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Beschluss

2 A 286/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0525.2A286.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 112.800,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. 3 Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 4 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Mai 2018 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für eine Zusammenlegung der beiden Spielhallen auf dem Grundstück C. , Gemarkung T. , Flur .., Flurstücke …, …, … und … (J.--------straße 15) gemäß ihrem Bauantrag vom 8. November 2017 zu erteilen, 7 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. I/St 4.3 in der Fassung der zweiten Änderung vom 3. August 2011 widerspreche. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung in Form einer Zusammenlegung von zwei bislang baurechtlich getrennten, nicht kerngebietstypischen Spielhallen in eine kerngebietstypische Spielhalle. Die bisher bestehenden benachbarten Spielhallen der B. N. GmbH und der Klägerin seien mit Bescheiden vom 17. Februar 1995 und 16. Juni 1999 jeweils mit einer Nutzfläche von unter 100 qm genehmigt worden. Nach den damaligen bauplanungsrechtlichen Grundlagen seien in dem festgesetzten Gewerbegebiet (nur) nicht kerngebietstypische Spielhallen allgemein zulässig gewesen. Dementsprechend sei ein Bauantrag der B. N. GmbH zur Errichtung einer Spielhalle mit einer Nutzfläche von über 200 qm vor der Genehmigung im Jahre 1995 zurückgegeben und erst nach einer Reduzierung der Fläche auf 91 qm genehmigt worden. An diesem baurechtlichen Befund habe sich durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 4. Januar 2010 für einen Umbau der Thekenaufsicht als gemeinsame Aufsicht für die beiden Spielhallen nichts geändert. Die Beklagte sei dabei erkennbar vom Fortbestand zweier selbständiger Betriebseinheiten ausgegangen und habe dies durch Aufnahme der Nebenbestimmung Ni 3 nochmals besonders hervorgehoben. Eine einheitliche Spielhalle mit einer Nutzfläche von etwa 188 qm sei im Übrigen zum damaligen Zeitpunkt weiterhin planungsrechtlich unzulässig gewesen. Eine gemeinsame Infrastruktur, auf die sich die Klägerin berufe, sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung gewesen und auch in den ursprünglich erteilten aus den Jahren 1995 und 1999 nicht geregelt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. April 1993) folge nichts anderes. Die Ausgangslagen seien nicht vergleichbar. Insbesondere sei das Bestehen von zwei selbständigen Betriebseinheiten immer zwingende Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit der Spielhallen gewesen. Ausgehend hiervon sei die Zusammenlegung, die zu einer kerngebietstypischen Spielhalle führe, nach den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes unzulässig. Nach der mit der zweiten Änderung erfolgten Umstellung des Bebauungsplanes auf die Baunutzungsverordnung 1990 und der gleichzeitig eingefügten Änderung der textlichen Festsetzungen seien im Plangebiet Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 auch als Ausnahme ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Befreiung bestehe schon deshalb nicht, weil die Befreiung Grundzüge der Planung berühren würde. Der Plangeber habe ausweislich des Planungskonzeptes insbesondere bei der Überarbeitung im Rahmen der zweiten Änderung gewerblichen Nutzungen, für die eine detaillierte Regelung getroffen worden sei, den Vorrang einräumen wollen und konkret Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Dabei unterstreiche gerade der Umstand, dass der Plangeber von der Sonderregelung des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1990 Gebrauch gemacht und eine Nutzung, die an sich als Ausnahme zulässig gewesen wäre, vollständig ausgeschlossen habe, dass er die Regelung als wichtigen Beitrag für die weitere Entwicklung des Gebietes und damit als Grundzug der Planung angesehen habe. 8 Diesen eingehenden und inhaltlich ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. 9 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages darauf, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bauplanungsrechtlich bisher getrennte Betriebsstätten vorhanden gewesen seien. Diese Auffassung ist schon im Ansatz kaum verständlich, nachdem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich der Bauantrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Zusammenlegung von zwei Spielhallen ist. Sie ist also offenbar selbst davon ausgegangen, dass (baurechtlich) bisher zwei getrennte Spielhallen existierten. Anderenfalls hätte das vorliegende Baugenehmigungsverfahren aus ihrer Sicht keinen Sinn gehabt. 