nicht erhalten. Die Brüder der verstorbenen Partnerin gehörten zu einer mächtigen, in ganz Nigeria operierenden Organisation. Die grundsätzliche Bedeutung liege darin, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit internen Schutzes für den Kläger angenommen habe. Dies sei nicht richtig, seine Verfolger könnten ihn landesweit aufspüren. 20 Es mangelt schon an Darlegungen dazu, weshalb dieser Vortrag für die Entscheidungsfindung relevant gewesen sein soll. Das Verwaltungsgericht hat sowohl eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers verneint als auch angenommen, sein Verfolgungsvortrag sei unglaubhaft (S. 8 des Urteils). Die Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) war nur eine weitere, selbstständig tragende Begründung („unbeschadet dessen …“, S. 9 des Urteils). Stützt die Vorinstanz indes ihre Entscheidung ‑ wie hier ‑ auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. 21 St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris, Rn. 24 f. m. w. N. 22 Daran fehlt es hier. Gegen die Feststellungen fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz des Verfolgungsvortrags und dessen Unglaubhaftigkeit sind Zulassungsgründe weder vorgebracht noch ersichtlich. 23 Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem ‑ im Übrigen gegenüber den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unsubstantiierten ‑ Vortrag nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).