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Beschluss

19 B 1721/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0518.19B1721.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 1721/19 bewilligt und Rechtsanwalt X.---- in E. beigeordnet. Die Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses werden geändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren bewilligt und Rechtsanwalt X.---- in E. beigeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Sprache festzustellen und seiner Mutter eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache vorzuschlagen. In beiden Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Im Beschwerdeverfahren 19 E 1088/19 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1721/19 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über den Prozesskostenhilfeantrag für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 1721/19 und über die Beschwerden durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 3 Der Prozesskostenhilfeantrag für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 1721/19 ist begründet. Der Antragsteller kann die Kosten des Eilbeschwerdeverfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Eilbeschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen auch hinreichende Erfolgsaussicht. Aus demselben Grund ist auch die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 1088/19 begründet und hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Unrecht abgelehnt. 4 Die Eilbeschwerde 19 B 1721/19 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen und gebieten eine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den aus dem Haupttenor ersichtlichen sinngemäßen Antrag des Antragstellers abgelehnt hat. 5 Der Antragsteller rügt mit seiner Beschwerde zu Recht, dass bei ihm entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Sprache nach den §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 3 AO-SF vorliegt. Nach der letztgenannten Vorschrift besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist und dies nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann. Jede dieser vier Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der gegenwärtigen Aktenlage als vorläufig erfüllt anzusehen. 6 1. Der Gebrauch der Sprache des Antragstellers ist im Sinn des § 4 Abs. 3 AO-SF nachhaltig gestört. 7 Bei ihm liegen eine Aussprachestörung (Lautersetzung „sch“ und „ch“ durch „s“), eine auditive Teilleistungsstörung und eine Störung der phonologischen Bewusstheit vor (auditive Merkspanne, Lautanalyse, Lautidentifikation, Lautlokalisation, Lautsynthese, Lautdifferenzierung, Segmentierung von Wörtern und Reimabruf). Morphologisch verwendet er die Silbe „ge“ nicht, kann manche Wörter nicht schnell genau benennen, und er lässt ganze Wörter in Sätzen weg. Seine auditive Wahrnehmung und sein sprachauditives Kurzzeitgedächtnis sind stark reduziert. Das Lesen gelingt ihm kaum, er liest lediglich Buchstaben vor, keine zusammenhängenden Wörter. Den Inhalt des Gelesenen kann er nicht wiedergeben. Er verfügt über weit unterdurchschnittliche Fähigkeiten des Lesens. Hieraus ergibt sich ein enormer schulischer Rückstand. Insbesondere im Fach Deutsch weist er große Lücken auf. 8 Die genannten Störungen im Gebrauch der Sprache sind auch als nachhaltig im Sinn des § 4 Abs. 3 AO-SF einzustufen. Sie dauern fort, obwohl der Antragsteller seit seinem 3. Lebensjahr wöchentlich begleitende Logopädie in Anspruch nimmt, an der Grundschule an einer Fördergruppe für den Bereich Lese- und Schreiberwerb teilnimmt und dort darüber hinaus viel individuelle Unterstützung durch den Klassenlehrer, die Sonderpädagogin und die Ganztagspädagogin der Klasse erhält. Trotz dieser Fördermaßnahmen scheinen seine Lernfortschritte zu stagnieren. 