10 Unbeschadet dessen geht ihre nunmehr geäußerte Auffassung auch in der Sache fehl. Dies gilt bereits deshalb, weil sie im Zulassungsverfahren davon ausgeht, ihr sei im Jahre 2010 die Errichtung einer zweiten Spielhalle im Grundstücksgebäude mit gleichzeitigem Umbau der Thekenaufsicht als gemeinsamer Aufsicht genehmigt worden. Dies geht an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Der Klägerin ist der Betrieb einer Spielhalle im Jahre 1999 genehmigt worden. Gegenstand der Baugenehmigung vom 4. Januar 2010, die im Übrigen gerade nicht der Klägerin, sondern der B. N. GmbH erteilt worden ist, war lediglich die Errichtung einer gemeinsamen Aufsicht, wobei nach den Bauvorlagen die Spielhallen baulich getrennt blieben. Insbesondere blieb es dabei, dass beide Spielhallen über getrennte Ein- und Ausgänge unmittelbar zum öffentlichen Straßenraum und jeweils eigene sanitäre Einrichtungen verfügten sowie optisch unterschiedlich in Erscheinung traten und treten. Eine Verbindung zwischen den beiden Spielhallen, die von den Spielern hätte genutzt werden können, war und ist nicht vorhanden. Die Wand zwischen den in der Nebenbestimmung Ni 2 ausdrücklich als "Spielhalle 1" und "Spielhalle 2" bezeichneten beiden Spielhallen war in der Feuerwiderstandsklasse F 90 herzustellen, die nur dem Aufsichtspersonal zugängliche Verbindungstür in dieser Wand feuerhemmend und rauchdicht auszuführen. Danach schon nicht veranlasste Zweifel, dass es sich hier nach Bauantrag und erfolgter Genehmigung um zwei selbständige Betriebseinheiten im bauplanungsrechtlichen Sinne handeln sollte, beseitigte schließlich die ausdrücklich aufgenommene Nebenbestimmung Ni 3, auf die sich bereits das Verwaltungsgericht entscheidungstragend gestützt hat. Der maßgebliche objektive Inhalt der Baugenehmigung vom 4. Januar 2010 stimmt damit mit dem Willen der Beklagten und ‑ soweit ersichtlich - dem Interesse der damaligen Antragstellerin überein. 11 Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1993 - 1 C 9.92 -, NVwZ-RR 1993, 545, im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Frage, ob eine betriebliche Einheit einer gewerberechtlich als drei Spielhallen genehmigten Einrichtung vorliegt, von einer Auslegung der zugrunde liegenden Baugenehmigung abhängt. Die dort genannten Kriterien für die Beurteilung führen hier indes gerade nicht auf die Annahme, es sei nur eine Spielhalle genehmigt worden. Weder liegt eine Betreiberidentität vor, noch ist eine einheitliche Genehmigung erfolgt – zwischen den Genehmigungen liegen vielmehr mehr als vier Jahre. Die Spielhallen verfügen auch nicht über einen gemeinsamen Ausgang oder einen Vorraum, von dem aus die Spielhallen betreten werden können. Der Umstand, dass die benachbarten Spielhallen von einem verbundenen Aufsichtsraum, der in beide Spielhallen hineinreicht, aus überwacht werden können, führt angesichts dessen nach dem Gesamtzusammenhang, den bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, gerade nicht zu einer bisher schon bestehenden betrieblichen Einheit. Dass eine kerngebietstypische Spielhalle aufgrund der planungsrechtlichen Situation hier zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen wäre, was auch der Klägerin aufgrund der bereits 1994/95 abgelehnten Erteilung einer Baugenehmigung für eine kerngebietstypische Spielhalle bekannt war, rundet dieses Bild ab. Auch aus Sicht der Klägerin konnte nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte über das objektive Bauplanungsrecht hier hat hinwegsetzen wollen. 12 Ausgehend hiervon bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung für die Genehmigung einer kerngebietstypischen Spielhalle hat. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dies mit dem grundsätzlichen Anliegen des einschlägigen Bebauungsplanes, das Gewerbegebiet für eine tatsächliche gewerbliche Nutzung zu reservieren und zu diesem Zweck insbesondere Vergnügungsstätten vollständig auszuschließen, nicht vereinbar. Der Umstand, dass der Plangeber entsprechende Ausschlüsse in Kenntnis der im Gebiet vorhandenen – allerdings mischgebietsverträglichen – Spielhallen getroffen hat, ohne etwa Bestandsschutzfestsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO vorzusehen, lässt – anders als es die Klägerin der Sache nach vertritt – gerade erkennen, dass der Ausschluss von Spielhallen ein zentrales Anliegen der zweiten Änderung war. Unbeschadet dessen übersieht die Klägerin bei ihrer Argumentation, dass nach den gewerberechtlichen Regelungen mit dem Verbot der Mehrfachspielhallen ein Fortbestand beider Spielhallen ausgeschlossen ist und es ihr damit in der Sache um eine erhebliche Ausweitung der Nutzfläche geht. 13 2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Inhaltlich gehen die Ausführungen der Klägerin hier nicht über das hinaus, was sie bereits zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ausgeführt hat. Insofern kann auf die obigen Feststellungen Bezug genommen werden, aus denen sich ergibt, dass die von der Klägerin bemühten rechtlichen Schwierigkeiten weder hinsichtlich der genehmigungsrechtlichen Ausgangslage noch eines Befreiungsanspruches bestehen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 3c des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (Baurecht 2019, 610 f.). 16 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.