Beschluss
10 A 2993/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0522.10A2993.19.00
5mal zitiert
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen von der Beklagten am 10. April 2018 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung einer Garage auf dem Grundstück in T., Gemarkung H., Flur 42, Flurstück 93, C. 14e in T. (im Folgenden: Vorhaben), abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze keine Vorschriften, die dem Interesse der Kläger zu dienen bestimmt seien. Ein Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Bestimmungen liege nicht vor. Das Vorhaben falle unter § 60 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW 2000 und sei daher ohne eigene Abstandsfläche zulässig. Die Gesamtlänge der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift überschreite auch nicht entgegen § 60 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW 2000 die dort vorgesehene maximale Länge von 9 m je Nachbargrenze. Der sich südlich an das Vorhaben anschließende Baukörper bleibe insoweit außer Betracht, da er nicht zu den an der Grenze privilegierten baulichen Anlagen gehöre. Brandschutzrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Das Vorhaben führe insbesondere nicht zu einer rücksichtslosen Verschattung des Grundstücks der Kläger. 5 Ohne Erfolg rügen die Kläger weiterhin, auf das in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW 2000 normierte Längenmaß von 9 m je Nachbargrenze müsse der südlich an das Vorhaben angrenzende Baukörper angerechnet werden. Sie zitieren selbst die Entscheidung des Senats vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris, in der dieser eine vorhandene Grenzbebauung „schon deshalb“ [Hervorhebung nicht im Original] nicht als nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW 2000 privilegierte Garage angesehen hat, weil deren mittlere Wandhöhe mehr als 3 m betrug (Rn. 9), und im Übrigen bestätigt hat, dass § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW 2000 sich ausdrücklich nur auf eine Bebauung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW 2000 bezieht, sodass sonstige an der Grenze vorhandene Gebäude auf das Längenmaß von 9 m nicht angerechnet werden (Rn. 16). Auch der Entscheidung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2011 – 7 A 1681/10 –, juris, Rn. 4 f., lässt sich nicht entnehmen, dass eine Anrechnung einer vorhandene Grenzbebauung nur unterbleibt, wenn diese nicht zu Zwecken genutzt wird, die nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW privilegiert sind. Die Privilegierung nach dieser Vorschrift setzt auch voraus, dass die mittlere Wandhöhe des Gebäudes 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze nicht überschreitet. 6 Nicht entschieden werden muss, ob beziehungsweise inwieweit der rechtliche Ansatz der Kläger zutreffend sein könnte, dass auf das in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW 2000 festgelegte Längenmaß jegliche Grenzbebauung angerechnet werden müsse, die nach irgendeiner früheren Fassung der Bauordnung abstandsflächenrechtlich privilegiert gewesen sei. Denn sie legen auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass der südlich an das Vorhaben grenzende Baukörper von einer in der Vergangenheit geltenden Privilegierungsvorschrift erfasst gewesen wäre. Hierfür genügt der Hinweis auf § 7 Abs. 4 BauO NRW 1962 beziehungsweise § 7 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1972 nicht. Danach konnten lediglich unter anderem Garagen beziehungsweise Freisitze unabhängig von ihrer Höhe ohne eigenen Bauwich gestattet werden. 7 Dass der südlich an das Vorhaben angrenzende Baukörper an der Grenze entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine mittlere Wandhöhe von weniger als 3 m über der Geländeoberfläche haben und daher unter § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW 2000 fallen könnte, zeigen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzen sie sich insbesondere dahingehend, dass regelmäßig auf das an der Grenze vorzufindende Geländeniveau abzustellen sei und im Rahmen der Ortsbesichtigung Geländeversprünge an der Grenze nicht hätten festgestellt werden können, nicht auseinander. Auf das Niveau der Geländeoberfläche an anderer Stelle als „an der Grenze“ kommt es nicht an. 8 Dass das Vorhaben zu Lasten der Kläger gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte insoweit zutreffend § 131 SBauVO 2016 zugrunde gelegt habe. Die Kläger tragen weder Nachvollziehbares dazu vor, dass § 131 SBauVO 2016 hier nicht gelten, noch dass das Vorhaben den Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht genügen würde. 9 Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nicht wegen seines Schattenwurfs rücksichtslos, ziehen die Kläger nicht in Zweifel. Das Ausmaß der durch das Vorhaben verursachten Verschattung ihres Grundstücks überschreitet schon mit Blick auf seine baulichen Dimensionen die Zumutbarkeitsgrenze ersichtlich nicht. Auf die von den an der Grenze gepflanzten Fichten ausgehende Beeinträchtigung der Besonnung und Belichtung der Fenster im Wohnhaus der Kläger kommt es nicht entscheidend an. 10 Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 11 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 12 Es fehlt bereits an der Ausformulierung einer Frage, der die Kläger grundsätzliche Bedeutung beimessen wollen. Die Klärungsbedürftigkeit der allenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Anrechnung einer vorhandene Grenzbebauung nur dann nicht erfolgt, wenn sie nicht zu Zwecken genutzt wird, die nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW privilegiert sind, zeigen die Kläger – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht auf. Dass es für die Entscheidung auf die etwaig der Sache nach aufgeworfene Frage ankäme, ob auf das in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW 2000 festgelegte Längenmaß jegliche Grenzbebauung angerechnet werden muss, die nach irgendeiner früheren Fassung der Bauordnung abstandsflächenrechtlich privilegiert gewesen ist, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. 13 Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der der Kläger eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, geltend machen, bietet keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. 14 Das schon im vorangegangenen Verfahren 25 K 3233/17 von den Klägern vorgebrachte Argument, auf das in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW festgelegte Längenmaß müsse auch der südlich des Vorhabens gelegene Baukörper angerechnet werden, weil dieser nach früheren Fassungen der Bauordnung abstandsflächenrechtlich privilegiert gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Baukörper auch nach früheren Abstandsflächenregelungen in vorangegangenen Bauvorschriften nicht zu den an der Grenze privilegierten baulichen Anlagen zähle. Dass die Kläger dies in der Sache für falsch halten, begründet keinen Gehörsverstoß. Inwieweit diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts „überraschend“ sein soll, ist anhand des Zulassungsvorbringens nicht nachvollziehbar. Dass die Kläger auch mit diesem Einwand im Übrigen nicht darlegen, dass ihre abweichende Rechtsauffassung zutreffend sei, ergibt sich aus dem Vorstehenden. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 18 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).