9 Diese vorläufigen Feststellungen ergeben sich aus den im Kern übereinstimmenden Feststellungen und Entscheidungsvorschlägen sowohl der Lehrkräfte A. I. und G. N. in ihrem sonderpädagogischen Gutachten vom 29. Juni/1. Juli 2019 als auch der Amtsärztin N. T. in ihrem schulärztlichen Gutachten vom 25. Juni 2019 als auch des Ärztlichen Leiters des Sozialpädiatrischen Zentrums der Kliniken L. Dr. med. S. Z. in seinem Ambulanzbrief vom 14. Oktober 2019 als auch des Facharztes für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen Dr. K. -J. M. in seinem Befundbericht vom 23. Januar 2019 als auch der Sprachtherapeutin C. U. in ihrem sprachtherapeutischen Bericht vom 12. Dezember 2018. 10 Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die pauschale und kaum näher konkretisierte Behauptung des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 8. November 2019, das sonderpädagogische Gutachten sei „aus schulfachlicher Sicht mangelhaft“. Der darin zur Konkretisierung in Bezug genommene undatierte Aktenvermerk (Bl. 47 der Beiakte Heft 1) enthält ebenfalls lediglich pauschale stichwortartige Hinweise (etwa „Im Gutachten steht nicht womit überprüft wurde!“, „Berichte wurden nicht zitiert!“). Diese Hinweise sind zudem in wesentlicher Hinsicht unzutreffend, da die Lehrkräfte A. I. und G. N. in ihrem Gutachten sowohl die angewandten Überprüfungsverfahren benannt als auch die bis dahin vorliegenden fach- und schulärztlichen Untersuchungsberichte zitiert und berücksichtigt haben (Nrn. 4. und 4.3.1, § 13 Abs. 1 Satz 2 AO-SF). Abgesehen davon setzt sich die Verfasserin des Aktenvermerks mit den inhaltlichen Feststellungen des Gutachtens nur in ihrer pauschalen, nicht erkennbar auf eigenen Unterrichtsbeobachtungen beruhenden Aussage auseinander, auf allen Sprachebenen zeigten sich, wenn überhaupt, nur geringe Auffälligkeiten. Diese Aussage ist unvereinbar mit den oben getroffenen anderslautenden vorläufigen Feststellungen und lässt im Übrigen auch keine Auseinandersetzung mit den weiteren damals schon vorliegenden Gutachten und Berichten erkennen. 11 Unter diesen Umständen bietet der Aktenvermerk keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung, mit der sich das Schulamt im angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 28. August 2019 ohne jede Begründung über die im Kern übereinstimmenden Vorschläge sowohl der pädagogischen als auch der ärztlichen Gutachter hinweggesetzt hat. Die in der Antragserwiderung zur weiteren Begründung gegebenen Hinweise des Antragsgegners darauf, dass die Schulleiterin der Förderschule D.---- ihre Entscheidungsbefugnis durch eine zeitweise Aufnahme des Antragstellers im September 2019 überschritten habe, stehen in keinem Zusammenhang mit den pauschal behaupteten Mängeln im Gutachten. Abgesehen davon war das Schulamt, wenn es das sonderpädagogische Gutachten für schulfachlich mangelhaft hielt, verpflichtet, auf eine Beseitigung der vermeintlichen Mängel hinzuwirken, um sich eine tragfähige Grundlage für seine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs zu verschaffen. 12 Die anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichts, beim Antragsteller sei schon keine nachhaltige Störung des Gebrauchs der Sprache ersichtlich, erschöpft den Inhalt der vorliegenden Gutachten und Befundberichte nur teilweise. Insbesondere beschränken sich die beim Antragsteller festzustellenden erheblichen Defizite nicht auf seine schriftsprachlichen Fähigkeiten, sondern erstrecken sich auch auf die erwähnte Aussprachestörung und seine deutlich reduzierte akustische Merkfähigkeit, die sich sowohl schrift- als auch lautsprachlich auswirkt. 13 2. Die nachhaltige Störung des Gebrauchs der Sprache ist beim Antragsteller auch im Sinn des § 4 Abs. 3 AO-SF mit einem erheblichen subjektiven Störungsbewusstsein verbunden. Insbesondere hat der Ärztliche Leiter des Sozialpädiatrischen Zentrums der Kliniken L. Dr. med. S. Z. in seinem Ambulanzbrief vom 14. Oktober 2019 ein „Störungsbewusstsein mit einer Störung in der Entwicklung des schulischen Selbstkonzepts“ diagnostiziert, dieses als Erkrankung im Sinn von ICD 10 F93.8 klassifiziert und dies nachvollziehbar mit der Feststellung begründet, der Antragsteller sei „ein freundlicher Junge, der aufgrund seiner Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen völlig verunsichert ist und trotzdem engagiert mitarbeitet.“ Der Antragsteller habe bei der Untersuchung seiner Lese- und Rechtschreibfähigkeiten „völlig verunsichert“ gewirkt, auch beim Rechnen sei er sehr verunsichert gewesen und habe bei Aufgaben mit Zeichen als ersten Kommentar „Ich kann nicht lesen.“ geäußert. Diese fachärztlichen Feststellungen stehen im Einklang mit denjenigen der Amtsärztin N. T. , die in ihrem schulärztlichen Gutachten festgehalten hat, der Antragsteller zeige eine geringe, nicht altersgerechte Sprechfreudigkeit, und die zu dem Ergebnis kommt, es liege eine allgemeine Sprachentwicklungsverzögerung „mit Störungsbewusstsein“ vor. Auch sein Klassenlehrer G. N. und die Sonderpädagogin A. Y. teilen in ihrer schulischen Stellungnahme vom 2. April 2019 mit, er verfüge über ein geringes Selbstbild („das schaffe ich sowieso nicht“). Sie kommen ebenfalls in ihrer zusammenfassenden Darstellung nachvollziehbar zu dem Ergebnis, sein Gebrauch von Sprache scheine nachhaltig gestört und sei mit erheblichem subjektivem Störungsbewusstsein belastet. 14 3. Die nachhaltige Störung des Gebrauchs der Sprache ist beim Antragsteller ferner im Sinn des § 4 Abs. 3 AO-SF mit Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden. Insoweit sei insbesondere auf die von der Amtsärztin N. T. festgestellte geringe, nicht altersgerechte Sprechfreudigkeit sowie seine erheblichen Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben verwiesen. 15 4. Die nachhaltige Störung des Gebrauchs der Sprache kann beim Antragsteller schließlich im Sinn des § 4 Abs. 3 AO-SF auch nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden. Die seit dem 3. Lebensjahr in Anspruch genommene Logopädie reicht nach dem oben Ausgeführten nicht aus, um die Stagnation in seinen Lernfortschritten zu überwinden. Auch die vom Antragsgegner angesprochenen Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII können eine sonderpädagogische Förderung in der Schule allenfalls ergänzen, aber nicht ersetzen. Abgesehen davon steht einer Berücksichtigung solcher Maßnahmen im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Nichtbehebbarkeit durch außerschulische Maßnahmen in § 4 Abs. 3 AO-SF der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerte Vorrang einer Beschulung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens entgegen. 16 Zu diesem Vorrang BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 ‑ 5 C 21.11 ‑, BVerwGE 145, 1, juris, Rn. 39, Beschluss vom 17. Februar 2015 ‑ 5 B 61.14 ‑, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 12 B 1249/14 ‑, juris, Rn. 4. 17 Liegen danach die Voraussetzungen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Sprache nach § 4 Abs. 3 AO-SF vor, steht der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF zu treffenden Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde darüber nicht entgegen, dass die beim Antragsteller festgestellten Defizite zugleich auch die diagnostischen Kriterien einer Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) erfüllen. Denn weder § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO-SF noch die sonstigen Vorschriften der AO-SF sehen für diesen Fall eine Ausnahme oder ein Absehen von der Entscheidung über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und den Förderschwerpunkt vor. Auch die Argumentation des Antragsgegners, dass die schulische Förderung von LRS-Kindern nach Nr. 1.1 Satz 2 des LRS-Erlasses zu den wesentlichen Aufgaben der Grundschule gehört, rechtfertigt schon wegen fehlender Rechtsnormqualität dieses Erlasses keine Abweichung von § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO-SF. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, dass der Antragsgegner seiner Mutter als Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache vorschlägt, weil dieser Förderort der Elternwahl entspricht (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 16 Abs. 2 Satz 1 AO-SF). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 19 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).